Vollstreckung, Bewährung | Strafrecht

Vollstreckung, Bewährung und Vollzug 

Die Arbeit des Strafverteidigers endet nicht mit der Rechtskraft der Entscheidung. Lässt sich eine Freiheitsstrafe nicht vermeiden, muss der Rechtsanwalt auch weiterhin für seinen Mandanten da sein. Sofern keine Aussetzung zur Bewährung (mehr) erreicht werden konnte, besteht das Ziel hier darin, die Dauer der Haft so kurz wie möglich zu halten und auf eine vorzeitige Aussetzung des Strafrests hinzuwirken. § 57 StGB regelt die Möglichkeiten der Aussetzung nach der Hälfte sowie nach 2/3 der verstrichenen Haftzeit. Ob dessen Voraussetzungen vorliegen, prüft das Gericht.

Widerruf der Aussetzung zur Bewährung (§ 56f StGB)

Wenn ein Bewährungswiderruf im Raum steht, sollte unbedingt ein Verteidiger eingeschaltet werden. So begründet entgegen der schematischen Ausführungen vieler Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht jede neue Straftat des “Probanden” die Annahme, dass dieser sich die Verurteilung nicht zur Warnung hat dienen lassen und sich nicht ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei verhalten wird (§ 56 StGB). Hier ist vielmehr eine Gesamtschau aller Umstände und der jeweiligen Deliktskategorien erforderlich. 

Wenn Ihnen der Widerruf Ihrer Bewährung angekündigt wurde, können Sie sich gern mit der Kanzlei in Verbindung setzen. Rechtsanwalt Michael van Eckert Prüft dann in einem ersten Beratungsgespräch, ob und inwieweit gegen den drohenden Widerruf der Bewährung Einwendungen erfolgreich vorgebracht werden können und sollten und beantragt gern im Anschluss Akteneinsicht. Hierbei zahlt es sich aus, stets auf aktuelle Beispiele aus der Rechtsprechung gerade im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bewährung nach § 56f StPO verweisen zu können. Der Anwalt muss daher auch gerade in diesem Bereich absolut sicher unterwegs sein.

Halbstrafe (§ 57 Abs. 2 StGB)

Die Aussetzung nach der Hälfte der verstrichenen Haftzeit (“Halbstrafe“) ist grundsätzlich nur möglich, wenn entweder die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren verbüßt oder die Gesamtwürdigung der Tat, der Persönlichkeit der verurteilten Person und ihre Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen und die Entlassung aus der Haft unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Der Erfahrung nach kommt die Aussetzung nach der Hälfte der verstrichenen Haftzeit, abgesehen von sog. Erstverbüßern, nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

Aussetzung zur Bewährung nach 2/3 der verstrichenen Haftzeit (§ 57 Abs. 1 StGB)

Wahrscheinlicher ist daher in den meisten Fällen eine Aussetzung nach 2/3 der verstrichenen Haftzeit, was keine besonderen Umstände erfordert und dem Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen zudem kein Ermessen zubilligt. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen vorliegen, so setzt es die Reststrafe zur Bewährung aus.

Strafvollzugsgesetze der einzelnen Länder

Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daneben im Wesentlichen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder geregelt. Hierunter fallen beispielsweise Vollzugslockerungen und Hafturlaub sowie die Verlegung in den offenen Vollzug. Genaue Kenntnis des Verfahrensablaufs und der unterschiedlichen Antragsarten ist hierbei unerlässlich, um die Haftbedingungen für den Mandanten so erträglich wie möglich zu machen.

Mandatierung bei Vollstreckung, Vollzug und Bewährung

Selbstverständlich können Mandate auch noch nach Rechtskraft einer Entscheidung übernommen werden. Rechtsanwalt Michael van Eckert prüft dann genau, inwieweit gegebenenfalls Vollstreckungsaufschub beantragt werden kann, setzt sich mit der Vollstreckungsbehörde hierfür und für Fragen des Haftantritts in Verbindung und prüft zudem, ob gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeverfahren Aussicht auf Erfolg versprechen könnte. Letzteres markiert verständlicherweise vielfach den letzten Hoffnungsschimmer für den Verurteilten, ist jedoch in den meisten Fällen mit nahezu unüberwindbaren Hürden verknüpft. Hier muss der Anwalt offen die Chancen und Risiken mit dem Mandanten diskutieren und sodann mit diesem gemeinsam die optimale Verteidigungslinie nach Rechtskraft entwickeln.

So erreichen Sie uns:

Tel: +49 (0) 351 – 309 345 70
Fax: +49 (0) 351 – 309 345 71
E-Mail: info@ve-strafrecht.de
Signal: +49 (0) 151 70115882

Auf einen Blick

Rechtsanwaltskanzlei Michael van Eckert | Kanzlei für Strafrecht Dresden

Förstereistraße 25
01099 Dresden

Tel: +49 (0) 351 – 309 345 70
Fax: +49 (0) 351 – 309 345 71
E-Mail: info@ve-strafrecht.de
Signal: +49 (0) 151 70115882

Stellen Sie gleich Ihre Anfrage!

sicher, diskret und verschlüsselt