Anwaltskosten Strafrecht | Verteidigung | Steuer
Von der Verteidigungstätigkeit zu den (Anwalts-)Kosten im Strafverfahren
Strafverteidigung beginnt nicht mit Zustellung der Anklage und endet nicht mit Rechtskraft des Urteils. Dementsprechend sind auch die Kosten des Strafverfahrens und des anwaltlichen Beistands von unterschiedlichen Faktoren abhängig und nur schwer vorab zu beziffern. Hinzu kommt, dass die gesetzlich vorgesehenen Rahmensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in umfangreichen Verfahren schnell ausgeschöpft sind und der Verteidiger spätestens dann zu einer Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten übergehen muss, wenn er das Mandat wirtschaftlich betreiben will. Deren Art und konkrete Ausgestaltung werden hier maßgeblich durch die finanziellen Möglichkeiten der Mandantschaft sowie Umfang und Komplexität des Mandats bestimmt.
In einigen Fällen kommt dabei auch eine Finanzierung über Dritte in Betracht oder es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 StPO vor, sodass möglicherweise wenigstens die – jedoch äußerst unzureichenden – Gebührensätze der Pflichtverteidigung von der Staatskasse verauslagt werden. Daneben und darüber hinaus stellen Ratenzahlungsvereinbarungen einen gangbaren Weg dar, eine qualifizierte Verteidigung auch über längere Strecken hinweg zu ermöglichen.
In der täglichen Praxis hat sich die Abrechnung mittels Stundensatz als für beide Seiten fair und effizient erwiesen. Grundlage bildet hier immer die unten anhand zweier Beispiele aufgeführte gesetzliche Vergütung, welche bei überschaubaren Fällen den zeitlichen Aufwand in etwa abdeckt. Sollte darüber hinaus Mehraufwand erforderlich werden, greift sodann die Vergütungsvereinbarung. Selbstverständlich werden Sie rechtzeitig informiert, sollte sich an dem vorab besprochenen voraussichtlichen Umfang etwas ändern. Somit haben Sie in jedem Fall den vollen Überblick und sind vor bösen Überraschungen geschützt.
Rechtsanwalt Michael van Eckert begleitet Ihr Verfahren proaktiv vom Bekanntwerden eines ersten strafrechtlichen Vorwurfs bis zur Vertretung und Verteidigung im Rahmen der strafrechtlichen Nachsorge vor den Ordnungs- und Disziplinarorganen. Auch laufende Bewährungs- und Wiederaufnahmeverfahren zählen zur täglichen Praxis des Strafverteidigers.
Interessenschwerpunkte:
Die anwaltliche Tätigkeit im Strafrecht erfordert ein hohes Maß an Spezialisierung. Bei der täglichen Arbeit im allgemeinen Strafrecht (Straftaten gegen Leib und Leben, Delikte gegen die öffentliche Ordnung, Eigentums- und Vermögensdelikte, Amts- und Aussagedelikte etc.) haben sich insbesondere die nachfolgenden Schwerpunkte der Kanzlei herausgebildet.
- Betrug und Untreue
- Subventionsbetrug
- Insolvenzverschleppung und Bankrott
- Steuerhinterziehung
- Arznei- und Betäubungsmittelstrafrecht
- Bau- und Architektensachen
- Arzt- und Medizinstrafrecht
- Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht

Wahl- und Pflichtverteidigung:
Grundsätzlich stellt sich bei jedem Mandat die Frage, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen könnte. Diese als “Pflichtverteidigung” bekannte Rechtsfigur kann grundsätzlich in allen strafrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen und dient – ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten – dem Interesse des Staates an einem rechtsstaatlichen Strafverfahren, wozu nicht zuletzt eine wirksame Verteidigung der beschuldigten Person zählt (BVerfGE 65, 171, 174). Auch in unternehmerischen Zusammenhängen kann daher ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen, wenn dies etwa nach dem Kriterium der “Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage” gem. § 140 Abs. 2 StPO geboten erscheint, weil Vorgänge der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung zu überprüfen sind (LG Hildesheim wistra 1989, 320).
Rechtsanwalt Michael van Eckert ist in das Verzeichnis der Pflichtverteidiger der Rechtsanwaltskammer Sachsen eingetragen und betreut im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit sowohl Pflicht- als auch Wahlmandate.
Verteidigung im Ermittlungsverfahren:
Unabhängig von der Frage, ob Pflicht- oder Wahlmandat lebt eine effektive Strafverteidigung in allen Fällen von einer umfassenden Aktenkenntnis, welche sich vor allem in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren, aber auch bei mehreren Beschuldigten und unter Einbezug umfangreicher Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nicht selten auf eine mehrere zehntausend Seiten umfassende Hauptakte nebst Beweismittelordnern, Beiheften und Sonderbänden erstreckt.
Das Erstellen und die digitale Auswertung durchsuchbarer PDFs aus den in aller Regel noch analog geführten Akten sowie das Fertigen detaillierter Aktenauszüge trägt dabei sowohl für den Anwalt als auch den Mandanten erheblich dazu bei, den Prozessstoff zu ordnen und zu überblicken.
Gelegentlich können hier bereits entscheidende Fehler aus dem Ermittlungsverfahren zu Tage geführt und seitens der Strafverfolger aufgestellte Arbeitshypothesen erfolgreich zu Fall gebracht werden.
Einstellungen entweder mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder aus Opportunitätsgründen (§§ 153, 153a StPO) sind dann keine Seltenheit.
Ein frühzeitiger dezidierter und mit Sachargumenten unterlegter Vortrag gegenüber Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung ist dabei stets mit sämtlichen Risiken im Einzelfall abzuwägen, um dem Festschreiben vermeintlicher “Wahrheiten” zielsicher entgegengestellt werden zu können und nicht als “Schutzbehauptung” abgetan zu werden.
Ist auch nach Prüfung der Akten ein strafrechtlicher Vorwurf nicht mehr zu leugnen und kommt auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153a StPO) nicht in Betracht, kann gelegentlich durch Anregung eines Strafbefehls durch die Verteidigung zumindest eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden.
Verteidigung im weiteren Umfeld:
Darüber hinaus sind die Möglichkeiten professioneller Strafverteidigung mannigfaltig und können weder pauschal noch schematisch anhand von eingeübten Mustern abgearbeitet werden. Die Möglichkeiten, sich gegen einen strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr zu setzen, sind vielmehr stets in enger Abstimmung zwischen Mandant und Verteidigung zu entwickeln und regelmäßig zu evaluieren.
Ob und wie weit dabei elektronisch oder analog vorgegangen wird, entscheidet letztlich der Mandant oder die Mandantin. In der Praxis hat sich die Zugänglichmachung der Akte über einen kanzleieigenen verschlüsselten und zertifizierten Cloudzugang, über den der Mandant zugleich seine Zuarbeiten in die Kanzlei reichen kann, bewährt.
Insbesondere in Zeiten von Corona und der Einleitung von Strafverfahren wegen vermeintlich erschlichener (Corona-)Beihilfen (§§ 263, 264 StGB) oder wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) können so frühzeitig die im Wirtschaftsstrafverfahren naturgemäß häufig umfangreichen entlastenden Dokumente und Unterlagen hereingereicht werden und in die anwaltlichen Überlegungen einfließen, ohne den Betriebsablauf Ihres Geschäfts zu stören und ein zeitnaher Verfahrensabschluss erfolgreich ohne allzu große Reibungsverluste erzielt werden.
Die Kanzlei hat tagaktuellen Zugang zu allen relevanten Fachpublikationen sowie der instanzengerichtlichen und der obergerichtlichen Rechtsprechung. Stetige Fort- und Weiterbildung (vgl. § 43a Abs. 6 BRAO) garantiert höchste anwaltliche Kompetenz und Zuverlässigkeit für den erfolgreichen Abschluss Ihres Verfahrens.
Kosten im Strafverfahren:
Neben dem Verfahrensausgang (Einstellung, Freispruch, Verurteilung) ist für den Beschuldigten häufig die Kostenfrage von essentieller Bedeutung. Ob dieser genug Geld hat, sich einen Anwalt zu leisten, spielt für die Anwaltskosten im Strafverfahren grundsätzlich keine Rolle. Womöglich kann in einem solchen Fall jedoch die anwaltliche Erstberatung im Wege der staatlichen Beratungshilfe ermöglicht werden. Nach § 2 Abs. 2 BerHG wird hier jedoch nur anwaltliche Beratung, also kein Tätigwerden nach außen gewährt (weitere Informationen).
“Kosten des Verfahrens” und “notwendige Auslagen” des Beschuldigten:
Die Kosten des Verfahrens (vgl. §§ 464-473a StPO) bestehen aus den Gebühren und Auslagen, die dem Staat für die Durchführung des gesamten Strafverfahrens entstanden sind. Hierzu zählen, neben den Auslagen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz, die Vergütung etwaiger gerichtlich bestellter Pflichtverteidiger, die zunächst von der Staatskasse bezahlt werden und gegebenenfalls die Kosten von Dolmetschern.
Davon zu unterscheiden sind die im selben Abschnitt geregelten sog. “notwendigen Auslagen” des Beschuldigten, welche in der Regel das Honorar des Wahlverteidigers und dessen Auslagen umfassen. Auf die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist ausschließlich, ob dessen Tätigkeit nach der StPO in der Sache zulässig ist. Auch, ob der Angeklagte die Auslagen durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, ist unerheblich.
Soweit die getroffene Gebührenvereinbarung die gesetzliche Vergütung übersteigt, besteht – wie bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren insgesamt – keine Erstattungspflicht der Staatskasse, was etwa in umfangreichen und schwierigen Sachverhalten zu erheblichen finanziellen Belastungen auch des letztlich freigesprochenen Angeklagten führt.
Eine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Gebührentatbestände des RVG deckt dabei häufig nicht den tatsächlichen Arbeitsaufwand einer gewissenhaften anwaltlichen Tätigkeit (vgl. hierzu die nachfolgenden Beispielrechnungen), so dass neben den von der Staatskasse zu tragenden “Kosten des Verfahrens” (Gerichtsgebühren, Sicherstellungen, Zeugen- und Sachverständigenkosten etc.) und der “notwendigen Auslagen” des Angeklagten bei diesem letztlich auch im Best-Case-Szenario ein regelmäßig erheblicher Anteil der eigenen Anwaltskosten verbleibt.
Beispiel 1: Anwaltskosten im Strafrecht bei Einstellung im Ermittlungsverfahren nach anwaltlicher Tätigkeit (keine Haft)
Gebühr | Mittelgebühr | Höchstgebühr |
---|---|---|
Grundgebühr, Nr. 4100 | 220,00 EUR | 396,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 | 181,50 EUR | 319,00 EUR |
zusätzl. Gebühr, Nr. 4141 | 181,50 EUR | 181,50 EUR |
Postpauschale, Nr. 7002 | 20,00 EUR | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 603,00 EUR | 916,50 EUR |
Umsatzsteuer | 114,57 EUR | 174,14 EUR |
Gesamt | 717,57 EUR | 1.090,64 EUR |
Beispiel 2: Anwaltskosten im Strafrecht bei Mandatierung nach Anklageerhebung, ein Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht (keine Haft)
Gebühr | Mittelgebühr | Höchstgebühr |
---|---|---|
Grundgebühr, Nr. 4100 | 220,00 EUR | 396,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 | 181,50 EUR | 319,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4108 | 302,50 EUR | 528,00 EUR |
Postpauschale, Nr. 7002 | 20,00 EUR | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 704,00 EUR | 1.263,00 EUR |
Umsatzsteuer | 133,76 EUR | 239,97 EUR |
Gesamt: | 837,76 EUR | 1.502,97 |
Bei zeitintensiven Ermittlungsverfahren wird der Anwalt daher regelmäßig mit dem Mandanten eine individuelle Vergütungsvereinbarung (vgl. § 3a RVG) abschließen. Diese kann – je nach Verfahrensziel und -stadium – von einer maßvollen Erhöhung der gesetzlich nach den Sätzen des RVG geschuldeten Gebühr bis zu einem Pauschalhonorar für einzelne Verfahrensabschnitte oder einer Abrechnung auf Stundensatzbasis reichen.
Nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es zudem unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
Die Gebührensätze des RVG stellen damit in aller Regel die Untergrenze der anwaltlichen Vergütung dar und können zur Grundlage gemacht werden, um sich im Rahmen der Akteneinsicht einen ersten Überblick über die Angelegenheit zu verschaffen und für weitere, ggf. umfangreichere anwaltliche Tätigkeiten sodann eine gesonderte Honorierung zu vereinbaren. So behalten Sie als Mandant oder Mandantin stets die volle Kontrolle über die voraussichtlichen Kosten und sind vor Überraschungen hinreichend geschützt. Jedoch kann auch bereits hier eine Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand getroffen werden.
“Braucht es überhaupt einen Anwalt?”
Die Kosten der Erstberatung sind nach § 34 Abs. 1 RVG für Verbraucher bei 190 EUR gekappt. Dieser Betrag kann später gemäß § 34 Abs. 2 RVG angerechnet werden und ist in den meisten Fällen gut angelegt, um die Frage mit hinreichender Klarheit beantworten zu können.
Wenn die bei einer Verurteilung zu erwartenden Verfahrenskosten (einschließlich der staatlichen Auslagen), etwaige Vermögensabschöpfungsmaßnahmen gem. § 73 ff. StGB nach dem sog. “Bruttoprinzip” (vgl. die Ausführungen zur Einziehung) sowie zu erwartende Nebenfolgen (Führerschein- oder Approbationsentzug, Versagung der Geschäftsführerbefugnis, Gewerbeuntersagung etc. (Strafbefehl)) im Raum stehen, gelingt eine Beantwortung der Frage – auch bei vermeintlichen Bagatellfällen – nur in eine Richtung.
In den übrigen Fällen lässt sie sich meist im Rahmen der Erstberatung klären.
Gegebenenfalls kommt für die Anwaltskosten strafrechtlicher Verfahren zudem auch die Übernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder ein steuerlicher Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht. Keinesfalls sollte jedoch zunächst zugewartet und gesehen werden, was aus dem Verfahren wird, da die Möglichkeiten eines Verteidigers, ein Strafverfahren im Sinne des Beschuldigten zu beeinflussen mit Voranschreiten des Verfahrens – von absoluten Ausnahmen abgesehen – weniger werden.
Die Kosten der anwaltlichen Erstberatung sind damit im Strafrecht nicht zu überschätzen und zugleich in aller Regel gut angelegt.
Selbstredend erfolgt anwaltliches Tätigwerden nach außen – von Ausnahmefällen abgesehen – erst nach Eingang eines entsprechenden Kosten- und Auslagenvorschusses (vgl. § 9 RVG). Nur so lässt sich letztlich dem Interesse der Mandantschaft an hochwertiger anwaltlicher Arbeit gerecht werden.
Sind die Anwaltskosten strafrechtlicher Verfahren steuerlich absetzbar?
Unabhängig davon sind die Kosten des Strafverfahrens und des beauftragten Verteidigers im unternehmerischen Bereich häufig jedenfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn der dem Strafverfahren zugrunde liegende Tatvorwurf die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zum Gegenstand hat (BFH VIII R 93/85, BStBl 1986 II, 845; VIII B 265/03).

Entsprechendes gilt für die Anwaltskosten des Arbeitnehmers, sofern die ihm vorgeworfene Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch das Arbeitsverhältnis veranlasst worden ist (BFH IV 199/62, jüngst: BFH VI B 88/21). Die Frage, ob im Strafrecht Anwaltskosten steuerlich absetzbar sind, hängt also – vereinfacht ausgedrückt – davon ab, ob diese im privaten oder beruflichen Umfeld entstanden sind. Ausgaben für einen Strafverteidiger, die aufgrund privat begangener Taten getätigt wurden, werden vom Finanzamt hingegen weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Tel: +49 (0) 351 – 309 345 70
Fax: +49 (0) 351 – 309 345 71
E-Mail: info@ve-strafrecht.de
Signal: +49 (0) 151 70115882
Rechtsanwaltskanzlei Michael van Eckert | Kanzlei für Strafrecht Dresden
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