Anwaltskosten steuerliche absetzbar Strafrecht | Kosten |
Erfolgreiche Strafverteidigung beginnt nicht mit Zustellung der Anklage und endet nicht mit Rechtskraft des Urteils. Rechtsanwalt Michael van Eckert begleitet Ihr Verfahren proaktiv vom Bekanntwerden eines ersten strafrechtlichen Vorwurfs bis zur Vertretung und Verteidigung im Rahmen der strafrechtlichen Nachsorge vor den Ordnungs- und Disziplinarorganen. Auch laufende Bewährungsverfahren zählen dabei zum Tätigkeitsfeld eines Strafverteidigers.
Interessenschwerpunkte:
- Medizinstrafrecht
- Arztstrafrecht
- Arzneimittel- und Betäubungsmittelstrafrecht
- Wirtschaftsstrafrecht
- Arbeitsstrafrecht
- Umweltstrafrecht und Arbeitsschutzstrafrecht
- Baustrafrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Steuerstrafrecht

Sind die Anwaltskosten steuerlich absetzbar?

Wahl- und Pflichtverteidigung:
Auch in unternehmerischen Zusammenhängen kann dabei ein Fall notwendiger Verteidigung (Pflichtverteidigung) vorliegen. Ob und wann solcher Fall vorliegt, bemisst sich (vgl. § 140 StPO) überwiegend nach objektiven Kriterien und hängt weder vom Einkommen noch von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Beschuldigten ab. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das Institut der Pflichtverteidigung allein der Sicherung eines rechtsstaatlichen Mindeststandards dienen soll und kein Instrument der staatlicher Prozesskostenhilfe darstellt.
In diesem Zusammenhang gewinnt vor allem das Kriterium der „Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ gem. § 140 Abs. 2 StPO gerade in wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Sachverhalten vermehrt an Bedeutung, etwa wenn Vorgänge der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung zu überprüfen sind (so bereits LG Hildesheim wistra 1989, 320). Rechtsanwalt Michael van Eckert ist zudem in die Liste der Pflichtverteidiger der Rechtsanwaltskammer Sachsen eingetragen und betreut seither Pflicht- wie Wahlmandate in gleicher Weise.
Verteidigung im Ermittlungsverfahren:
Unabhängig von der Frage, ob Pflicht- oder Wahlmandat lebt eine effektive Strafverteidigung in allen Fällen von einer umfassenden Aktenkenntnis, welche sich vor allem in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren nicht selten auf eine mehrere zehntausend Seiten umfassende Hauptakte nebst Beweismittelordnern, Beiheften und Sonderbänden erstreckt. Das Erstellen und die digitale Auswertung durchsuchbarer PDFs aus den in aller Regel noch analog geführten Akten sowie das Fertigen detaillierter Aktenauszüge trägt dabei sowohl für den Anwalt als auch den Mandanten erheblich dazu bei, den Prozessstoff zu ordnen und zu überblicken. Gelegentlich können hier bereits entscheidende Fehler aus dem Ermittlungsverfahren zu Tage geführt und aufgestellte Arbeitshypothesen der Ermittler erfolgreich zu Fall gebracht und Einstellungen entweder mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder aus Opportunitätsgründen (§§ 153, 153a StPO) erreicht werden.
Ein frühzeitiger dezidierter Sachvortrag gegenüber den Ermittlungsbehörden muss dabei stets im Einzelfall mit sämtlichen Risiken abgewogen werden, um dem behördlicherseits in der Regel sukzessive erfolgenden Festschreiben von „Wahrheiten“ zielsicher entgegengestellt werden zu können.
Verteidigung im weiteren Umfeld:
Im Übrigen sind die Möglichkeiten professioneller Strafverteidigung mannigfaltig und können weder pauschal noch schematisch anhand von vorgefertigten Mustern abgearbeitet werden. Die Möglichkeiten, sich gegen einen strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr zu setzen, sind vielmehr stets in enger Abstimmung zwischen Mandant und Verteidigung zu entwickeln und regelmäßig zu evaluieren.
Ob und wie weit dabei elektronisch oder analog vorgegangen wird, entscheidet letztlich der Mandant oder die Mandantin. In der Praxis hat sich die Zugänglichmachung der Akte über einen kanzleieigenen verschlüsselten und zertifizierten Cloudzugang, über den der Mandant zugleich seine Zuarbeiten in die Kanzlei reichen kann, bewährt.
Insbesondere in Zeiten von Corona und der Einleitung von Strafverfahren wegen vermeintlich erschlichener (Corona-)Beihilfen (§§ 263, 264 StGB) oder wegen (trotz § 1 COVInsAG weiterhin möglicher) Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) können so frühzeitig die im Wirtschaftsstrafverfahren naturgemäß häufig umfangreichen entlastenden Dokumente und Unterlagen hereingereicht werden und in die anwaltlichen Überlegungen einfließen, ohne den Betriebsablauf Ihres Geschäfts zu stören und ein zeitnaher Verfahrensabschluss erfolgreich ohne allzugroße Reibungsverluste erzielt werden.
Die Kanzlei hat tagaktuellen Zugang zu allen relevanten Fachpublikationen sowie der instanzengerichtlichen und der obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine stetige Fort- und Weiterbildung, wie sie § 43a Abs. 6 BRAO statuiert, versteht sich seit jeher als entscheidendes Erfolgskriterium für eine für beide Seiten gewinnbringende anwaltliche Tätigkeit.
Rechtsanwaltskanzlei Michael van Eckert | Kanzlei für Strafrecht · Dresden
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