Untersuchungshaft Strafrecht Dresden |

Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten – Haftgrund und dringender Tatverdacht § 112 StPO

Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um den schärfsten Einschnitt in die Freiheitsrechte einer Person in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Untersuchungshaft ist von Gesetzes wegen an strenge Voraussetzungen geknüpft und gegen Erwachsene in den §§ 112 ff. StPO bzw. gegen Jugendliche in den §§ 72, 72a JGG geregelt.

Aus Praktikersicht gilt es dabei wichtige Punkte zu beachten, um im weiteren Verlauf des Strafverfahrens die Nachteile so gering wie möglich zu halten. Daneben hat die Kanzlei auf einer gesonderten Seite einige wichtige Informationen für Angehörige bei Untersuchungshaft zusammengestellt.

Vorab die wichtigsten Regeln bei Festnahme

Leisten Sie keine Gegenwehr und unterlassen Sie jeden Fluchtversuch!
Schweigen Sie! Tätigen Sie keine Aussage!
Bestehen Sie von Beginn an auf eine Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger (Notfallnummer der Kanzlei: 0151 70 11 58 82).
Gerade bei Festnahmen reagieren Beschuldigte oft unangemessen.
Getätigte Aussagen später zu widerrufen, ist in der Praxis äußerst schwierig.

Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Ihr Schweigen darf man Ihnen nicht negativ auslegen.

Vollzug der Untersuchungshaft

Hier hat sich der Beschuldigte schnell an eine meist völlig neue Situation zu gewöhnen. Der Kontakt zum gewohnten Umfeld ist zunächst völlig unterbrochen. An dessen Stelle treten Strafgefangene, Untersuchungshäftlinge und Anstaltspersonal. Schnell werden “die Neuen” an die Regeln der Anstalt herangeführt. Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Oftmals versuchen andere Haftinsassen durch Informationen bessere Haftbedingungen zu erhalten. Hierzu zählen auch “Empfehlungen” bestimmter, meist der eigenen Rechtsanwälte. Derartige Akquisetätigkeiten durch Mitinsassen führen jedoch selten zu einem Haftmandat, das mit der notwendigen Zeit und Empathie sowie dem gebotenen Engagement für den Mandanten erfolgreich im Sinne eines bestmöglichen Verfahrensausgangs betrieben wird.

Es muss hier zudem strikt unterlassen werden, gegenüber Mitgefangenen Angaben zu der zur Last gelegten Tat zu machen. Dies fällt häufig besonders schwer, da jeder in dieser Situation ein natürliches Redebedürfnis verspürt. Das wissen und nutzen die Ermittler. Warten Sie damit, bis Sie ihr Anwalt besucht.

Ein einmal in die Welt gesetzter Haftbefehl lässt sich gegebenenfalls aufheben oder gegen geeignete Auflagen außer Vollzug setzen. Dies geschieht durch den Ermittlungsrichter (in der Regel frühestens am nächsten Tag nach der Festnahme, manchmal aber auch noch am selben Tag). Dabei ist die Beteiligung eines Rechtsanwalts zwingend vorgeschrieben (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Bei Vollzug der Untersuchungshaft ist ein enger Austausch und Kontakt mit dem Rechtsanwalt besonders wichtig. Der Rechtsanwalt ist für den Beschuldigten meist auch Bindeglied zu dessen Angehörigen.

Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft handelt es sich um die Inhaftierung eines noch nicht Verurteilten bis dato UnschuldigenZweck der Untersuchungshaft ist ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters. 

Untersuchungshaft wird bei Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sowie dringendem Tatverdacht angeordnet. Ein weiterer Haftgrund ist der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO), der jedoch nach verfassungsgerichtlicher Klarstellung nur die Begründungsanforderungen für den Erlass eines Haftbefehls erleichtert. Es ist jeweils exakt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft derzeit noch vorliegen. Hier ist eine Kenntnis einer recht umfangreichen Rechtsprechung unerlässlich.

Liegen die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht vor, so kann im Rahmen der mündlichen Haftprüfung oder der Haftbeschwerde die Aufhebung des Haftbefehls oder ansonsten dessen Außervollzugsetzung gegen geeignete Auflagen beantragt werden. Der Beschuldigte kann dann zunächst in seinen gewohnten Alltag zurückkehren.

Auflagen sind beispielsweise Sicherheitsleistungen („Kaution“) oder Meldeauflagen (regelmäßiges Erscheinen bei einer Polizeibehörde), meist verbunden mit der Abgabe des Reisepasses oder Personalausweises.

Die Kanzlei van Eckert lässt Sie in dieser schwierigen und für alle Angehörigen belastenden Situation nicht im Stich. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Michael van Eckert kämpft für Sie, egal was man Ihnen vorwirft.

Tel.: 0351 – 309 345 70 Signal/Telegram: 0151 – 7011 5882 E-Mail: info@ve-strafrecht.de

Untersuchungshaft § 112 StPO Dresden

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