Strafbare Bild- und Videoaufnahmen gemäß §§ 33 KUG, 201a StGB
Private und teils öffentliche Kameras sind aus dem Straßenbild nicht mehr wegzudenken. Jedes Smartphone verfügt heute über die Möglichkeit, das aktuelle und sich unmittelbar vor der Linse abspielende Zeitgeschehen mittels hochauflösender Bildaufnahmen in jeder Situation für die Nachwelt online wie offline zu dokumentieren, doch was ist erlaubt? Was regeln die §§ 22, 33 KUG und was § 201a StGB?
Die Rechtslage vor 2004 – ausreichender Schutz durch § 33 Kunsturhebergesetz (KUG)?
Nach alter Rechtslage wurde die Strafbarkeit im Umgang mit Bild- und Videoaufnahmen von Personen ausschließlich nach § 33 KUG beurteilt. Danach wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Geschützt ist von § 33 KUG das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG). Durch diese Strafvorschrift soll verhindert werden, dass eine Person gegen ihren Willen „als Bildnis“ für andere Personen verfügbar wird.
Dabei handelt es sich um ein sogenanntes echtes Antragsdelikt (§ 33 Abs. 2 KUG). Ein Strafverfahren wird hier nur auf ausdrücklichen Antrag der abgebildeten Person eingeleitet.
Der weite Schutzbereich des § 33 KUG erfasst dabei jede Form der Wiedergabe der äußeren Erscheinungsweise einer Person, soweit sie als solche auch individuell erkennbar ist. Keiner Einwilligung bedarf daher ein tatbestandliches Handeln, wenn der Abgebildete auf dem Bildnis nicht eindeutig erkennbar (identifizierbar) ist. Eine Erkennbarkeit kann sich aus Gesichtszügen oder aus charakteristischen Auffälligkeiten der Person auf dem entsprechenden Bildnis ergeben.
Ausreichend sind dabei alle äußeren Umstände oder sonstigen Merkmale des Bildnisses, die einen Rückschluss auf die Identität der abgebildeten Person zulassen. Wichtig anzumerken ist hier, dass auch ein sogenannter “Zensurbalken“, in der Regel ein dicker schwarzer Balken vor dem Gesicht des Abgebildeten, dessen Erkennbarkeit nicht zwingend ausschließt.
Es genügt zudem nicht, dass die betreffende Person nur die Fotoaufnahme an sich duldet, vielmehr muss sie auch über die angedachte konkrete Verwendung informiert sein und in diese zumindest durch schlüssiges Handeln eingewilligt haben.
Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis gelten gemäß § 23 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, für Bilder, auf denen Personen nur als “Beiwerk” neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen sowie für Bildnisse von einer größeren Menschenmenge, soweit dabei kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
Aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestimmungen blieb von vornherein derjenige straffrei, der lediglich eine Bildaufnahme anfertigte, ohne sie weiterzuverbreiten.
Jedoch greift bereits der Akt der Aufnahme an sich erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgelichteten Person ein, da sie gewissermaßen die Kontrolle über ihr eigenes Bild verliert und nicht steuern kann, ob dieses später vielleicht doch und vor allem wo veröffentlicht wird. Der Gesetzgeber war damit zum Handeln aufgefordert.
Gesetzesreform 2004 – Neuschaffung des § 201a StGB:
Im Jahr 2004 wurde daher die Regelung des § 201a StGB eingeführt. Diese Norm stellt nunmehr auch bereits das bloße Herstellen einer Bildaufnahme und die Verschaffung eines Zugangs zu dieser Aufnahme für einen Dritten unter Strafe.
Hierunter fallen bestimmte Formen des Missbrauchs moderner Video- und Bildtechnik („Handy-Kamera“) – allerdings nur bezüglich Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen verletzen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden oder die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben.
Prägendes Merkmal ist hier (ähnlich wie bei § 201 StGB, der die Vertraulichkeit des Wortes schützt) ein unbefugtes Handeln.
Tatbestandlich erfasst werden nach der Norm alle Bildaufnahmen, die anhand hinreichender Merkmale die Identifizierung bestimmter Personen ermöglichen. Über die Erkennbarkeit einer Person hinaus sind keine weiteren Anforderungen an die Bildaufnahme zu stellen (str.; insbesondere zu heimlichen Aufnahmen, die während ärztlicher Untersuchungen angefertigt werden: BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – 4 StR 328/14; BGH, Beschluss vom 02.02.2021 – 4 StR 364/19).
Hierbei wird vertreten, dass der Wortlaut des § 201a StGB gerade keine Anhaltspunkte dafür biete, dass die abgebildete Person identifizierbar sein müsse, was als klare Abgrenzung zum Begriff des Bildnisses im Sinne der Vorschriften des Kunsturhebergesetzes verstanden wird.
Die Reichweite und Strafbarkeit des § 201a StGB hängt zudem wesentlich davon ab, welche Bedeutung dem “höchstpersönlichen Lebensbereich” zukommt.
Der Gesetzgeber hat sich aus Sorge, der Rechtsanwender könnte die Strafnorm entgegen ihrem umfassenderen Schutzanliegen auf Nacktaufnahmen reduzieren, bewusst dagegen entschieden, die Intimsphäre als Bezugspunkt des Verletzungserfolgs zu wählen. Die Anforderungen an den höchstpersönlichen Lebensbereich dürfen daher nicht zu streng ausfallen. Hierbei ist je nach Einzelfall erforderlich festzustellen, ob die betroffene Person in einem höchstpersönlichen Lebensbereich betroffen und verletzt ist und ob dies gerade auf der Tathandlung beruht.
Oft ist überhaupt nicht erkennbar, wo genau eine später irgendwo im Netz aufgefundene Bildaufnahme hergestellt wurde. Hier ist dann in jedem Fall neben § 33 KUG ein Strafantrag auch nach § 201a StGB zu stellen. Anders als bei § 33 KUG handelt es sich bei § 201a StGB gemäß § 205 StGB um ein relatives Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft kann also das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen und auch ohne Strafantrag von Amts wegen ermitteln.
§ 201a Abs. 2 StGB wurde als Reaktion auf das Phänomen des Cyber-Mobbings erst nachträglich in die Strafnorm des § 201a StGB integriert und stellt die Verwendung und Verbreitung von Bildaufnahmen unter Strafe.
Die Strafantragsfrist beträgt bei beiden Normen gemäß § 77b StGB drei Monate.
Haben Sie Fragen zur aufgezeigten Thematik oder wurden selbst Oper einer zu weit ausgelegten “Pressefreiheit“? Sind Sie womöglich selbst Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen § 201a StGB oder § 33 KUG? Gern erklären wir Ihnen die hier nur skizzenhaft aufgeführten Modalitäten der beiden Normen im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung.
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