Steuerstrafverfahren | Dresden

Auf einen Blick

Steuerstrafverfahren

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung können jeden treffen. Die Beschuldigten im Steuerstrafrecht kommen aus allen Bevölkerungsschichten und Berufsgruppen. Neben dem Großunternehmer trifft dies auch Kleingewerbetreibende, Künstler, Beamte, Rentner und Arbeitnehmer. Wenn die Verfolgung von Steuerkriminalität nachvollziehbar im Interesse des Staates liegt, sind im Steuerstrafverfahren umso mehr die straf- und verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, allen voran die Unschuldsvermutung zu beachten.

Zwangsmaßnahmen der Steuerfahndung – etwa Durchsuchung und Beschlagnahme, aber auch die allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten – kommen spätestens jetzt mit strafverfahrensrechtlichen Grundsätzen wie der Selbstbelastungsfreiheit in Konflikt. Der Gesetzgeber hat dies gesehen und unter anderem in § 393 AO geregelt: Eine Mitwirkung der steuerpflichtigen Person kann jetzt nicht mehr mit Zwangsmitteln gegen diese Person durchgesetzt werden.

SteuerberaterInnern sind in begrenztem Umfang auch zur Strafverteidigung in Steuerstrafsachen befugt, verfügen jedoch in der Regel weder über die juristische Ausbildung noch über die wichtige praktische Erfahrung auf diesem Spezialgebiet der Strafverteidigung. Umso wichtiger ist es, spätestens jetzt einen auch in steuerlichen Angelegenheiten versierten Strafrechtler an seiner Seite zu haben, der auch die zugrunde liegenden steuerlichen Hintergründe sicher beherrscht und für den die Verteidigung im Steuerstrafrecht tägliches Geschäft ist.

Steuerstrafverteidigung ist daher immer Strafrecht und Steuerrecht zugleich. Ob und in welcher Höhe eine Steuer (rechtswidrig) verkürzt wurde, bemisst sich nach steuerlichen, ob und inwieweit dies der steuerpflichtigen Person vorwerfbar zuzurechnen ist und welche Folgen sich hieran anschließen, bemisst sich nach strafrechtlichen Kriterien.

Der Strafverteidiger muss hier beides überblicken und einschätzen und die Interessen seiner Mandanten durchsetzen können und darf sich nicht auf fremde Expertise verlassen.

Steuerstrafverfahren in Kürze dargestellt:

Das Steuerstrafverfahren ist in den §§ 385-408 AO geregelt. Hier besteht, wie im allgemeinen Strafverfahren die Dreiteilung in Ermittlungs-, Zwischen– und Hauptverfahren. Die Finanzbehörde ist zudem in allen Abschnitten des staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens (dazu sogleich) immer als Nebenbeteiligte mit umfassenden eigenen Rechten ausgestattet, wozu das Recht zur

  • Akteneinsicht (§ 395 AO),
  • Teilnahme an Ermittlungshandlungen (§ 403 AO),
  • Information über Anklage und Strafbefehl (§ 403 Abs. 3 AO) sowie ein
  • selbstständiges Anhörungs- und Informationsrecht im gerichtlichen Verfahren (§ 407 AO) gehören

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren im Steuerstrafrecht wird von der Finanzbehörde (Finanzamt, Hauptzollamt, Bundesanstalt für Finanzen; § 386 Abs. 1 Satz 2 AO) anstelle der Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung und weisungsfrei von dieser geführt. Die Finanzbehörde kann das Verfahren jedoch jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Ebenso kann diese das Verfahren von sich aus an sich ziehen (sog. “Evokationsrecht“, § 386 Abs. 4 Satz 2 AO). Hierfür hat die Finanzbehörde die Staatsanwaltschaft frühzeitig über alle bei ihr anhängigen Ermittlungsverfahren zu unterrichten, bei denen ein solches Ansichziehen nicht fernliegt. Dies ist etwa in Fällen, in denen die Erledigung im Strafbefehlsverfahren zweifelhaft oder die Beweislage schwierig ist oder in denen ein Haftbefehlsantrag in Betracht kommt. 

Die Beamten der Steuer- und Zollfahndung haben im Steuerstrafverfahren weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes (§ 404 AO).

Für alle richterlichen Entscheidungen und Untersuchungshandlungen (bspw. Durchsuchung und Vermögensarrest, aber auch den Erlass und die Eröffnung eines Haftbefehls) ist das Amtsgericht zuständig, das auch bei anderen Delikten zuständig wäre.

Am Ende des Ermittlungsverfahrens kann die Finanzbehörde im Rahmen des § 407 Abs. 2 StPO wegen einer Steuerstraftat den Erlass eines Strafbefehls beim Amtsgericht beantragen und damit zugleich die öffentliche Klage erheben oder die Akten der Staatsanwaltschaft vorlegen (§ 400 AO).

Zwischenverfahren

Legt der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch ein (§ 406 Abs. 1 AO) oder kommt das Gericht dem Antrag auf dessen Erlass bereits nicht nach (was in der Praxis sehr viel seltener vorkommt), geht die Zuständigkeit dergestalt auf die Staatsanwaltschaft über, dass diese die Klage nach § 411 StPO zurücknehmen, eine andere Anklage erheben oder das Ermittlungsverfahren einstellen kann. Die Finanzbehörde ist dann als Nebenbeteiligte zu hören.

Hauptverfahren

Das gerichtliche Hauptverfahren in Steuerstrafsachen wird vor den Strafgerichten geführt. Bei den Amtsgerichten sollen hierfür bestimmte Abteilungen gebildet werden (§ 391 Abs. 3 AO). Zuständiges Amtsgericht und zuständige Staatsanwaltschaft sind das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft am Sitz des jeweilig örtlich zuständigen Landgerichts.

Eine Sonderzuständigkeit besteht gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG bei den Landgerichten. Demnach sind dort Steuerstrafverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer zu führen.

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Steuerstrafverfahren, Wissenswertes:

Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren werden bei Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Steuerstraftat eingeleitet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden etwa BaFin- und Bankauskünfte eingeholt, Handels- und Vereinsregisterauszüge eingesehen, aber auch etwaige Akten anderer Behörden und Gerichte beigezogen und Zeugen idR. schriftlich einvernommen, vereinzelt kommt es sogar zu Observierungen und Telekommunikationsüberwachungen, wenn ein entsprechender Schweregrad der möglichen Tat im Raum steht.

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen eine bestimmte Person muss dabei unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts durch Aktenvermerk über die erste strafrechtliche Maßnahmen festgestellt werden (§ 397 Abs. 1, 2 AO). Die steuerpflichtige Person selbst bekommt hiervon in aller Regel erst mit der Bekanntgabe, dass gegen sie ein Steuerstrafverfahren anhängig ist, etwas mit. Die Bekanntgabe hemmt dabei die steuerstrafrechtliche Verjährung, sodass die Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens bereits aus ermittlungstaktischen Gründen nicht beliebig hinausgezögert werden kann.

Auch führt eine Selbstanzeige gem. § 371 AO nicht zur Vermeidung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Vielmehr führt jede Selbstanzeige zunächst zu dessen Einleitung. Hierbei soll die Wirksamkeit der Selbstanzeige geprüft werden. Seit 2014 bestehen hier zudem erhöhte Wirksamkeitsvoraussetzungen. Auch darf keiner der Ausschlussgründe aus § 371 Abs. 2 AO vorliegen. Häufiges Problem ist zudem das Überschreiten des Höchstbetrages von 25.000 EUR. Unter Umständen kann jedoch auch hier gegebenenfalls auf anderem Weg Straffreiheit erreicht werden (§ 398a AO).

Neben den genannten Möglichkeiten der Selbstanzeige, gegebenenfalls über die Hürde des § 398a AO sind die Chancen und Ansatzpunkte in einem steuerstrafrechtlichen Verfahren in der Regel mannigfaltig und zu komplex für einen kurzen Informationstext. Auch sog. Strafmaßtabellen können heute nur noch eine grobe Orientierung bieten. Neben den strafrechtlichen und finanziellen Folgen sind immer auch berufliche und sonstige Nebenfolgen (Zuverlässigkeit, Jagdschein etc.) in den Blick zu nehmen.

Überlassen Sie daher komplexe Fragen des steuerstrafrechtlichen Verfahrens daher nicht Ihrem Hausanwalt oder Steuerberater, sondern holen Sie sich eine qualifizierte Ersteinschätzung, indem Sie sich telefonisch oder per E-Mail an die Kanzlei wenden:

Kanzlei: 0351 – 309 345 70
E-Mail: info@ve-strafrecht.de

Rechtsanwaltskanzlei Michael van Eckert | Kanzlei für Strafrecht Dresden

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