Wirtschaftsstrafrecht Dresden |

Von Arbeitsrecht bis Zollverwaltung – im Wirtschaftsstrafrecht finden alle Rechtsgebiete des Wirtschaftslebens zusammen

Rechtsanwalt Michael van Eckert berät und verteidigt Unternehmen und Privatpersonen in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts.

Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen neben klassischen Vermögensdelikten wie Betrug, Subventionsbetrug und Untreue auch solche des Arbeitsstrafrechts oder der Verrat von Geschäftsgeheimnissen sowie das Insolvenzstrafrecht.

Hier liegt einer der Schwerpunkte der juristischen Arbeit der Kanzlei, was dazu führt, dass neben fachlicher Expertise auch ein gesteigertes Maß an Erfahrung und Routine für eine professionelle und letztlich erfolgreiche Verteidigung im Strafverfahren vorgehalten werden kann.

Bei der Verteidigung gegen Untreuevorwürfe, insbesondere im Zusammenhang mit juristischen Personen, verfügt die Kanzlei zudem über das notwendige gesellschaftsrechtliche Spezialwissen und kann darüber hinaus auf gute Kontakte zu auf diesem Gebiet renommierten Zivilkanzleien zurückgreifen.

Wichtig ist, wenn in diesem Bereich des Strafrechts gegen Sie ermittelt wird, dass Sie sich an einen in Wirtschaftsstrafsachen fachkundigen Verteidiger wenden. Nicht selten gerät man als Verteidiger bei der Lektüre beigezogener (Alt-)Akten ins Stocken, wenn rechtskräftige Entscheidungen auf falscher Anwendung des materiellen Strafrechts beruhen und die materiell-rechtliche Einordnung vom Anzeigenerstatter seinerzeit ohne jegliche Prüfung kommentarlos übernommen wurde.

Mit Rechtskraft der Entscheidung sind Berufung und Revision versperrt und die Wiederaufnahme des Verfahrens – auch bei einem offenkundigen Fehlurteil – kann nicht auf Gründe gestützt werden, die seinerzeit mit der Revision hätten angefochten werden können. Hier bleibt im Einzelfall nur noch der Ansatz, eine vorzeitige Tilgung des Fehlurteils aus dem Bundeszentralregister zu erstreiten.

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht ist es daher unerlässlich, bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um sich gegen jeden strafrechtlichen Vorwurf so früh und so effizient wie möglich zu verteidigen. Daneben berät Rechtsanwalt Michael van Eckert auch im Vorfeld, damit es idealerweise gar nicht erst zur Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens kommt.

Sollte ein Verfahren bereits eingeleitet sein, so steht die Vermeidung der öffentlichen Hauptverhandlung und die Erledigung noch im Vorverfahren regelmäßig im Mittelpunkt der Verteidigungsaktivität.

Dafür stehen je nach Sach- und Rechtslage die unterschiedlichsten Wege offen. Diese reichen von einer Verfahrenseinstellung mangels Tatnachweis gem. § 170 Abs. 2 StPO über die im Wirtschaftsstrafrecht am häufigsten anzutreffenden Opportunitätsentscheidungen (Einstellung wegen Geringfügigkeit) der §§ 153 ff. StPO bis zum “Aushandeln” eines Strafbefehls gegen die verantwortliche Person.

Im Wirtschaftsstrafrecht ist dabei besonderes Augenmerk auf etwaige Nebenfolgen der Entscheidung zu richten. Die von der Staatsanwaltschaft hier regelmäßig als vermeintliche Großzügigkeit ins Spiel gebrachten 90 Tagessätze im Rahmen einer einvernehmlichen Erledigung des Strafverfahrens erweisen sich dabei schnell als Pyrrhussieg für die Verteidigung und sind stets mit höchster Vorsicht und genauer Prüfung zu würdigen.

Daneben sind im Wirtschaftsstrafrecht Vermögensabschöpfungsmaßnahmen (Einziehung) von besonderer Bedeutung. Diese können sowohl gegen die verantwortlich handelnde Einzelperson als auch gegen die Körperschaft selbst als sog. Einziehungsbeteiligte verhängt werden.

Nach Beauftragung des Anwalts mit der Verteidigung erfolgt hier wie in anderen Verfahren die Einholung einer Akteneinsicht, gegebeneenfalls über den Umweg der Beschwerde gegen erfolgte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeakte der Staatsgewalt, um deren Voraussetzungen sowie die im Raum stehenden Vorwürfe genauestens zu prüfen und mit dem Mandanten das weitere Vorgehen und die Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Bei Bedarf kann hier auch mit etwaigen Mitbeschuldigten und deren Verteidigern eine gemeinsame Verteidigungsstrategie (sog. Sockelverteidigung) entwickelt und durchgeführt werden oder an fachlich geeignete Verteidiger verwiesen werden. Die Grenzen einer solchen Sockelverteidigung werden durch das Interesse des jeweiligen Mananten an einer für ihn bestmöglichen Verteidigung festgelegt.

Im Wirtschaftsstrafrecht zählen Diskretion und der Schutz der Person vor jeder Art der Vorverurteilung in besonderem Maße. Eine wertvollere Referenz, als das Vertrauen Ihrer Mandanten existiert für keine Kanzlei.

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