Anwaltskosten Strafrecht | Verteidigung | Steuer
Auf einen Blick
Interessenschwerpunkte
Die anwaltliche Tätigkeit im Strafrecht erfordert heute ein hohes Maß an Spezialisierung und Zugang zu tagaktueller Fachliteratur sowie ständige Fort- und Weiterbildung. Ob bei der täglichen Arbeit im allgemeinen Strafrecht oder in den weiteren Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten der Kanzlei, insbesondere in den Bereichen
- Betrug und Untreue
- Subventionsbetrug
- Insolvenzverschleppung und Bankrott
- Steuerhinterziehung
- Arznei- und Betäubungsmittelstrafrecht
- Bau- und Architektenstrafrecht
- Arbeitsstrafrecht
- Arzt- und Medizinstrafrecht
- IT- und Internetstrafrecht, Cybercrime
- Sexualstrafrecht
- Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht
kann der Anwalt nur punkten, wenn er tagaktuelles Wissen parat hat und und dieses auch einzusetzen weiß. Eine sachgerechte Verteidigung im Steuerstrafrecht ist zu den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes praktisch kaum machbar. Die Anwaltskosten strafrechtlicher Mandate erreichen hier schnell fünfstellige Beträge. Derartige Kosten sind jedoch in der Regel gut investiert, wenn der Anwalt sein Handwerk beherrscht und gegen vermeintliche Steuerforderungen in sechs- oder gar siebenstelliger Höhe ankämpft. Gerade hier lohnt es sich zu kämpfen. Bei geringeren Beträgen oder weniger komplexen Sachverhalten lässt sich dagegen häufig eine Einstellung des Verfahrens gegen Nachzahlung mit weniger Aufwand erzielen, sofern die Steuer überhaupt entstanden ist.
Fair und transparent gelingt eine aufwandgerechte Honorierung über ein Stundenhonorar.
Üblicherweise rechnet die Kanzlei dabei je nach Lage des Falles mit Stundensätzen zwischen 200 und 250 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer ab, wobei in den meisten Fällen ein Vorschuss für 5-15 Zeitstunden vereinbart wird.
Treten hinsichtlich des veranschlagten zeitlichen Umfangs Veränderungen auf, erfahren Sie dies umgehend und transparent und sind dadurch vor Überraschungen sicher, sollte sich Ihr Fall als umfangreicher als zunächst erwartet erweisen.
Daneben kann gelegentlich auch über eine Pauschale oder in einfach gelagerten Fällen im Rahmen der gesetzlichen Vergütung abgerechnet werden.
Um zu Ihrem speziellen Fall frühzeitig weitestgehende Klarheit über die zu erwartenden Kosten zu erhalten, kontaktieren Sie uns gern für ein unverbindliches Erstgespräch:
Tel.: 0351 – 309 345 70 Signal: 0151 – 7011 5882 E-Mail: info@ve-strafrecht.de

Wahl- und Pflichtverteidigung
Rechtsanwalt Michael van Eckert übernimmt seit Beginn seiner Tätigkeit ausschließlich Wahlmandate. Stellt sich in deren Verlauf oder unmittelbar nach Mandatsübernahme heraus, dass die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung (notwendige Verteidigung gem. § 140 StPO) erfüllt sein könnten, kann zur Kostensenkung für den Mandanten ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt werden. Die gängige Praxis der Gerichte, aus einer Liste von pflegeleichten Anwälten vor Ort für den jeweiligen (noch unverteidigten) Beschuldigten einen Pflichtverteidiger auszuwählen, widerstrebt dem Berufsethos eines Strafverteidigers und macht eine effektive Strafverteidigung nahezu unmöglich.
Es ist jedoch möglich und legitim, neben dem Pflichtverteidiger einen weiteren Anwalt als Wahlverteidiger zu beauftragen, welcher dann die Verteidigung “führt” und vom Mandanten oder von dritter Seite bezahlt wird. Die Verteidigung kann dann gewohnt engagiert und, wo sinnvoll, konfliktfreudig geführt werden. Der Verteidiger muss für das Gericht, wenn es dem Mandanten nützt, unangenehm sein, Beweis- und Befangenheitsanträge stellen und der Erhebung und Verwertung widerrechtlich zustande gekommener Beweismittel widersprechen. Der Verteidiger, der seine Aufgabe ernst nimmt, gerät in der Regel nicht in den “Genuss” solcher Beiordnungen durch sein Hausgericht.
Dennoch darf das Gericht den Wunsch des Beschuldigten nach einem bestimmten Verteidiger seiner Wahl und seines Vertrauens nicht übergehen, sondern hat diesen beizuordnen, wenn dieser in der Lage ist, das Mandat zu übernehmen und zu betreuen. Setzen Sie sich daher gern mit der Kanzlei in Verbindung, wenn Sie für sich oder einen Angehörigen nach einem Verteidiger suchen. Im Erstgespräch kann dann gern die Finanzierung geklärt werden.
Die Fallgruppe der notwendigen Verteidigung ist dabei nicht auf eine bestimmte Deliktsart beschränkt, sondern kann in allen strafrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen und dient dem Interesse des Staates an einem rechtsstaatlichen Strafverfahren im Sinne eines Mindeststandards, wird jedoch im Sinne des beschriebenen Phänomens der Beiordnungspraxis durch die Gerichte zum Feigenblatt, wenn der Pflichtverteidiger auf die regelmäßige Beiordnung angewiesen ist. Jeder Beschuldigte kann und sollte sich seinen Verteidiger daher selbst auswählen.
In unternehmerischen Zusammenhängen kann ein Fall notwendiger Verteidigung zudem vorliegen, wenn dies nach dem Kriterium der “Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage” gem. § 140 Abs. 2 StPO geboten erscheint, weil Vorgänge der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung zu überprüfen sind (LG Hildesheim wistra 1989, 320).
Rechtsanwalt Michael van Eckert ist in das Verzeichnis der Pflichtverteidiger der Rechtsanwaltskammer Sachsen eingetragen und betreut im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit sowohl Pflicht- als auch Wahlmandate. Eine Beiordnung durch das Gericht erfolgte jedoch stets nach Tätigkeitsaufnahme als Wahlverteidiger. An dieser Praxis wird seither festgehalten.
Sollte sich ein Angehöriger oder eine sonst nahestehende Person von Ihnen in Untersuchungshaft befinden, kann zur Anbahnung bei der Staatsanwaltschaft ein sog. Einzelsprechschein für die Führung eines unüberwachten Mandatsanbahnungsgesprächs erlangt werden. Setzen Sie sich daher gern mit uns in Verbindung.
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Verteidigung im Ermittlungsverfahren
Unabhängig von der Frage, ob Pflicht- oder Wahlmandat lebt eine effektive Strafverteidigung in allen Fällen von einer umfassenden Aktenkenntnis, welche sich vor allem in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren, aber auch bei mehreren Beschuldigten und unter Einbezug umfangreicher Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nicht selten auf eine mehrere zehntausend Seiten umfassende Hauptakte nebst Beweismittelordnern, Beiheften und Sonderbänden erstreckt.
Das Erstellen und die digitale Auswertung durchsuchbarer PDFs aus den in aller Regel noch analog geführten Akten sowie das Fertigen detaillierter Aktenauszüge trägt dabei sowohl für den Anwalt als auch den Mandanten erheblich dazu bei, den Prozessstoff zu ordnen und zu überblicken.
Gelegentlich können hier bereits entscheidende Fehler aus dem Ermittlungsverfahren zu Tage geführt und seitens der Strafverfolger aufgestellte Arbeitshypothesen erfolgreich zu Fall gebracht werden.
Einstellungen entweder mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder aus Verhältnismäßigkeitsgründen (§§ 153, 153a StPO) sind dann keine Seltenheit. Eine “Terminsgebühr” gem. Nr. 4108 VV RVG verdient der “gesetzlich” abrechnende Verteidiger hiernach jedoch nicht. Für den Mandanten kann es jedoch in vielen Fällen vorzugswürdig sein, über den sauren Apfel der Kostentragungspflicht eine öffentliche Hauptverhandlung zu umgehen. Im Falle eines Freispruchs würden die Anwaltskosten strafrechtlicher Sachverhalte ohnehin nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühr erstattet.
Die Rechtsprechung in kostenrechtlicher Hinsicht spricht hier regelmäßig von einem “Sonderopfer” des Beschuldigten, so als sei es staatsbürgerliche Pflicht, die Justizbehörden mit eigenen Mitteln zu unterstützen, wenn diese einen fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen.
Die Situation ist für jeden Beschuldigten unangenehm und kann auch durch die beste Verteidigung nur abgemildert werden. Ein seriöser Verteidiger wird seinem Mandanten in dieser Situation keine allzu rosigen Versprechungen machen.
Ein frühzeitiger und mit Sachargumenten unterlegter Vortrag gegenüber Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung ist dabei stets mit sämtlichen Risiken abzuwägen.
Ist auch nach Prüfung der Akten ein strafrechtlicher Vorwurf nicht mehr zu leugnen und kommt auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153a StPO) nicht in Betracht, kann gelegentlich durch Anregung eines Strafbefehls durch die Verteidigung zumindest eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden.
Verteidigung im weiteren Umfeld
Darüber hinaus sind die Möglichkeiten professioneller Strafverteidigung mannigfaltig und auch die Anwaltskosten strafrechtlicher Mandate können im Rahmen der Fallbearbeitung allenfalls näherungsweise prognostiziert werden. Natürlich kann vorab ein Pauschalhonorar für jeden Verfahrensabschnitt vereinbart werden. Der Mandant ist dann vor weiteren und unvorhergesehenen Kosten geschützt und weiß vorab, was ihn erwartet.
Dabei und daneben sind die Möglichkeiten und Chancen engagierter Strafverteidigung stets in enger Abstimmung zwischen Mandant und Verteidiger zu entwickeln und regelmäßig zu evaluieren.
Ob und wie weit bei der Fallbearbeitung elektronisch oder analog vorgegangen wird, entscheidet der Mandant oder die Mandantin. In der Praxis hat sich die Zugänglichmachung der Akte über einen kanzleieigenen verschlüsselten und zertifizierten Cloudzugang, über den der Mandant auch seine Zuarbeiten in die Kanzlei reichen kann, bewährt.
Insbesondere während der Corona-Pandemie und der Einleitung einer Vielzahl von Strafverfahren wegen vermeintlich erschlichener (Corona-)Beihilfen (§§ 263, 264 StGB) oder wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) konnten so frühzeitig die im Wirtschaftsstrafverfahren naturgemäß häufig umfangreichen entlastenden Dokumente und Unterlagen hereingereicht werden und in die anwaltlichen Überlegungen einfließen, ohne den Betriebsablauf Ihres Geschäfts zu stören und ein zeitnaher Verfahrensabschluss erfolgreich ohne allzu große Reibungsverluste erzielt werden.
Hierfür verfügt die Kanzlei über stets tagaktuellen Zugang zu allen relevanten Fachpublikationen sowie der instanzengerichtlichen und der obergerichtlichen Rechtsprechung. Stetige Fort- und Weiterbildung (vgl. § 43a Abs. 6 BRAO) garantiert höchste anwaltliche Qualität und Zuverlässigkeit für den erfolgreichen Abschluss Ihres Verfahrens.
Stellen Sie uns daher gern Ihre Fragen in einem unverbindlichen Erstgespräch:
Tel.: 0351 – 309 345 70 Signal: 0151 – 7011 5882 E-Mail: info@ve-strafrecht.de
Kosten im Strafverfahren
Neben dem eigentlichen Verfahrensausgang (Einstellung, Freispruch, Verurteilung) ist für den Beschuldigten in der Regel die Kostenfrage essenziell. Ob dieser genug Geld hat, sich einen Anwalt zu leisten, spielt für die Anwaltskosten im Strafverfahren grundsätzlich keine Rolle. Womöglich kann in einem solchen Fall jedoch die anwaltliche Erstberatung im Wege der staatlichen Beratungshilfe ermöglicht werden. Nach § 2 Abs. 2 BerHG wird dabei jedoch nur anwaltliche Beratung, also kein Tätigwerden nach außen gewährt (weitere Informationen).
“Kosten des Verfahrens” und “notwendige Auslagen” des Beschuldigten
Differenziert werden muss zudem zwischen den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Die Kosten des Verfahrens (vgl. §§ 464-473a StPO) bestehen aus den Gebühren und Auslagen, die dem Staat für die Durchführung des gesamten Strafverfahrens entstanden sind. Hierzu zählen neben den Auslagen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz, die Vergütung etwaiger gerichtlich bestellter Pflichtverteidiger, die zunächst von der Staatskasse bezahlt werden und gegebenenfalls die Kosten von Dolmetschern.
Davon zu unterscheiden sind die im selben Abschnitt geregelten sog. “notwendigen Auslagen” des Beschuldigten, welche das Honorar des Wahlverteidigers und dessen Auslagen umfassen. Auf die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist ausschließlich, ob dessen Tätigkeit nach der StPO in der Sache zulässig ist. Auch ob der Angeklagte die Auslagen durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, ist unerheblich.
Soweit die getroffene Gebührenvereinbarung die gesetzliche Vergütung übersteigt, besteht – wie bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren insgesamt – keine Erstattungspflicht der Staatskasse, was etwa in umfangreichen und schwierigen Sachverhalten zu erheblichen finanziellen Belastungen auch des letztlich freigesprochenen Angeklagten führt.
Eine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Gebührentatbestände des RVG deckt dabei in der Regel, wie bereits dargelegt, nicht den tatsächlichen Arbeitsaufwand einer gewissenhaften anwaltlichen Tätigkeit (vgl. hierzu die nachfolgenden Beispielrechnungen). Neben den von der Staatskasse zu tragenden “Kosten des Verfahrens” (Gerichtsgebühren, Sicherstellungen, Zeugen- und Sachverständigenkosten etc.) und den notwendigen Auslagen des Angeklagten verbleibt bei diesem somit auch im Best-Case-Szenario ein regelmäßig erheblicher Anteil der eigenen Anwaltskosten als “Sonderopfer” (vgl. die Ausführungen im vorletzten Abschnitt).
Umso wichtiger ist es hier, dass das investierte Geld auch den bestmöglichen Verfahrensausgang sichert und die zu tragende Kostenlast nicht vergebens war.
Beispielhaft können hier zwei mögliche Szenarien zur Darstellung der RVG-Gebühr im Strafverfahren dargestellt werden:
Beispiel 1: Anwaltskosten Strafrecht bei Einstellung im Ermittlungsverfahren nach anwaltlicher Tätigkeit (keine Haft)
Gebühr | Mittelgebühr | Höchstgebühr |
---|---|---|
Grundgebühr, Nr. 4100 | 220,00 EUR | 396,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 | 181,50 EUR | 319,00 EUR |
zusätzl. Gebühr, Nr. 4141 | 181,50 EUR | 181,50 EUR |
Postpauschale, Nr. 7002 | 20,00 EUR | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 603,00 EUR | 916,50 EUR |
Umsatzsteuer | 114,57 EUR | 174,14 EUR |
Gesamt | 717,57 EUR | 1.090,64 EUR |
Bei einem Stundensatz von 200 EUR netto entspricht dies einer Investition von weniger als drei Stunden, wenn man von der sog. “Mittelgebühr” ausgeht und knapp viereinhalb Stunden, legt man die gesetzliche Höchstgebühr zugrunde. Hierein fließen Erstberatung, Akteneinsicht, Recherche, Telefonate und Schriftwechsel mit Mandant(in) und Gegenseite. Der Erfahrung nach sind hier jedoch häufig eher acht bis zehn Zeitstunden erforderlich und auch angemessen.
Beispiel 2: Anwaltskosten Strafrecht bei Mandatierung nach Anklageerhebung, ein Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht (keine Haft)
Gebühr | Mittelgebühr | Höchstgebühr |
---|---|---|
Grundgebühr, Nr. 4100 | 220,00 EUR | 396,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 | 181,50 EUR | 319,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4108 | 302,50 EUR | 528,00 EUR |
Postpauschale, Nr. 7002 | 20,00 EUR | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 704,00 EUR | 1.263,00 EUR |
Umsatzsteuer | 133,76 EUR | 239,97 EUR |
Gesamt: | 837,76 EUR | 1.502,97 |
Bei der Mandatierung nach Anklageerhebung entfällt die Verfahrensgebühr für das Vorverfahren (Nr. 4104). Bei einem Stundensatz von 200 EUR entspricht die Abrechnung über die gesetzliche Mittelgebühr einem Zeitaufwand von dreieinhalb Stunden oder sechs Stunden nach Maßgabe der Höchstgebühr. Je nach Sach- und Rechtslage ist dies der Abschnitt, in welchem “die Musik” spielt. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklage Ihre abschließende Sicht auf die Akte dargelegt und für die Verteidigung gilt es jetzt, diese zu Fall zu bringen.
Der Erfahrung aus einer Vielzahl ausgewerteter Akten nach zu urteilen, sind sechs Zeitstunden (entspr. Höchstgebühr nach RVG) ab Eingang der Anklage und erstmaliger Einarbeitung in den Fall – Hier müssen Erstgespräch geführt, die Akte nebst Sonderbänden beigezogen, vollständig durchgearbeitet und ausgewertet werden, ggf. in Betracht kommende Zeugen kontaktiert, die Strategie für die Hauptverhandlung oder deren Vermeidung entworfen werden und Abstimmungen mit Gericht und Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls Verständigungsgespräche erfolgen sowie in üblicherweise mehrstündiger Hauptverhandlung verteidigt werden – schlicht unrealistisch. Je nach Fall können hier (für die erste Instanz) schnell 20 Zeitstunden und mehr anfallen.
Bei zeitintensiven Ermittlungsverfahren wird der Anwalt daher meist mit dem Mandanten eine individuelle Vergütungsvereinbarung abschließen. Diese kann – je nach Verfahrensziel und -stadium – von einer maßvollen Erhöhung der gesetzlich nach den Sätzen des RVG geschuldeten Gebühr bis zu einem Pauschalhonorar für einzelne Verfahrensabschnitte oder einer Abrechnung auf Stundensatzbasis reichen.
Nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es zudem unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
Die Gebührensätze des RVG stellen damit in aller Regel die Untergrenze der Anwaltskosten strafrechtlicher Mandate dar und können zur Grundlage gemacht werden, um sich im Rahmen der Akteneinsicht einen ersten Überblick über die Angelegenheit zu verschaffen. Für weitere, ggf. umfangreichere anwaltliche Tätigkeiten kann dann eine gesonderte Honorierung vereinbart werden. So behalten Sie als Mandant oder Mandantin stets die volle Kontrolle über die voraussichtlichen Anwaltskosten und sind vor Überraschungen geschützt. In der Regel bietet es sich jedoch an, eine Vergütungsvereinbarung bereits frühzeitig zu treffen.
“Braucht es überhaupt einen Anwalt?”
Die Kosten der Erstberatung sind nach § 34 Abs. 1 RVG für Verbraucher bei 190 EUR gekappt. Dieser Betrag kann später gemäß § 34 Abs. 2 RVG angerechnet werden und ist in den meisten Fällen gut angelegt, um die Frage mit hinreichender Klarheit beantworten zu können.
Wenn die bei einer Verurteilung zu erwartenden Verfahrenskosten (einschließlich der staatlichen Auslagen), etwaige Vermögensabschöpfungsmaßnahmen gem. § 73 ff. StGB nach dem sog. “Bruttoprinzip” (vgl. die Ausführungen zur Einziehung) sowie zu erwartende Nebenfolgen (Führerschein- oder Approbationsentzug, Versagung der Geschäftsführerbefugnis, Gewerbeuntersagung etc. (Strafbefehl)) im Raum stehen, gelingt eine Beantwortung der Frage – auch bei vermeintlichen Bagatellfällen – nur in eine Richtung.
In den übrigen Fällen lässt sie sich meist im Rahmen der Erstberatung klären.
Gegebenenfalls kommt für die Anwaltskosten strafrechtlicher Verfahren zudem auch die Übernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder ein steuerlicher Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht. Keinesfalls sollte jedoch zunächst zugewartet und gesehen werden, was aus dem Verfahren wird, da die Möglichkeiten eines Verteidigers, ein Strafverfahren im Sinne des Beschuldigten zu beeinflussen, mit Voranschreiten des Verfahrens – von absoluten Ausnahmen abgesehen – weniger werden.
Die Kosten der anwaltlichen Erstberatung sind damit im Strafrecht nicht zu überschätzen und in aller Regel gut angelegt.
Selbstredend erfolgt anwaltliches Tätigwerden nach außen – von Ausnahmefällen abgesehen – erst nach Eingang eines entsprechenden Kosten- und Auslagenvorschusses (vgl. § 9 RVG). Nur so lässt sich dem Interesse der Mandantschaft an hochwertiger anwaltlicher Arbeit gerecht werden.
Kostet ein Anwalt von außerhalb mehr als ein Verteidiger vor Ort?
Rechtsanwalt Michael van Eckert ist regelmäßig bundesweit in unterschiedlichsten Verfahren als Strafverteidiger tätig. Aus der Erfahrung in zahlreichen Strafverfahren lässt sich dabei eine gewisse Aufgeschlossenheit gegenüber dem Ortsfremden bemerken, die den Kollegen vor Ort nicht immer zuteil wird. Ob dies auf die psychologische Komponente einer gelernten Gastfreundschaft oder auf den frischen Wind, den man von draußen mitbringt, zurückzuführen ist, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. In jedem Fall machen gerade überregionale Verfahren den Beruf des Strafverteidigers spannend und abwechslungsreich.
Sind die Anwaltskosten strafrechtlicher Verfahren steuerlich absetzbar? Was übernimmt der Rechtsschutz?
Unabhängig davon sind die Kosten des Strafverfahrens und des beauftragten Verteidigers im unternehmerischen Bereich häufig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn der dem Strafverfahren zugrunde liegende Tatvorwurf die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zum Gegenstand hat (BFH VIII R 93/85, BStBl 1986 II, 845; VIII B 265/03).

Entsprechendes gilt für die Anwaltskosten des Arbeitnehmers, sofern die ihm vorgeworfene Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch das Arbeitsverhältnis veranlasst worden ist (BFH IV 199/62, jüngst: BFH VI B 88/21). Die Frage, ob im Strafrecht Anwaltskosten steuerlich absetzbar sind, hängt also – vereinfacht ausgedrückt – davon ab, ob diese im privaten oder beruflichen Umfeld entstanden sind. Ausgaben für einen Strafverteidiger, die aufgrund privat begangener Taten getätigt wurden, werden vom Finanzamt hingegen weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
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