Strafbefehl Einspruch |
Auf einen Blick
Strafbefehl – Verurteilung im schriftlichen Verfahren
Das Wichtigste vorab: Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei Gericht eingegangen sein (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Datum der Zustellung des Strafbefehls zählt dabei nicht mit. Der Einspruch gegen einen am 21.02.2023 zugestellten Strafbefehl muss also spätestens am 07.03.2023 erfolgen.
Maßgeblich ist dabei der Eingang bei Gericht und nicht der Poststempel. Für Feiertage gilt der darauffolgende Werktag als Fristende (§ 43 Abs. 2 StPO). Bei unverschuldet versäumter Frist kann zudem in Einzelfällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§§ 44 f. StPO).
Wegen der weitreichenden Folgen eines Strafbefehls sollte dieser immer mit einem Strafverteidiger besprochen werden. Die Erstberatung beim Anwalt kostet dabei maximal 190 EUR zuzüglich Steuern (vgl.: Kosten). Für eine kurzfristige Ersteinschätzung zum Strafbefehl und zu Ihrem Fall können Sie den Strafbefehl gern vorab per E-Mail oder Signal (0151 – 7011 5882) mit einer Rückrufbitte versehen an die Kanzlei senden oder sich gern auch direkt mit uns telefonisch in Verbindung setzen:
0351 – 309 345 70 (Eilfälle: 0151 – 7011 5882)
Die für eine Mandatierung darüber hinaus notwendigen Unterlagen finden Sie hier.
Im Rahmen der anwaltlichen Ersteinschätzung können die Chancen und Risiken des Einspruchs zwischen Anwalt und Mandant sauber abgewogen und die weitere Verfahrensweise besprochen werden.
In Zweifelsfällen kann der Anwalt auch zunächst fristwahrend gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und diesen später für den Mandanten zurücknehmen oder beispielsweise auf die Rechtsfolge beschränken. Ersteres bietet sich insbesondere bei einem möglicherweise “guten” Ergebnis an. Hierfür ist jedoch immer Einsicht in die Ermittlungsakte notwendig. Auf keinen Fall sollte ein Strafbefehl vorschnell akzeptiert werden und womöglich ein weit besserer Verfahrensausgang damit verspielt werden.
Einspruch und Rücknahme können vom Anwalt auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vorgenommen werden. Die Rücknahme des Einspruchs ist noch bis zum Termin ohne Risiko möglich und bedarf bis dahin nicht der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Der Strafbefehl wird dann rechtskräftig.
Ist man mit einem Strafbefehl vorbestraft?
Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407-412 StPO) kann als eine Art schriftliches (Straf-)Gerichtsverfahren umschrieben werden und regelt Fälle leichter bis mittlerer Kriminalität.
Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem erstinstanzlichen Urteil weitestgehend gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte gilt dann formal als vorbestraft. In bestimmten Fällen darf er sich jedoch mangels Eintragung im Führungszeugnis weiterhin als “unbestraft” bezeichnen (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).
Üblicherweise beantragt die Staatsanwaltschaft (in Steuerstrafsachen auch die Finanzbehörde) in einfach gelagerten Fällen beim Amtsgericht einen Strafbefehl. Voraussetzung ist lediglich die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 12 Monate auf Bewährung (vgl. § 407 Abs. 2 StPO) und dass der Sachverhalt weitestgehend aufgeklärt erscheint.
Nach den Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren (Nrn. 175 ff.) dürfen neben dem Bedürfnis nach Wahrheitsfindung auch Gründe der Spezial- oder Generalprävention eine strafgerichtliche Hauptverhandlung nicht als geboten erscheinen lassen.

Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist eine gerichtlich festgestellte Schuld des Betroffenen. Dagegen besteht bei einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage im Wege des § 153a StPO die Unschuldsvermutung fort. Eine Zustimmung zu einer Einstellung gegen Auflage ist dabei kein Schuldeingeständnis und kann insbesondere bei zu befürchtenden arbeitsrechtlichen oder anderweitigen Konsequenzen eines Strafbefehls die gangbarere Variante für den Betroffenen sein. Dieser kann und sollte dann selbst oder durch einen Anwalt gegen den erlassenen Strafbefehl Einspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen.
Nebenfolgen einer Verurteilung (nicht nur beim Strafbefehl)
Neben den soeben genannten drohen bei Strafbefehlen häufig weitere außerstrafrechtliche Konsequenzen. Hierzu zählen insbesondere
- Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO (auch Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG wegen § 266a StGB)
- Verlust der Geschäftsführerbefugnis (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG – insoweit deckungsgleich § 76 Abs. 3 Satz 2 AktG)
- Widerruf der Approbation oder Kammerzulassung
- Verlust von
- Jagdschein
- Waffenbesitzkarte
- Trainerlizenz
- akademischen Titeln
- Entziehung oder Nichterteilung von Fahrerlaubnissen
- disziplinarrechtliche Konsequenzen (Beamte)
- Beschäftigungsverbote für Ausbilder und Lehrer (insbes. § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG)
- Verlust der Zuverlässigkeit bei Flughafenpersonal (§ 7 LuftSiG)
- Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
- ausländer- und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen
- zivil- und familienrechtliche Konsequenzen (insb. Beschränkung von Umgangs- und Sorgerecht)
- Einträge in verschiedene staatliche Register neben dem Bundeszentralregister
- Verkehrszentralregister
- Korruptionsregister der Länder
- Gewerbezentralregister
- Wettbewerbsregister
Das Strafbefehlsverfahren gilt als sogenanntes “summarisches Verfahren”. Trotz der in diesem nicht erfolgten Beweisaufnahme hielt der Verwaltungsgerichtshof München die tatsächlichen Feststellungen aus einem Strafbefehl für die Frage der Unzuverlässigkeit des Betroffenen für ausreichend (Beschluss v. 05.10.2018 – 22 ZB 18.841). Die Grenze sei erst bei gewichtigen Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit erreicht. Der Betroffene hätte schließlich gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und den Vorwurf gegen ihn entkräften können.
Die beschuldigte Person ist sich über die Tragweite der im Strafbefehl festgesetzten Sanktion und deren Nebenfolgen meist nicht ausreichend im Klaren. Häufig wird ihr dies erst bei Eintritt einer der aufgeführten außerstrafrechtlichen Nebenfolgen bewusst.
Die Frist, um gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, ist dann längst verstrichen und die Rechtskraft einer einmal getroffenen gerichtlichen Entscheidung steht jedem Ansinnen des einstigen Beschuldigten nahezu unverrückbar entgegen (vgl.: Wiederaufnahme des Verfahrens).
Ein Blick in die verschiedenen Verwaltungsvorschriften des Bundes (www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/) kann hier gegebenenfalls frühzeitig Einblicke in etwaige außerstrafrechtliche Risiken liefern.
Summarisches Verfahren
Zum Erlass des Strafbefehls muss die Schuld des “Täters” nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 261 StPO). Es genügt vielmehr bereits der hinreichende Tatverdacht der Ermittlungsbehörde. Letzterer ist lediglich eine Prognoseentscheidung und wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht durch Erlass des beantragten Strafbefehls abgesegnet. Die beschleunigte Verfahrenserledigung “nach Aktenlage” wird damit unter Herabsetzung der Prüfungsvoraussetzungen erkauft.
Der Beschuldigte wird aus Sicht des Gesetzgebers und der Gerichte dadurch nicht rechtlos gestellt. Dieser kann schließlich eine Hauptverhandlung über seine Schuld durch form- und fristgerecht eingelegten Einspruch erzwingen.
Mit einem begründeten Einspruch lassen sich gerade an dieser Stelle noch entscheidende Argumente vorbringen und die Verfahrenseinstellung gegen Auflage gemäß § 153a StPO erreichen.
Einspruch – Chancen und Risiken
Der Einspruch gegen einen Strafbefehl lohnt sich also in den allermeisten Fällen und ist zunächst mit vergleichsweise geringen Kosten und Risiken verbunden. Zu den typischen Fällen zählen nicht oder jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigte Entlastungsbeweise ebenso wie falsch angewendete Strafnormen oder unzutreffend vorgenommene Schätzungen der wirtschaftlichen Verhältnisse. Auch beim Antrag nicht ausreichend berücksichtigte Nebenfolgen können den Einspruch begründen.
In derartigen Fällen muss die Entscheidung angefochten werden und gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann nach Abwägung der Chancen und Risiken noch bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung ohne Weiteres zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zwischen Eröffnung der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung bedarf dies der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. (§ 411 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Verschlechterung (vgl. § 411 Abs. 4 StPO) muss in die Abwägung mit einfließen. Anders als im Rechtsmittelverfahren gilt ein sogenanntes “Verschlechterungsverbot” im Strafbefehlsverfahren gerade nicht. Es kann also am Ende auch mehr herauskommen. Eine nunmehr verhängte höhere Strafe muss jedoch immer noch tat- und schuldangemessen sein und darf nicht bloß als “Denkzettel” gegen den Einspruch verhängt werden. Weiterhin können bislang unterbliebene Einziehungsentscheidungen (vgl.: Vermögensabschöpfung) in der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen den Strafbefehl nachgeholt werden und eine im Strafbefehl zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe kann bei gewichtigen gegenläufigen Anhaltspunkten als unbewährt ausgeworfen werden.
Gleichwohl sollte die gelegentlich bewusst aufgebaute Drohkulisse einer möglichen Verschlechterung nicht vor einem womöglich begründeten Einspruch abschrecken.
Einspruchshauptverhandlung
An die Beweisaufnahme im Rahmen der Verhandlung über den Einspruch sind geringere Anforderungen gestellt. Beispielsweise können Zeugenvernehmungen durch Verlesung von Vernehmungsprotokollen ersetzt und Beweisanträge erleichtert abgelehnt werden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 420 StPO). Diese “Beweiserleichterung” im Verfahren vor dem Strafrichter (§ 420 Abs. 4 StPO) gilt jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr.
Ein rechtskräftiger Strafbefehl hindert auch nicht in jedem Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Beschuldigten (vgl. § 373a StPO). Ein Strafklageverbrauch tritt somit nur in bestimmten Fällen ein.
In den meisten Fällen ist der Einspruch gegen den Strafbefehl daher durchaus sinnvoll. In der Hauptverhandlung kann der Beschuldigte sich von seinem Verteidiger zudem vertreten lassen und braucht nicht persönlich zu erscheinen (§ 411 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Der Beschuldigte kann letztlich durch den Einspruch die Durchführung einer Hauptverhandlung erzwingen und für einen Freispruch oder zumindest die Herabsetzung der Rechtsfolge kämpfen. Er muss jedoch etwaige Nebenkläger in die Abwägung der Chancen und Risiken mit einbeziehen (vgl.: § 396 Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Anschlusserklärung als Nebenkläger bleibt auch bei Rücknahme des Einspruchs durch den Beschuldigten wirksam. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers muss dieser im Verurteilungsfalle tragen.
Ich habe gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Ist eine Hauptverhandlung jetzt zwingend?
Eine Hauptverhandlung ist keineswegs zwingend. Gelegentlich lässt sich diese auch nachdem gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wurde, noch über eine Verfahrenseinstellung im schriftlichen Verfahren nach § 153a StPO vermeiden. Hier muss jedoch die Staatsanwaltschaft zustimmen. Der öffentliche Hauptverhandlung kann mitunter aber auch bewusst eingesetzt werden. Beispielsweise können spezial- und generalpräventive Ausstrahlungswirkungen ein Sanktionsbedürfnis weitestgehend mindern und den Weg zu einer Einstellung ebnen.
Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist zudem bei einer Entscheidung über die Höhe der Tagessätze möglich (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO). Es gilt dann diesbezüglich wiederum das Verschlechterungsverbot.

Auch die Rücknahme eines Strafbefehlsantrags durch die Staatsanwaltschaft – als Rücknahme der Klage (vgl. § 411 Abs. 3 StPO) – ist prinzipiell möglich und versetzt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück. Es ergeht dann kein gerichtlicher Einstellungsbeschluss. Vielmehr kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren eigenhändig nach § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einstellen.
Auf Antrag ergeht sodann in diesen Fällen eine Auslagenentscheidung nach § 467a Abs. 1 StPO. Die Auslagen des Beschuldigten können so wie bei einem Freispruch der Staatskasse auferlegt werden.
Strafbefehl als “Deal”
Das Strafbefehlsverfahren kann letztlich auch aus Sicht des Beschuldigten vorteilhaft sein und wird gelegentlich vom Verteidiger sogar angeregt.
Insbesondere bei unbestreitbaren Tatvorwürfen kann es neben einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO den Weg eines geräuschlosen Verfahrensabschlusses ebnen.
Gerade die psychischen Belastungen einer womöglich mehrtägigen öffentlichen Hauptverhandlung lassen sich durch die Erledigung im Strafbefehlswege unter sorgsamer Abwägung der jeweiligen Folgen vermeiden.
Die Kostenlast ist im Strafbefehlsverfahren für den Beschuldigten zudem geringer. Insbesondere die Kosten für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen entfallen hier.
Gemäß § 408a StPO kann die Staatsanwaltschaft im regulären Verfahren auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Erledigung im Strafbefehlswege beantragen. Beispielsweise wird dies regelmäßig beantragt, wenn der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist und eine Vorführung wegen der geringen Tatschwere des Delikts unverhältnismäßig wäre. Eine Rücknahme ist dann jedoch ausgeschlossen (§ 411 Abs. 3 Satz 3 StPO).
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