Strafbefehl Einspruch |
Auf einen Blick
Strafbefehl – Verurteilung im schriftlichen Verfahren
Das Wichtigste vorab: Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei Gericht eingegangen sein (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Datum der Zustellung des Strafbefehls zählt dabei nicht mit. Der Einspruch gegen einen am 21.02.2023 zugestellten Strafbefehl muss also spätestens am 07.03.2023 erfolgen.
Maßgeblich ist dabei der Eingang bei Gericht und nicht der Poststempel. Für Feiertage gilt der darauffolgende Werktag als Fristende (§ 43 Abs. 2 StPO). Bei unverschuldet versäumter Frist kann zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§§ 44 f. StPO).
Wegen der weitreichenden Folgen eines Strafbefehls sollte dieser immer mit einem Strafverteidiger besprochen werden. Die Erstberatung beim Anwalt kostet maximal 190 EUR plus Steuern. Rufen Sie uns gern an, in dringenden Fällen mobil oder per Signal (015170115882). In allen übrigen Fällen erreichen Sie unser Büro in Dresden per Festnetz:
Im Rahmen der anwaltlichen Ersteinschätzung können die Chancen und Risiken des Einspruchs zwischen Anwalt und Mandant sauber abgewogen und die weitere Verfahrensweise besprochen werden. Sollte es zu einer Mandatierung kommen, finden Sie die notwendigen Unterlagen hier.
Der Strafbefehl ist für die Justiz ein geläufiges Instrument, um sich Arbeit zu ersparen. Dieser wird in der Regel so erlassen, wie vom Staatsanwalt beantragt und steht nach Ablauf der Einspruchsfrist einem rechtskräftigen Strafurteil gleich. Der Beschuldigte kann schließlich Einspruch einlegen – so das Argument.
In Zweifelsfällen sollte der Anwalt zunächst fristwahrend gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und diesen ggf. später für den Mandanten wieder zurücknehmen oder auf die Rechtsfolge beschränken, allerdings erst nach Prüfung der Sach- und Rechtslage. Ersteres bietet sich insbesondere bei einem möglicherweise “guten” Ergebnis an. Hierfür ist jedoch immer Einsicht in die Ermittlungsakte notwendig. Auf keinen Fall sollte ein Strafbefehl vorschnell akzeptiert werden und womöglich ein weit besserer Verfahrensausgang (Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens) damit verspielt werden.
Einspruch und Rücknahme können vom Anwalt zudem mit sofortigem Zustellungsnachweis über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vorgenommen werden. Die Rücknahme des Einspruchs ist noch bis zum Termin ohne Risiko möglich und bedarf bis dahin nicht der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Der Strafbefehl wird dann unmittelbar rechtskräftig.
Ist man mit einem Strafbefehl vorbestraft?
Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407-412 StPO) kann als eine Art schriftliches (Straf-)Gerichtsverfahren umschrieben werden und regelt Fälle leichter bis mittlerer Kriminalität.
Hier können insbesondere Geldstrafen, Fahrverbote und wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sogar Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr ausgeurteilt werden, solange deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. § 407 StPO).
Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem erstinstanzlichen Urteil weitestgehend gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte gilt dann formal als vorbestraft und erhält einen Eintrag im Bundeszentralregister. In bestimmten Fällen darf er sich jedoch mangels Eintragung im Führungszeugnis weiterhin als “unbestraft” bezeichnen (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).
Üblicherweise beantragt die Staatsanwaltschaft (in Steuerstrafsachen auch die Finanzbehörde) in einfach gelagerten Fällen beim Amtsgericht einen Strafbefehl. Voraussetzung ist lediglich die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 12 Monate auf Bewährung (vgl. § 407 Abs. 2 StPO) und dass der Sachverhalt weitestgehend aufgeklärt erscheint.
Nach den Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren (Nrn. 175 ff.) dürfen neben dem Bedürfnis nach Wahrheitsfindung auch Gründe der Spezial- oder Generalprävention eine strafgerichtliche Hauptverhandlung nicht als geboten erscheinen lassen.

Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist eine gerichtlich festgestellte Schuld des Betroffenen. Dagegen besteht bei einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage im Wege des § 153a StPO die Unschuldsvermutung fort. Eine Zustimmung zu einer Einstellung gegen Auflage ist dabei kein Schuldeingeständnis und kann insbesondere bei zu befürchtenden arbeitsrechtlichen oder anderweitigen Konsequenzen eines Strafbefehls die gangbarere Variante für den Betroffenen sein. Dieser kann und sollte dann selbst oder durch einen Anwalt gegen den erlassenen Strafbefehl Einspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen.
Nebenfolgen einer Verurteilung (nicht nur beim Strafbefehl)
Dass ein Strafbefehl trotzdem nicht einfach so hingenommen werden sollte, zeigen insbesondere die nachfolgend nur exemplarisch aufgelisteten außerstrafrechtliche Konsequenzen. Hierzu zählen insbesondere:
- Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO (auch Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG wegen § 266a StGB),
- Verlust der Geschäftsführerbefugnis (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG – insoweit deckungsgleich § 76 Abs. 3 Satz 2 AktG),
- Widerruf der Approbation oder Kammerzulassung,
- Verlust von
- Jagdschein
- Waffenbesitzkarte
- Trainerlizenz
- akademischen Titeln
- Entziehung oder Nichterteilung von Fahrerlaubnissen durch die Verwaltungsbehörde,
- disziplinarrechtliche Konsequenzen (Beamte),
- Beschäftigungsverbote für Ausbilder und Lehrer (insbes. § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG),
- Verlust der Zuverlässigkeit bei Flughafenpersonal (§ 7 LuftSiG),
- Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO),
- ausländer- und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen,
- zivil- und familienrechtliche Konsequenzen (insb. Beschränkung von Umgangs- und Sorgerecht),
- Einträge in verschiedene staatliche Register neben dem Bundeszentralregister
- Verkehrszentralregister
- Korruptionsregister der Länder
- Gewerbezentralregister
- Wettbewerbsregister
Das Strafbefehlsverfahren gilt als sogenanntes “summarisches Verfahren”. Trotz der in diesem nicht erfolgten Beweisaufnahme hielt der Verwaltungsgerichtshof München die tatsächlichen Feststellungen aus einem Strafbefehl für die Frage der Unzuverlässigkeit des Betroffenen für ausreichend (Beschluss v. 05.10.2018 – 22 ZB 18.841). Die Grenze sei erst bei gewichtigen Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit erreicht. Der Betroffene hätte schließlich gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und den Vorwurf gegen ihn entkräften können – so die Argumentation des Verwaltungsgerichts.
Die beschuldigte Person ist sich über die Tragweite der im Strafbefehl festgesetzten Sanktion und deren Nebenfolgen meist nicht ausreichend im Klaren. Häufig wird ihr dies erst bei Eintritt einer der aufgeführten außerstrafrechtlichen Nebenfolgen bewusst, wenn er auf einmal Post von der entsprechenden Verwaltungsbehörde erhält.
Die Frist, um gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, ist dann längst verstrichen und die Rechtskraft einer einmal getroffenen gerichtlichen Entscheidung steht jedem Ansinnen des einstigen Beschuldigten nahezu unverrückbar entgegen (vgl.: Wiederaufnahme des Verfahrens).
Ein Blick in die verschiedenen Verwaltungsvorschriften des Bundes (www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/) kann hier gegebenenfalls frühzeitig Einblicke in etwaige außerstrafrechtliche Risiken liefern.
Summarisches Verfahren
Zum Erlass des Strafbefehls muss die Schuld des “Täters” nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 261 StPO). Es genügt vielmehr bereits der hinreichende Tatverdacht am Ende des Ermittlungsverfahrens. Letzterer ist lediglich eine Prognoseentscheidung und wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht durch Erlass des beantragten Strafbefehls abgesegnet. Die beschleunigte Verfahrenserledigung “nach Aktenlage” wird damit unter Herabsetzung der Prüfungsvoraussetzungen erkauft.
Der Beschuldigte wird aus Sicht des Gesetzgebers und der Gerichte dadurch nicht rechtlos gestellt. Dieser kann schließlich eine Hauptverhandlung über seine Schuld durch form- und fristgerecht eingelegten Einspruch erzwingen.
Mit einem begründeten Einspruch lassen sich gerade an dieser Stelle noch entscheidende Argumente vorbringen und die Verfahrenseinstellung gegen Auflage gemäß § 153a StPO erreichen.
Einspruch – Chancen und Risiken
Lohnt sich Einspruch gegen Strafbefehl? Es kommt darauf an. Einem Strafbefehl liegt die sogenannte “Geständnisfiktion” zugrunde, was bedeutet, dass Staatsanwaltschaft und Gericht die Strafe so bemessen, als hätte der Beschuldigte den vorgeworfenen Sachverhalt bereits reumütig eingeräumt.
Dieses fingierte Geständnis entfällt beim Bestreiten des Tatvorwurfs durch Einspruch gegen den Strafbefehl. Tucholsky schrieb bereits in einem Essay aus den 20er-Jahren, dass ein Geständnis nur als Arbeitserleichterung für das Gericht dient. Diese Erkenntnis hat bis heute Bestand. Der reumütige Angeklagte ist dem Gericht egal. Es geht um Arbeitserleichterung beim Abfassen des Urteils, bei den zu vernehmenden oder eben nicht zu vernehmenden Zeugen und beim anschließenden Rechtskraftvermerk.
Gleichwohl kann der Einspruch noch bis zum Aufruf der Sache und nach erfolgter Akteneinsicht ohne die Zustimmung weiterer Verfahrensbeteiligter zurückgenommen werden. Der Strafbefehl wird dann in seiner ursprünglichen Form sofort rechtskräftig. Auch kann die Geständnisfiktion später ohne weiteres – etwa durch Einräumen bestimmter Teile des Sachverhalts oder durch Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge – wiederhergestellt werden, was noch bis in die Rechtsmittelinstanz möglich ist.
Das “Risiko”, die Güte und Großzügigkeit des Gerichts durch den Einspruch zu riskieren, ist somit vernachlässigbar und insbesondere bei nicht ausreichend ermittelten Sachverhalten kein Argument gegen den Einspruch gegen den Strafbefehl.
Die Angst des Beschuldigten, durch den Einspruch gegen den Strafbefehl eine eventuell günstige Rechtsfolge zu verlieren, ist daher unbegründet und soll in erster Linie von begründeten Einsprüchen abschrecken, eben dem Gericht Arbeit ersparen.
Der Einspruch gegen einen Strafbefehl lohnt sich also in den allermeisten Fällen, ist also dringend zu empfehlen und ist zunächst mit vergleichsweise geringen Kosten und Risiken verbunden. Zu den typischen Fällen zählen nicht oder jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigte Entlastungsbeweise ebenso wie falsch angewendete Strafnormen oder unzutreffend vorgenommene Schätzungen der wirtschaftlichen Verhältnisse. Auch beim Antrag nicht ausreichend berücksichtigte Nebenfolgen können den Einspruch begründen.
In derartigen Fällen muss die Entscheidung angefochten werden und gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann nach Abwägung der Chancen und Risiken noch bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung ohne Weiteres zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zwischen Eröffnung der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung bedarf dies der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. (§ 411 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Auch die bereits angesprochene Möglichkeit einer Verschlechterung (vgl. § 411 Abs. 4 StPO) muss in die Abwägung mit einfließen. Anders als im Rechtsmittelverfahren gilt ein sogenanntes “Verschlechterungsverbot” im Strafbefehlsverfahren nicht. Es kann also am Ende auch mehr herauskommen. Eine nunmehr verhängte höhere Strafe muss jedoch immer noch tat- und schuldangemessen sein und darf nicht bloß als “Denkzettel” gegen den Einspruch verhängt werden. Weiterhin können bislang unterbliebene Einziehungsentscheidungen (vgl.: Vermögensabschöpfung) in der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen den Strafbefehl nachgeholt werden und eine im Strafbefehl zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe kann bei gewichtigen gegenläufigen Anhaltspunkten als unbewährt ausgeworfen werden. Dies kommt aber praktisch gesehen nicht vor.
Gleichwohl sollte die Drohkulisse einer möglichen Verschlechterung nicht vor einem begründeten Einspruch abschrecken und zunächst fristwahrend Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt werden.
Einspruchshauptverhandlung
An die Beweisaufnahme im Rahmen der Verhandlung über den Einspruch sind geringere Anforderungen gestellt. Beispielsweise können Zeugenvernehmungen durch Verlesung von Vernehmungsprotokollen ersetzt und Beweisanträge erleichtert abgelehnt werden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 420 StPO). Diese “Beweiserleichterung” im Verfahren vor dem Strafrichter (§ 420 Abs. 4 StPO) gilt jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr.
Ein rechtskräftiger Strafbefehl hindert auch nicht in jedem Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Beschuldigten (vgl. § 373a StPO). Ein Strafklageverbrauch tritt somit nur in bestimmten Fällen ein.
In den meisten Fällen ist der Einspruch gegen den Strafbefehl durchaus sinnvoll. In der Hauptverhandlung kann der Beschuldigte sich von seinem Verteidiger zudem vertreten lassen und braucht nicht persönlich zu erscheinen (§ 411 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Oft ist für Mandanten gerade das Erscheinen in der Hauptverhandlung das größte Übel, das man sich gern erspart.
Der Beschuldigte kann letztlich durch den Einspruch die Durchführung einer Hauptverhandlung erzwingen und für einen Freispruch oder zumindest die Herabsetzung der Rechtsfolge kämpfen. Er muss jedoch etwaige Nebenkläger in die Abwägung der Chancen und Risiken mit einbeziehen (vgl.: § 396 Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Anschlusserklärung als Nebenkläger bleibt auch bei Rücknahme des Einspruchs durch den Beschuldigten wirksam. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers muss dieser im Verurteilungsfalle tragen.
Ich habe gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Ist eine Hauptverhandlung jetzt zwingend?
Eine Hauptverhandlung ist keineswegs zwingend. Oft lässt sich diese auch nachdem gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wurde, noch über eine Verfahrenseinstellung im schriftlichen Verfahren nach § 153a StPO vermeiden. Hier müssen jedoch Staatsanwaltschaft und Gericht zustimmen. Der öffentliche Hauptverhandlung kann mitunter auch bewusst eingesetzt werden. Beispielsweise können spezial- und generalpräventive Ausstrahlungswirkungen ein Sanktionsbedürfnis weitestgehend mindern und den Weg zu einer Einstellung ebnen.
Da zwischen Strafbefehl und Einspruchsverhandlung quasi immer mehrere Monate liegen, ist auch die beanstandungsfreie Zeit dazwischen, in welcher sich der Mandant faktisch bewährt hat, miteinzubeziehen.
Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist zudem bei einer Entscheidung über die Höhe der Tagessätze möglich (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO). Es gilt dann diesbezüglich wiederum das Verschlechterungsverbot.

Auch die Rücknahme eines Strafbefehlsantrags durch die Staatsanwaltschaft – als Rücknahme der Klage (vgl. § 411 Abs. 3 StPO) – ist möglich und versetzt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück. Es ergeht dann kein gerichtlicher Einstellungsbeschluss. Vielmehr kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren eigenhändig nach § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einstellen, wenn die Verteidigung ausreichende Argumente gegen den Strafvorwurf vorgebracht hat.
Auf Antrag ergeht sodann in diesen Fällen eine Auslagenentscheidung nach § 467a Abs. 1 StPO. Die Auslagen des Beschuldigten können so wie bei einem Freispruch der Staatskasse auferlegt werden.
Strafbefehl als “Deal”
Das Strafbefehlsverfahren kann letztlich auch aus Sicht des Beschuldigten vorteilhaft sein und wird gelegentlich vom Verteidiger sogar angeregt, wenn eine Einstellung gegen Auflage für die anderen Beteiligten nicht in Betracht kommt.
Insbesondere bei unbestreitbaren Tatvorwürfen kann das Strafbefehlsverfahren neben einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO den Weg eines geräuschlosen Verfahrensabschlusses ebnen.
Gerade die psychischen Belastungen einer womöglich mehrtägigen öffentlichen Hauptverhandlung lassen sich durch die Erledigung im Strafbefehlswege unter sorgsamer Abwägung der jeweiligen Folgen vermeiden.
Die Kostenlast ist im Strafbefehlsverfahren für den Beschuldigten zudem deutlich geringer. Insbesondere die Kosten für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen entfallen hier.
Gemäß § 408a StPO kann die Staatsanwaltschaft im regulären Verfahren auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Erledigung im Strafbefehlswege beantragen. Beispielsweise wird dies regelmäßig beantragt, wenn der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist und eine Vorführung wegen der geringen Tatschwere des Delikts unverhältnismäßig wäre. Eine Rücknahme ist dann jedoch ausgeschlossen (§ 411 Abs. 3 Satz 3 StPO).
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