Steuerrecht Dresden |

Steuerrecht

Die Kanzlei und ihre überregionalen Kooperationspartner beraten und vertreten Unternehmen und Privatpersonen auch in einzelnen Bereichen des Steuerrechts, insbesondere im Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren gegenüber Finanzämtern und Finanzgerichten.

Aufgrund der Tätigkeit im Wirtschafts– und Steuerstrafrecht wurden über die Jahre die Verwebungen zum materiellen Steuerrecht, aber auch zum Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren bei der täglichen Arbeit immer enger, sodass nicht nur die steuerrechtliche Expertise immer weiter zunahm und wertvolle Kontakte geknüpft werden konnten, sondern auch Anfragen von Mandanten, ob nicht auch hier eine Vertretung nach außen – wenigstens flankierend zur bisherigen steuerlichen Beratung und Vertretung des Unternehmens oder der Privatperson – möglich sei, mehr wurden.

Das Steuerrecht ist auch für den spezialisierten Anwalt zu komplex, um es in all seinen Facetten kompetent und zielsicher allein zu beherrschen. Steuerrecht und Steuerstrafrecht sind Teamwork zwischen Anwalt und Steuerberater.

Die Kanzlei verfügt hier über ein breites Netzwerk an überregionalen Partnern und Steuerberatern, die ihrerseits auf das streitige Steuerrecht spezialisiert sind, aber auch die Veranlagung von der Pieke auf gelernt haben, über Erfahrung als und mit Wirtschaftsprüfern verfügen und bei Bedarf hinzugezogen werden können. Vor Gericht ist es meist sinnvoll, wenn Anwalt und Steuerberater als eingespieltes Team erscheinen und der Finanzbehörde mit schlagkräftigen Argumenten entgegentreten.

Gerade in Dresden ist die Verflechtung von Steuerrecht und Strafrecht auf Beraterseite nach wie vor ausbaufähig und viele mitunter hoch qualifizierte Steurrechtler scheuen aus nachvollziehbaren Gründen die Auseinandersetzung mit der Strafjustiz und umgekehrt.

Dadurch wird auf diesem hochinteressanten Feld nach wie vor sehr viel verschenkt. Zwar gilt, anders als im Zivilrecht, der Amtsermittlungsgrundsatz im Steuerrecht grundsätzlich ähnlich wie im Strafrecht (§ 88 AO), jedoch wird die Behörde im Zweifel immer die für den Fiskus günstigere Variante annehmen und zu einem Verkürzungserfolg gelangen. Hier müssen Anwalt und Steuerberater qualifiziert gegensteuern.

Ob beispielsweiese gewerbliche Tätigkeit vorliegt oder nicht, kann nicht davon abhängen, ob Gewinne zu versteuern oder Verluste zu verrechnen sind. Die Finanzbehörde argumentiert aber meist genau in diesem Sinne – fiskalisch anstatt rechtlich – in die eine oder in die andere Richtung.

Auch ein einvernehmlich beendetes Steuerstrafverfahren führt zudem für den Betroffenen über § 71 AO häufig dennoch zu einem oft existenzbedrohenden Haftungsbescheid, wenn nicht der Steueranspruch dem Grunde nach bereits verneint wurde oder wenigstens deutlich herabgesetzt werden konnte.

Das Steuerrecht stellt eine interessante, auch in intellektueller Hinsicht äußerst spannende Abwechslung zur oftmals von politischen Zwängen getriebenen “Strafpraxis” der Gerichte und Staatsanwaltschaften dar. 

Im Steuerrecht dauern die Verfahren länger und die Gegenseite ist trotz allem offener für rechtliche Auseinandersetzungen als im Strafverfahren, wo die Einwände der Verteidigung mitunter erst einmal kommentarlos zur Akte genommen werden und eine inhaltliche Befassung erst auf vehementes Nachbohren durch den Anwalt stattfindet.

Viele Berater und Verteidiger verschenken hier ungenutztes Potential, indem sie die steuerrechtliche Beurteilung des Falles der Finanzbehörde und gegebenenfalls dem Finanzgericht überlassen. 

In Zeiten, in denen Strafrechtspolitik immer weiter in die Bereiche des formellen und materiellen Steuerrechts hineingreift und Korrekturen und Nachmeldungen nicht nur zu Haftungsbescheiden und Vollstreckungsmaßnahmen, sondern immer häufiger auch zur Einleitung von Steuerstrafverfahren führen, ist es daher angezeigt, dass auch steuerrechtliche und strafrechtliche Beratung und Vertretung die Scheu voreinander verlieren und gegenseitig voneinander profitieren.

Die Kanzlei und ihre Partner liefern höchste Kompetenz in beiden Bereichen.

Qualitätsmerkmal in der steuerstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung ist hier unter anderem, auf steuerrechtliche Expertise von außen nicht einfach blind zu vertrauen, sondern steuerliche Gutachten – auch wenn diese von namhaften Großkanzleien verfasst sind – genauestens auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, nachzurecherchieren und falls erforderlich in angepasster Form oder überhaupt nicht in den Prozess einzuführen, wo der Vorwurf der Auftragsarbeit nicht abwendbar erscheint.

Das Beratungsspektrum der Kanzlei in steuerrechtlicher Hinsicht soll daher nicht Ihren steuerlichen Berater ersetzen, sondern wo möglich und nötig ergänzen und eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in Ihrem Interesse befördern.

In beiden Verfahrensarten verteidigt und vertritt der Berater den Bürger gegenüber einem schier übermächtigen Staat, auf dessen Seite durch die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Spezialfinanzämtern und künftig womöglich ein Bundesfinanzkriminalamt, aber auch allgemein durch Vernetzung der Behörden in horizontaler und vertikaler Hinsicht eine für den Bürger nie dagewesene Bündelung von Kompetenzen entsteht, welche durch immer neue straf- und bußgeldbewehrte Meldepflichten neben schnell erhobenen Vorwürfen der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung kein Stück ihrer einschüchternden Wirkung verlieren.

Lassen Sie sich daher in steuerlichen Fragen von Anfang an kompetent beraten und gehen Sie keine vermeidbaren Risiken ein. Die Kanzlei unterstützt Sie dabei mit Ihrem Anliegen ganzheitlich, bis der Fall für Sie endgültig in straf- wie in steuerrechtlicher Hinsicht abgeschlossen ist.

Beratungsschwerpunkte und Erfahrung der Kanzlei und ihrer Partner bestehen insbesondere in den Bereichen:

  • steuerliche Betriebsprüfungen
  • finanzgerichtliche Verfahren bis zum Bundesfinanzhof
  • Steuerstrafrecht
  • Verfassen von Gutachten und Stellungnahmen insbesondere zu komplexen Bilanzierungsfragen nach HGB/RechKredV, IFRS, UK- und US-GAAP
  • internationales Steuerrecht
  • Kryptosteuerrecht insbesondere bezüglich Bitcoin
  • Unternehmensbesteuerung
  • eBay, Gastronomie und E-Commerce

Zu den bisherigen Erfolgen zählen hier die vollumfängliche bzw. teilweise Niederschlagung von Steuerforderungen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Kassenführung in der Gastronomie, Hinzuschätzungen wegen Aufzeichnungs- und Inventurmängeln (2% statt ursprünglich 8%), verdeckte Gewinnausschüttungen, 8c und 8d KStG, umsatzsteuerliche Qualifizierung von Umsatzerlösen, auch über erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof, behördliche und gerichtliche AdV-Verfahren sowie die Einstellung zahlreicher Steuerstrafverfahren nach § 153a StPO und die Reduzierung von Zollforderungen um bis zu 50%.

Überlassen Sie daher nichts dem Zufall oder der Laune Ihrer Finanzverwaltung, sondern lassen Sie uns Ihren Fall gemeinsam prüfen und gegebenenfalls eine Strategie erstellen, wie für Sie das Beste herausgeholt werden kann. 

So erreichen Sie uns:

Tel: +49 (0) 351 – 309 345 70
Fax: +49 (0) 351 – 309 345 71
E-Mail: info@ve-strafrecht.de
Signal: +49 (0) 151 70115882

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Aktuelles zum Steuerrecht

  • BFH, Urt. v. 10.04.2025  VI R 29/22: Besteuerung in Deutschland bei Anwendung niederländischer 30 %-Regelung. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, ist von der deutschen Steuer ein für eine Tätigkeit in den Niederlanden gezahlter Arbeitslohn eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers auch dann auszunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn aufgrund der niederländischen sog. 30 %-Regelung steuerfrei erhalten hat. Denn eine tatsächliche Besteuerung im anderen Vertragsstaat liegt bereits vor, wenn dieser die betreffenden Einkünfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht.

  • BFH, Urt. v. 25.09.2024 – XI R 6/23: Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Taterträgen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass strafrechtlich eingezogene Taterträge die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindern müssen. Die ist entscheidend, um eine verfassungswidrige Doppelbelastung des Täters durch sowohl strafrechtliche Einziehung als auch umsatzsteuerliche Besteuerung zu vermeiden und dem Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität gerecht zu werden. Der BFH etabliert damit eine “steuerrechtliche Lösung” im Umsatzsteuerrecht, ähnlich der bereits im Ertragsteuerrecht bestehenden Regelung. Für die Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen mit steuerrechtlichem Bezug ist dieses Urteil von immenser Bedeutung, da es eine klare Grundlage für die Reduzierung der Steuerlast bei erfolgreich eingezogenen Beträgen schafft.

  • EuGH, Urt. v. 12.12.2024 – C-331/23: Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden eines Dritten. Der EuGH hat bestätigt, dass eine verschuldensunabhängige gesamtschuldnerische Haftung für Mehrwertsteuerschulden eines Dritten zulässig ist, sofern der Steuerpflichtige nachweisen kann, alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung ergriffen zu haben. Dies verstärkt den Druck auf Unternehmen, ihre Geschäftspartner sorgfältig zu prüfen (Due Diligence), um nicht unwissentlich in Mehrwertsteuerbetrug verwickelt zu werden. Das Urteil stellt klar, dass der Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) bei Taten in verschiedenen Steuerjahren nicht anwendbar ist, auch wenn diese national als fortgesetzte Straftat gelten könnten.

  • BFH, Urt. v. 11.03.2025 – IX R 17/24: Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks. Der BFH hat entschieden, dass bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG ein steuerbarer Veräußerungsgewinn entstehen kann, selbst wenn die Gegenleistung unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt. Die Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgt dabei nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des Grundstücks. Dieses Urteil ist eine wichtige Klarstellung für die Vermögens- und Nachfolgeberatung. Es schließt eine potenzielle Gestaltungsfalle und unterstreicht, dass auch vermeintlich “unentgeltliche” Übertragungen erhebliche Einkommensteuerfolgen haben können, insbesondere wenn im Rahmen der Übertragung Schulden übernommen werden. Dies erfordert eine noch präzisere Planung bei vorweggenommener Erbfolge, um unerwartete Steuerlasten zu vermeiden.

  • (Alle redaktionellen Beiträge: Rechtsanwalt Michael van Eckert – Strafrecht Dresden und bundesweit)