Untersuchungshaft | Dresden

Untersuchungshaft – Staatsgewalt mit aller Härte

Der Entzug der Freiheit ist die einschneidendste Form staatlicher Gewalt. In Untersuchungshaft Sitzende sind, wie alle anderen Beschuldigten auch, von Gesetzes wegen unschuldig bis zum Beweis des Gegenteils. Dass hier de lege lata Unschuldige in Haft genommen werden, rechtfertigt der Staat mit dem sogenannten “dringenden Tatverdacht” und dem bei bestimmten Personen nahezu obligatorisch angenommenem Risiko der Fluchtgefahr (§ 112 StPO).

Diesem diametralen Widerspruch zur Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK begegnet der Gesetzgeber mit dem sogenannten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. §§ 121, 122 StPO) und dem Institut der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO), wonach jedem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dieser einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist (Nr. 4) oder dieser sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet (Nr. 5).

Gleichwohl bleibt die gelebte Praxis der Untersuchungshaft hinter dem gesetzgeberischen Ziel, jedem Untersuchungsgefangenen einen kompetenten anwaltlichen Beistand zur Seite zu stellen, leider nur allzu häufig zurück. Hier gilt es mehr noch als sonst, so früh wie möglich einen kompetenten Anwalt zur Hand zu haben, dem der Beschuldigte voll und ganz vertraut und der dem Haftmandat vor allem auch in zeitlicher Hinsicht gewachsen ist. Hier muss sich jeder Anwalt, sobald ihm das Mandat angetragen wird, kritisch fragen, ob er ein (weiteres) Haftmandat übernehmen kann.

Für den Beschuldigten gilt es bei einer Festnahme folgende Regeln zu beachten:

  • Leisten Sie keine Gegenwehr und unterlassen Sie jeden Fluchtversuch
  • Schweigen Sie! Tätigen Sie keine Aussage!
  • Bestehen Sie von Beginn an auf eine Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin (Sie erreichen Rechtsanwalt Michael van Eckert mobil unter der Nummer 0151-70115882)

In jedem Fall gilt aber allem voran, Ruhe zu bewahren. Einmal getätigte Äußerungen später zu widerrufen ist in der Praxis nahezu ausgeschlossen. Ihr Schweigen dagegen darf Ihnen dagegen nicht zur Last gelegt werden.

Für Beschuldigte in Untersuchungshaft ist es wichtig, dass ein enger Kontakt mit dem Anwalt garantiert wird, der bei Bedarf auch die Angehörigen regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens informiert.

Da das Informationsinteresse des Staates in diesen Fällen als besonders groß einzustufen ist, sollte es in der Untersuchungshaft dringend unterlassen werden, gegenüber Mitgefangenen Angaben zu dem vorgeworfenen Sachverhalt zu machen. Diese versuchen nicht selten, durch die Weiterleitung von Informationen bessere Haftbedingungen zu erhalten.

Bei Untersuchungshaft muss der Verteidiger stets exakt prüfen, ob deren Voraussetzungen (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) vorliegen. Liegen diese nicht (mehr) vor, so kann mittels Haftbeschwerde oder eines Antrags auf mündliche Haftprüfung beantragt werden, den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen.

Sollte ein Angehöriger oder eine Ihnen anderweitig nahestehende Person verhaftet worden sein, können Sie sich gern an die Kanzlei wenden. Rechtsanwalt Michael van Eckert setzt sich dann umgehend mit der JVA und der Staatsanwaltschaft in Verbindung und beantragt einen Einzelsprechschein und zieht bei Bedarf einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin hinzu.

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