Wiederaufnahme des Verfahrens | Dresden
Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist die letzte Möglichkeit, ein Urteil anzufechten.
Das Wiederaufnahmeverfahren ist komplex und zeitintensiv und abgesehen von ideellen Motiven sowie dem hehren Ziel des Wiedererlangens einer weißen Weste oder zur Vorbereitung von Restitutionsansprüchen in der Regel nur bei längeren Haftstrafen oder bei sich bereits abzeichnenden Folgeverfahren zu empfehlen.
Primärziel: Wiederaufnahme des Verfahrens
Auch dann ist es jedoch ist es eher die Regel als die Ausnahme, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften sich über die Instanzen hinweg mit Händen und Füßen gegen die Wiederaufnahme eines einmal für rechtmäßig befundenen Judikats wehren.
Anstatt gemäß ihrem Verfassungsauftrag die Würde des Menschen zu achten und damit dem Recht eines unschuldig Verurteilten auf ein Leben in Freiheit durch Wiederaufnahme eines mit einem Fehlurteil abgeschlossenen Strafverfahrens zum Durchbruch zu verhelfen, werden in der Praxis selbst zweifelsfrei nachgewiesene Geldzahlungen an vermeintliche Betrugsopfer mit der schlichten Bemerkung, diese könnten ja auch aus anderen Geschäftsbeziehungen herrühren, erledigt.
Prominente Fälle aus Fach- und Tagespresse, wie der Fall des Harry Wörz, des Bauern Rupp, des Gustl Mollath oder der Krankenschwester Lucia de Berk, können so meist schon nach wenigen Jahren anwaltlicher Tätigkeit entzaubert und als Teil einer immer zynischer anmutenderen Realität der Wiederaufnahme eingeordnet werden. Aber gerade hier kann es sich lohnen zu kämpfen.
Sekundärziel: Folgeverfahren
Daneben kann es, wie eingangs aufgeführt, durchaus interessant sein, ein Wiederaufnahmeverfahren dennoch zu führen, allein um eine obergerichtliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Nova im Nachgang an die Verurteilung zu erreichen. So kann in einem Folgeverfahren der Eindruck eines Vorstrafenregisters auf die beteiligten haupt- und ehrenamtlichen Richter deutlich abgeschwächt werden, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens unter auch für Leien fadenschneidigen Gesichtspunkten seinerzeit abgelehnt wurde.
Auch bietet die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden Urteil für den Verteidiger im Folgeverfahren die Möglichkeit, seinerzeitige (eklatante) Fehler der Verteidigung zu thematisieren und dadurch bei den Gerichtspersonen, insbesondere bei den Schöffen wenigstens ein “ungutes Gefühl” zu erzeugen, welches einer abermaligen Verurteilung entgegensteht oder wenigstens eine geringere Strafe rechtfertigt.
Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person unschuldig verurteilt wurden, kann gern geprüft werden, ob die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens Erfolg versprechen könnte oder ob etwaige Sekundärziele die Durchführung des Verfahrens dennoch angezeigt erscheinen lassen.
Zulässigkeit der Wiederaufnahme: § 359 StPO
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten ist gemäß § 359 StPO zulässig,
- wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
- wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
- wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
- wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
- wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
- wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Der Antrag auf Wiederaufnahme kann zudem nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden.
Rechtsanwalt Michael van Eckert hat Erfahrung mit komplexen Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen und vertritt bundesweit Mandanten, die zu Unrecht von einem Strafgericht verurteilt wurden. Erfahrung mit Wiederaufnahmeverfahren ist hier umso wichtiger, um die voraussichtliche Argumentation aufseiten der Justiz antizipieren und in die eigenen Erwägungen miteinbeziehen zu können.
Bevor der Antrag gestellt wird, müssen daher dessen Erfolgsaussichten umfassend geprüft werden. Erst wenn die Erfolgsaussichten sicher belegt sind und der abzusehenden Argumentation der Gerichte standhalten, macht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Sinn.
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