Untersuchungshaft Strafrecht Dresden |
Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten – Haftgrund und dringender Tatverdacht § 112 StPO
Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um den schärfsten Einschnitt in die Freiheitsrechte einer Person in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Untersuchungshaft ist von Gesetzes wegen an strenge Voraussetzungen geknüpft und gegen Erwachsene in den §§ 112 ff. StPO bzw. gegen Jugendliche in den §§ 72, 72a JGG geregelt.
Aus Praktikersicht gilt es dabei wichtige Punkte zu beachten, um im weiteren Verlauf des Strafverfahrens die Nachteile so gering wie möglich zu halten. Daneben hat die Kanzlei auf einer gesonderten Seite einige wichtige Informationen für Angehörige bei Untersuchungshaft zusammengestellt.
Vorab die wichtigsten Regeln bei Festnahme
Leisten Sie keine Gegenwehr und unterlassen Sie jeden Fluchtversuch!
Schweigen Sie! Tätigen Sie keine Aussage!
Bestehen Sie von Beginn an auf eine Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger (Notfallnummer der Kanzlei: 0151 70 11 58 82).
Gerade bei Festnahmen reagieren Beschuldigte oft unangemessen.
Getätigte Aussagen später zu widerrufen, ist in der Praxis äußerst schwierig.
Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Ihr Schweigen darf man Ihnen nicht negativ auslegen.
Vollzug der Untersuchungshaft
Hier hat sich der Beschuldigte schnell an eine meist völlig neue Situation zu gewöhnen. Der Kontakt zum gewohnten Umfeld ist zunächst völlig unterbrochen. An dessen Stelle treten Strafgefangene, Untersuchungshäftlinge und Anstaltspersonal. Schnell werden “die Neuen” an die Regeln der Anstalt herangeführt. Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Oftmals versuchen andere Haftinsassen durch Informationen bessere Haftbedingungen zu erhalten. Hierzu zählen auch “Empfehlungen” bestimmter, meist der eigenen Rechtsanwälte. Derartige Akquisetätigkeiten durch Mitinsassen führen jedoch selten zu einem Haftmandat, das mit der notwendigen Zeit und Empathie sowie dem gebotenen Engagement für den Mandanten erfolgreich im Sinne eines bestmöglichen Verfahrensausgangs betrieben wird.
Es muss hier zudem strikt unterlassen werden, gegenüber Mitgefangenen Angaben zu der zur Last gelegten Tat zu machen. Dies fällt häufig besonders schwer, da jeder in dieser Situation ein natürliches Redebedürfnis verspürt. Das wissen und nutzen die Ermittler. Warten Sie damit, bis Sie ihr Anwalt besucht.
Ein einmal in die Welt gesetzter Haftbefehl lässt sich gegebenenfalls aufheben oder gegen geeignete Auflagen außer Vollzug setzen. Dies geschieht durch den Ermittlungsrichter (in der Regel frühestens am nächsten Tag nach der Festnahme, manchmal aber auch noch am selben Tag). Dabei ist die Beteiligung eines Rechtsanwalts zwingend vorgeschrieben (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).
Bei Vollzug der Untersuchungshaft ist ein enger Austausch und Kontakt mit dem Rechtsanwalt besonders wichtig. Der Rechtsanwalt ist für den Beschuldigten meist auch Bindeglied zu dessen Angehörigen.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft handelt es sich um die Inhaftierung eines noch nicht Verurteilten bis dato Unschuldigen. Zweck der Untersuchungshaft ist ausschließlich die Sicherung des Strafverfahrens.
Untersuchungshaft wird bei Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sowie dringendem Tatverdacht angeordnet. Ein weiterer Haftgrund ist der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO), der jedoch nach verfassungsgerichtlicher Klarstellung nur die Begründungsanforderungen für den Erlass eines Haftbefehls erleichtert. Es ist jeweils exakt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft derzeit noch vorliegen. Hier ist eine Kenntnis einer recht umfangreichen Rechtsprechung unerlässlich.
Liegen die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht vor, so kann im Rahmen der mündlichen Haftprüfung oder der Haftbeschwerde die Aufhebung des Haftbefehls oder ansonsten dessen Außervollzugsetzung gegen geeignete Auflagen beantragt werden. Der Beschuldigte kann dann zunächst in seinen gewohnten Alltag zurückkehren.
Auflagen sind beispielsweise Sicherheitsleistungen („Kaution“) oder Meldeauflagen (regelmäßiges Erscheinen bei einer Polizeibehörde), meist verbunden mit der Abgabe des Reisepasses oder Personalausweises.
Voraussetzung ist jedoch immer, dass ein Haftgrund gegeben ist. Als solche regelt die StPO abschließend:
Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO)
- Der Beschuldigte ist flchtig oder hält sich verborgen.
Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)
- Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, wenn bei objektiver Würdigung der Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird als dafür, dass er sich diesem stellen wird (weitaus häufigster Haftgrund).
Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
- Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der Beschuldigte durch Einwirken auf sachliche (Akten, Aufzeichnungen) und persönliche Beweismittel (insbes. Zeugen) die Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts beeinträchtigt.
Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)
- Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, die in § 112a StPO genannten Straftaten begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird und die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist.
Daneben regelt § 112 Abs. 3 StPO die erleichterte Verhängung von Untersuchungshaft im Bereich der Schwerkriminalität (dogmatisch falsch als Haftgrund der Schwerkriminalität bezeichnet). In den Fällen des Abs. 3 ist die Anordnung der Untersuchungshaft nur zulässig, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Annahme eines Haftgrundes erfüllt sind. Lediglich an den Grad der Sicherheit der insoweit anzustellenden Prognose werden geringere Anforderungen gestellt.
Vorsicht bei “apokryphen Haftgründen” (nicht in der StPO)
Dabei handelt es sich um Motive, die einen Richter – bewusst oder unbewusst – zur Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bewegen, obwohl sie im Gesetz keine Stütze finden, vielmehr elementaren Regeln des Strafprozesses und eines rechtsstaatlichen Verfahrens widersprechen.
Hierzu zählen:
- Geständnisdruck (sog. “Beugehaft”): Die U-Haft wird angeordnet oder aufrechterhalten, um den Beschuldigten zu einem Geständnis zu bewegen. Dies ist wie bereits angesprochen hochgradig unzulässig und hat in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren keinen Platz.
- Druck auf die Öffentlichkeit: Insbesondere bei medienwirksamen Verfahren kann der Druck entstehen, durch die Anordnung der Untersuchungshaft “Härte” und Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Die Untersuchungshaft dient jedoch ausschließlich der Sicherung des Strafverfahrens und auch der inhaftierte Beschuldigte gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens als unschuldig.
- Krisenintervention: Die U-Haft wird als Mittel genutzt, um eine (z.B. familiäre oder soziale) Krisensituation des Beschuldigten zu “lösen”, etwa bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Obdachlosigkeit oder bei beginnender Verstrickung eines Heranwachsenden in ein kriminelles Milieu.
Sobald Sie den Eindruck haben, dass der Haftbefehl gegen einen Angehörigen auf sachfremden Erwägungen beruht, ist eine sofortige und sorgfältige anwaltliche Prüfung unerlässlich.
Die Kanzlei van Eckert lässt Sie in dieser schwierigen und für alle Angehörigen belastenden Situation nicht im Stich. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Michael van Eckert kämpft für Sie, egal was man Ihnen vorwirft.
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