Strafbefehl Einspruch |

Strafbefehl

Das Wichtigste vorab: Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie zwei Wochen Zeit, gegen diesen Strafbefehl Einspruch einzulegen (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wurde der Strafbefehl also am Montag den 21.02.2022 zugestellt, endet die zweiwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf des übernächsten Montags, also am 07.03.2022. Maßgeblich ist dabei der Eingang bei Gericht und nicht der Poststempel.

Bei der Berechnung der Frist zählt das Datum der Zustellung des Strafbefehls nicht mit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 Abs. 2 StPO).

In Einzelfällen wird auch bei versäumter Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 44, 45 StPO).

Wenn Sie bei der Prüfung, ob und inwieweit gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll, auch kurzfristig Hilfe benötigen, senden Sie den Strafbefehl gern mit einer kurzen Schilderung aus Ihrer Sicht per E-Mail oder Signal (E-Mail: info@ve-strafrecht.deSignal: 0151 – 7011 5882) oder wenden Sie sich direkt telefonisch an die Kanzlei:

0351 – 309 345 70 (Eilfälle: 0151 – 7011 5882)

Im Rahmen der anwaltlichen Ersteinschätzung können die Chancen und Risiken in der Regel zureichend geprüft werden. Die für eine Mandatierung notwendigen Unterlagen finden Sie hier. Diese können Sie gern zusammen mit dem Strafbefehl übersenden. Somit kann auch noch kurz vor Fristablauf (per beA) gegen Ihren Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Ist man mit einem Strafbefehl vorbestraft?

Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407-412 StPO) kann als eine Art schriftliches (Straf-)Gerichtsverfahren umschrieben werden und regelt Fälle leichter bis mittlerer Kriminalität. Üblicherweise beantragt die Staatsanwaltschaft (in Steuerstrafsachen auch die Finanzbehörde) beim Amtsgericht einen Strafbefehl, wenn eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 12 Monate auf Bewährung angestrebt wird (vgl. § 407 Abs. 2 StPO) und der Sachverhalt weitestgehend aufgeklärt erscheint und weder zur Wahrheitserforschung noch aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung als geboten erscheint (vgl. auch Nr. 175 ff. RiStBV).

Strafbefehl-Einspruch-Dresden-Wordpress

Gibt der Adressat des Strafbefehls sich sodann mit der verhängten Sanktion “zufrieden” und lässt den Strafbefehl rechtskräftig werden, gilt er formal als vorbestraft. Der Strafbefehl kommt dann in seiner Wirkung einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Die erstmalige Eintragung im Bundeszentralregister wird jedoch in bestimmten Fällen – insbesondere bei einer Geldstrafe bis 90 Tagessätze – nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). 

Gemäß § 53 BZRG dürfen Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG aufzunehmen oder zu tilgen ist. Man ist damit grundsätzlich nach einem Strafbefehl vorbestraft, darf sich jedoch in bestimmten Fällen als unbestraft bezeichnen.

Nebenfolgen (nicht nur beim Strafbefehl):

Daneben drohen häufig außerstrafrechtliche Konsequenzen. Hierzu zählen insbesondere

  • Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO (auch Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG wegen § 266a StGB*)
  • Verlust der Geschäftsführerbefugnis, § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (insoweit deckungsgleich § 76 Abs. 3 Satz 2 AktG)
  • Widerruf der Approbation oder Kammerzulassung 
  • Verlust von Jagdschein, Waffenbesitzkarte, Trainerlizenz, akademischen Titeln, Entziehung oder Nichterteilung von Fahrerlaubnissen
  • disziplinarrechtliche Konsequenzen (Beamte)
  • Beschäftigungsverbote für Ausbilder und Lehrer (insbes. § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG)
  • Verlust der Zuverlässigkeit, insbesondere für Flughafenpersonal (§ 7 LuftSiG)
  • Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
  • ausländer- und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen
  • arbeits- zivil- und familienrechtliche Konsequenzen (insb. Beschränkung von Umgangs- und Sorgerecht)
  • Einträge in verschiedene staatliche Register neben dem Bundeszentralregister (Verkehrszentralregister, Korruptionsregister der Länder, Gewerbezentralregister, Wettbewerbsregister u. a.) 

* Trotz des summarischen Charakters des Strafbefehlsverfahrens hielt es der VGH München (Beschluss v. 05.10.2018 – 22 ZB 18.841) für zulässig, im Verwaltungsverfahren auch die tatsächlichen Feststellungen aus einem Strafbefehl heranzuziehen, wenn sich aus diesen Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. Die Grenze sei erst erreicht, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ergeben.

Einer beschuldigten Person ist die Tragweite der festgesetzten Sanktion meist nicht hinreichend bewusst, bis – in der Regel lange nach Verstreichen der Einspruchsfrist – die außerstrafrechtliche Nebenfolge eintritt oder einzutreten droht. Hier lohnt sich der Blick in die verschiedenen Verwaltungsvorschriften des Bundes (MiStra, RiVaSt, RiStBV etc., aufzufinden unter www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/).

Wenn vom Strafbefehlsverfahren als “summarisches Verfahren” die Rede ist, dann meint dies, dass zum Erlass des Strafbefehls die Schuld des “Täters” nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss (vgl. § 261 StPO), sondern bereits der hinreichende Tatverdacht, also eine Prognose der Staatsanwaltschaft, wie bei einer Anklage genügt und in aller Regel vom zuständigen Amtsgericht durch Erlass des Strafbefehls, wie beantragt, abgesegnet wird. Die beschleunigte Verfahrenserledigung “nach Aktenlage” wird damit durch Herabsetzung der Prüfungsvoraussetzungen erkauft. Der Beschuldigte wird durch die Möglichkeit, eine Hauptverhandlung durch form- und fristgerecht eingelegten Einspruch zu erzwingen, zumindest formal nicht rechtlos gestellt. Nicht selten gelingt es jedoch auch hier noch, eine Verfahrenseinstellung nach bereits erlassenem Strafbefehl zu erreichen und der Mandantschaft die öffentliche Hauptverhandlung zu ersparen. 

Wenn stellenweise Gerichte dazu tendieren, diesen summarischen Charakter des Strafbefehlsverfahrens gerade nicht als ausreichend zu erachten, die getroffenen Feststellungen den hiernach zu treffenden Entscheidungen zu Grunde zu legen, ist dennoch höchste Vorsicht geboten und eine Entscheidung sorgsam abzuwägen. Im Zweifel dürften die Kosten eines zurückgenommenen Einspruchs – verglichen mit den negativen Folgen einer Verurteilung – zu verschmerzen sein.

Einspruch, Chancen und Risiken:

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl lohnt sich in geschätzt 90 Prozent der Fälle, wenn sich insbesondere nach Akteneinsicht herausstellt, dass entlastende Beweise gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, die im Strafbefehl festgesetzte Strafe zu hoch angesetzt (vgl. § 410 Abs. 2 StPO) oder der im Schnellverfahren abgeurteilte Sachverhalt schlichtweg nicht oder weniger strafbar ist. In derartigen Fällen kann der anwaltliche Rat nur dahin gehen, die Entscheidung anzufechten und gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Dieser Einspruch kann, sollten sich die Chancen und Risiken im Verlauf des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten verändern, noch bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung ohne Weiteres zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zwischen Eröffnung der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung bedarf dies der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. (§ 411 Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch die Möglichkeit einer Verschlechterung (vgl. § 411 Abs. 4 StPO) muss in die Abwägung, ob gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll, mit einfließen. Hierzu zählt bei Freiheitsstrafen auch der mögliche Wegfall der im Strafbefehl angeordneten Aussetzung zur Bewährung. Anders als etwa bei Berufung und Revision hindert die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge das Gericht nämlich gerade nicht daran, von dieser auch zum Nachteil des Beschuldigten abzuweichen. Eine nunmehr verhängte höhere Strafe muss jedoch immer noch tat- und schuldangemessen sein und darf nicht bloß als “Denkzettel” gegen den Einspruch verhängt werden. Unterbliebene Einziehungsentscheidungen können in der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen den Strafbefehl nachgeholt werden. An die Beweisaufnahme im Rahmen der Verhandlung über den Einspruch sind geringere Anforderungen gestellt. Beispielsweise können Zeugenvernehmungen durch Verlesung von Vernehmungsprotokollen ersetzt und Beweisanträge erleichtert abgelehnt werden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 420 StPO). Diese “Beweiserleichterung” im Verfahren vor dem Strafrichter (§ 420 Abs. 4 StPO) gilt jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr. Ein rechtskräftiger Strafbefehl hindert auch nicht in jedem Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens zulasten des Beschuldigten (vgl. § 373a StPO).  In vielen Fällen ist es durchaus sinnvoll, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Der Beschuldigte kann durch den Einspruch die Durchführung einer Hauptverhandlung erzwingen und für einen Freispruch oder zumindest die Herabsetzung der Rechtsfolge kämpfen, muss jedoch in die Abwägung der Chancen und Risiken mit einbeziehen und damit rechnen, dass sich – soweit vorhanden – etwaige Geschädigte nun als Nebenkläger dem Verfahren anschließen, vgl. § 396 Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Anschlusserklärung bleibt auch bei Rücknahme des Einspruchs wirksam und der Beschuldigte dazu verpflichtet, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Letzteres ist etwa bei Rücknahme der Revision nicht der Fall (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2021 – 2 Ws 122/21).

Ist eine Hauptverhandlung zwingend, wenn gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wird?

Gelegentlich lässt sich, auch nachdem gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wurde, noch eine Verfahrenseinstellung im schriftlichen Verfahren nach § 153a StPO erzielen. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist zudem möglich, wenn der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wird (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO), wobei dann diesbezüglich das Verschlechterungsverbot gilt. 

Strafbefehl-Einspruch-Chancen-Risiken

Auch die Rücknahme eines Strafbefehlsantrags durch die Staatsanwaltschaft – als Rücknahme der Klage (vgl. § 411 Abs. 3 StPO) – ist prinzipiell möglich und versetzt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, ohne dass ein gerichtlicher Einstellungsbeschluss ergeht. Auf Antrag ergeht sodann eine Auslagenentscheidung nach § 467a Abs. 1 StPO, wonach die Auslagen Auflagen der Staatskasse auferlegt werden.

Im Übrigen kann sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten lassen und braucht damit nicht selbst an der Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 411 Abs. 2 StPO).

Strafbefehl als “Deal”:

Das Strafbefehlsverfahren kann auch aus Sicht des Beschuldigten vorteilhaft sein, da es – insbesondere bei unbestreitbaren Tatvorwürfen – neben einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO eine weitere Verfahrenserledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung ermöglicht. Gerade die psychischen Belastungen eines öffentlichen Hauptverfahrens lassen sich durch die Erledigung im Strafbefehlswege unter sorgsamer Abwägung der jeweiligen Folgen vermeiden. Die Kostenlast ist im Strafbefehlsverfahren für den Beschuldigten geringer, da insbesondere die Kosten für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen entfallen. Gemäß § 408a StPO kann die Staatsanwaltschaft im regulären Verfahren auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Erledigung im Strafbefehlswege beantragen, insbesondere wenn der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Eine Rücknahme ist dann ausgeschlossen (§ 411 Abs. 3 Satz 3 StPO).

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