Informationen für Angehörige (U-Haft) Strafrecht Dresden |

Informationen für Angehörige (U-Haft)

In den nachfolgenden Abschnitten finden Angehörige Informationen und Antworten zu Fragen, die sich stellen, wenn sich ein Angehöriger in Untersuchungshaft befindet. Damit der Verteidiger Ihren Angehörigen schnellstmöglich in der Untersuchungshaft besuchen kann, finden Sie im Download-Bereich einen formularmäßigen Besuchsauftrag. Mit diesem kann der Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft einen Sprechschein für ein unüberwachtes Einzelgespräch beantragen, um die Sache mit dem Untersuchungsgefangenen zu besprechen.

Gelangt ein Angehöriger in Untersuchungshaft, so trifft dies die Verwandten ebenso wie dessen Freunde, Kollegen und Bekannte meist völlig unverhofft und diese müssen sich schnell an die neue Situation gewöhnen.

Der Alltag gerät dabei völlig aus den Fugen. Die inhaftierte Person braucht oder hat bereits einen Verteidiger, aber welchen und kann man den gegebenenfalls wechseln? Was ist mit dem Arbeitgeber? Wer zahlt jetzt die Miete? Hier sind schnell die richtigen Entscheidungen zu treffen und dringende Angelegenheiten zu regeln, von denen häufig niemand außer der Inhaftierte selbst weiß. Für die Angehörigen stellen sich Fragen zum Ablauf von Besuchen oder der Übergabe von Wäsche und Paketen. Schließlich will man dem Inhaftierten die neue Situation so erträglich möglich machen.

Nachfolgend finden Sie hierzu einige Gedanken und Informationen, die Ihnen als Wegweiser in der völlig neuen Situation dienen sollen.

Festnahme – Wo befindet sich der Betroffene?

Nachdem die betroffene Person festgenommen wurde, wird sie zumeist in den Gewahrsam eines Polizeireviers gebracht. In Dresden befindet sich beispielsweise im Polizeirevier in der Schießgasse 7 der zentrale Polizeigewahrsam. Nach der Festnahme wird die Person in eine Zelle verbracht und wartet dort auf einen Termin beim Ermittlungsrichter. Bereits unmittelbar nach der Festnahme kann der Betroffene einen Rechtsanwalt kontaktieren. Dieser kann die Beamten veranlassen, ihm über die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl – meist per Telefax – in die Kanzlei zu übersenden und wird den Termin zur Vorführung beim Ermittlungsrichter abstimmen und vorbereiten.

Im Termin mit dem Ermittlungsrichter zur Eröffnung des Haftbefehls wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehlsantrag gestellt hat, dem der Ermittlungsrichter stattgibt oder nicht. Wird der Antrag bewilligt, kommt der Betroffene in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter legt fest, in welcher JVA der Betroffene inhaftiert wird. Meist ist dies die örtlich zuständige JVA. Ein Anspruch auf die Unterbringung in Wohnortnähe besteht nicht. In Dresden ist dies die JVA Dresden im Hammerweg 30. Der Ermittlungsrichter bietet zudem an, Angehörige oder eine Vertrauensperson des Betroffenen zu kontaktieren. Hat die Verständigung nicht geklappt, so können die Angehörigen beim Ermittlungsrichter, der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder – sofern bekannt – beim Verteidiger anrufen, um den Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfahren.

Der Strafverteidiger kann dann bei der Staatsanwaltschaft einen Sprechschein für ein unüberwachtes Einzelgespräch zur Mandatsanbahnung beantragen, um mit dem Untersuchungsgefangenen die Sache zu besprechen.

Besuche in der JVA

Angehörige wollen den Betroffenen so schnell wie möglich in der Haft besuchen. Hierfür ist erforderlich, dass bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Sprechschein beantragt wird. Damit der Sprechschein so schnell wie möglich erteilt werden kann, ist es von Vorteil, das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen zu kennen. Der Rechtsanwalt wird sich sofort um einen Sprechschein für die Angehörigen kümmern.

Ohne Sprechschein ist ein Besuch in der JVA meist nicht möglich. Nach Erhalt des Sprechscheins ist der Besuch in der JVA zudem vorher telefonisch abzustimmen. Wie viele Personen den Betroffenen gleichzeitig besuchen dürfen, ist nicht einheitlich geregelt. In den meisten Justizvollzugsanstalten sind maximal drei Besucher gleichzeitig gestattet. Es ist auch von JVA zu JVA unterschiedlich geregelt, wie häufig Besuche stattfinden können. Teilweise ist ein Besuch jede Woche möglich, meist jedoch nur alle zwei Wochen. Details finden Sie auf der Homepage der jeweiligen JVA. Der Besuch läuft dann so ab, dass die Besucher sich mindestens 15 Minuten vor dem vereinbarten Termin bei der Pforte anmelden. Hierbei ist ein gültiger Ausweis sowie die Sprecherlaubnis vorzulegen. Der Besuch wird überwacht und mitgehört. Werden die Gespräche nicht in deutscher Sprache geführt, so muss dies vorher angegeben werden, damit ein Dolmetscher organisiert werden kann. Bei den Besuchen dürfen keine Gegenstände übergeben werden. In manchen Justizvollzugsanstalten ist es möglich, für den Betroffenen Schokolade zu kaufen. Ob dies möglich ist, erfahren Sie am besten telefonisch bei der jeweiligen JVA. 

Bei den Besuchen sind Gespräche zum Tatvorwurf und zur Tat als solche zu unterlassen. Die Aufsichtsperson wird solche Gespräche in der Regel sofort unterbinden.

Telefonate

Telefonate mit einem Gefangenen, der sich in Untersuchungshaft befindet, werden selten genehmigt. In manchen Ausnahmefällen ist ein Telefonat möglich, etwa wenn sich die Angehörigen im Ausland befinden und der Betroffene aus diesem Grund keinen Besuch empfangen kann.

Briefverkehr

Gefangene in Untersuchungshaft können selbstverständlich weiterhin mit der Außenwelt schriftlich kommunizieren. Jedoch wird ein- und ausgehende Post dabei einer Briefkontrolle durch den Haftrichter oder die Staatsanwaltschaft unterzogen. Ausgenommen hiervon ist die Verteidigerpost, also die Post zwischen Anwalt und Mandant, welche stets klar erkennbar als solche zu bezeichnen ist.

Bei der übrigen Post gilt: Erst wenn nach Durchsicht gegen den Inhalt des Briefes keine Bedenken bestehen, wird dieser an den Untersuchungsgefangenen weitergeleitet. Der Inhalt der Briefe darf nichts mit der vorgeworfenen Tat zu tun haben. Ebenso werden Briefe angehalten, in denen versucht wird, über einen Dritten Einfluss auf das Opfer oder andere Personen zu nehmen. Solche Fälle begründen oftmals den Verdacht einer Verdunkelungsgefahr und sind für den Untersuchungsgefangenen äußerst nachteilig. Einer beantragten Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls werden solche Versuche regelmäßig erfolgreich entgegengehalten und der Antrag abgelehnt.

Briefe mit Bezug zum Sachverhalt werden als Beweismittel beschlagnahmt. Angehörige und Freunde müssen sich daher immer sehr gut überlegen, was sie dem Betroffenen alles schreiben. Wegen der Briefkontrolle kann es zudem auch Wochen dauern, bis der Brief ankommt. Bei fremdsprachigen Briefen dauert die Übermittlung meist noch länger, da der Inhalt zunächst übersetzt werden muss.

Pakete

Die Übergabe von Gegenständen im Rahmen eines Besuchs ist strengstens untersagt. Dennoch besteht die Möglichkeit, dem Betroffenen ein Paket zu schicken. Der Inhalt des Pakets wird vor Aushändigung an den Untersuchungsgefangenen durch die JVA kontrolliert. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss oder Körperpflegemitteln sind nicht gestattet.

Pakete mit anderem Inhalt bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die JVA, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die jeweilige Sendung und für einzelne Gegenstände festlegen kann. Der Inhaftierte muss hierfür vorab eine Paketmarke bei der JVA beantragen. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich Büchern und Zeitschriften, welche direkt vom jeweiligen Buchhändler oder Verlag an den Gefangenen gesandt werden können. Voraussetzung ist auch hier die vorherige Genehmigung durch die JVA.

Gefangenen kann darüber hinaus beispielsweise in der JVA Dresden dreimal im Jahr ein Sondereinkauf in Höhe von 117,36 EUR von Nahrungs-, Genuss und Körperpflegemitteln gestattet werden. Dritte können zu diesem Zweck Geld auf das Konto des Gefangenen einzahlen. Dies muss jedoch ebenfalls vor der Geldüberweisung gesondert beantragt werden.

In der Regel ist die Anzahl der Pakete, die geschickt werden dürfen, begrenzt.

Geld und Verpflegung

Der Untersuchungsgefangene darf kein Bargeld besitzen. In der JVA Dresden ist nur bargeldloser Zahlungsverkehr über die Landesjustizkasse Chemnitz möglich. Ausgenommen hiervon sind Einzahlungen von Bargeld für Untersuchungsgefangene beim Erstbesuch bis zu einer Höhe von 150,00 €. Fragen Sie dies am besten vor dem Besuch in der jeweiligen JVA nach.

In der Regel reichen dem Untersuchungsgefangenen 150,00 EUR pro Monat aus. Die Kontoverbindung findet sich auf der Homepage der jeweiligen JVA. Bei einer Überweisung ist genau darauf zu achten, dass der richtige Verwendungszweck angegeben wird.

In der JVA erhält der Betroffene dann beispielsweise von dem Geld einen Fernseher oder kann in dem Supermarkt der JVA Genussmittel wie Süßigkeiten oder Obst einkaufen. Die Preise in den Supermärkten sind aber deutlich höher als außerhalb der JVA.

Kleidung und Wäsche

Der Untersuchungsgefangene darf seine eigene Kleidung tragen. Hat der Betroffene keine Möglichkeit, seine Wäsche waschen zu lassen, so muss er anstaltseigene Kleidung tragen. Teilweise besteht die Möglichkeit, die eigene Kleidung in der Anstalt zu waschen oder der Untersuchungsgefangene darf dem Besucher seine zu waschende Wäsche mitgeben.

Je nachdem in welcher JVA sich der Betroffene befindet, ist auch die Übersendung eines „Wäschepakets“ durch die Angehörigen möglich. Einzelheiten hierzu erfragen Sie am besten telefonisch bei der jeweiligen JVA.

Verhältnis zum Arbeitgeber

Ein sicherer Arbeitsplatz kann ein wichtiger Garant für die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls sein. Wenn der Betroffene nicht direkt an seiner Arbeitsstelle verhaftet wird, ist es wichtig, den Arbeitgeber mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl an die Sache heranzuführen. Besteht die Aussicht der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, kann der Verteidiger – nach vorangegangener Schweigepflichtentbindung – die Angelegenheit diskret mit dem Arbeitgeber erörtern und gegebenenfalls zunächst Urlaubsansprüche auf die zu erwartende Fehlzeit aufwenden. Häufig wird jedoch im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verhaftung direkt eine Kündigung ausgesprochen, die meist auch wirksam ist. Auch hier kann es sich empfehlen, über den Verteidiger die Aussicht auf eine Wiedereinstellung nach Entlassung aus der Untersuchungshaft zu besprechen, was dann erfolgreich als (weiteres) Merkmal für die soziale Eingliederung des Betroffenen im Haftprüfungstermin vorgebracht werden kann.

Verhältnis zum Vermieter

Neben einem sicheren Arbeitsplatz ist auch ein fester Wohnsitz wichtiges Indiz gegen die Annahme von Fluchtgefahr im Fall einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Um Kündigung und Räumungsklage zu vermeiden, kann es daher sinnvoll sein, wenn die Miete zunächst durch die Angehörigen weitergezahlt wird. Bei Untersuchungshaft besteht zudem die Aussicht, dass Sozialversicherungsträger für eine gewisse Zeit lang für die anfallende Miete aufkommt.

Verhältnis zum Verteidiger

Der Rechtsanwalt des Untersuchungsgefangenen ist das Bindeglied zwischen dem Inhaftierten und dessen Angehörigen während der Untersuchungshaft. Nur der Verteidiger hat uneingeschränkten Kontakt zu seinem Mandanten. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht möglich ist, dass der Rechtsanwalt Nachrichten vom Untersuchungsgefangenen an Dritte weitergibt oder an den Untersuchungsgefangenen übermittelt, da dies einen Missbrauch des Verteidigerprivilegs darstellen würde.

Grundsätzlich ist es im Interesse des Betroffenen, dass seine Angehörigen über den aktuellen Stand des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten werden. Hierfür empfiehlt es sich, den Rechtsanwalt gegenüber den Angehörigen von der Schweigepflicht zu entbinden.

Zu guter Letzt

Viele Gefangene in Straf- oder Untersuchungshaft empfehlen Anwälte, die sie selbst verteidigen oder die sie in ihrem Strafverfahren verteidigt haben. Dies sind meist durchaus erfahrene Strafverteidiger, die für Ihren Mandanten auch im Rahmen des weiteren Vollstreckungsverfahrens tätig werden. Derlei Empfehlungen dienen in der Regel der Generierung und Verstetigung von Kanzleiumsatz über eine Vielzahl von Verfahren und gehen bei den Kollegen dann meist mit relativ geringen zeitlichen und personellen Ressourcen einher.

Ein Verteidigermandat, was im Fall von Untersuchungshaft regelmäßig ganz erhebliche Strafvorwürfe zum Gegenstand hat, verdient jedoch, vom Anwalt mit der gebotenen Sorgfalt und Zeit bearbeitet und betreut zu werden. Für Massenverfahren ist in einem so einschneidenden wie sensiblen Bereich wie der Verteidigung bei Untersuchungshaft kein Raum.

Die Strafrechtskanzlei van Eckert mit Sitz in Dresden legt großen Wert darauf, die Angehörigen in der neuen und schwierigen Situation bestmöglich zu unterstützen und zu begleiten. Wir beantragen für die Angehörigen Sprechscheine und beantworten zahlreiche Fragen zur Untersuchungshaft, stimmen uns mit der jeweiligen JVA hinsichtlich Besuchen, Paketen, Kleidung etc. für die Angehörigen ab und sensibilisieren bei Bedarf Vermieter und Arbeitgeber für die neue Situation, bis die Untersuchungshaft beendet ist und der Beschuldigte hoffentlich in seinen gewohnten Alltag zurückfindet.

Ein enges und vertrautes Verhältnis zwischen Inhaftiertem, seinem Verteidiger und den Angehörigen ist das A und O in dieser Situation. Wichtig ist, dass der Verteidiger für Sie wie für Ihren inhaftierten Angehörigen und die Bearbeitung des Mandats die erforderliche Zeit mitbringt. Dies ist bei den genannten “Empfehlungen” kaum gewährleistet.

Setzen Sie sich daher gern mit uns in Verbindung. Wir behandeln Ihr Anliegen diskret, zuverlässig und mit dem gebotenen Engagement:

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