Steuerrecht Dresden |
Steuerrecht
Die Kanzlei und ihre überregionalen Kooperationspartner beraten und vertreten Unternehmen und Privatpersonen auch in einzelnen Bereichen des Steuerrechts, insbesondere im Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren gegenüber Finanzämtern und Finanzgerichten.
Aufgrund der Tätigkeit im Wirtschafts– und Steuerstrafrecht wurden über die Jahre die Verwebungen zum materiellen Steuerrecht, aber auch zum Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren bei der täglichen Arbeit immer enger, sodass nicht nur die steuerrechtliche Expertise immer weiter zunahm und wertvolle Kontakte geknüpft werden konnten, sondern auch Anfragen von Mandanten, ob nicht auch hier eine Vertretung nach außen – wenigstens flankierend zur bisherigen steuerlichen Beratung und Vertretung des Unternehmens oder der Privatperson – möglich sei, mehr wurden.
Das Steuerrecht ist auch für den spezialisierten Anwalt zu komplex, um es in all seinen Facetten kompetent und zielsicher allein zu beherrschen. Steuerrecht und Steuerstrafrecht sind Teamwork zwischen Anwalt und Steuerberater.
Die Kanzlei verfügt hier über ein breites Netzwerk an überregionalen Partnern und Steuerberatern, die ihrerseits auf das streitige Steuerrecht spezialisiert sind, aber auch die Veranlagung von der Pieke auf gelernt haben, über Erfahrung als und mit Wirtschaftsprüfern verfügen und bei Bedarf zugeschaltet werden können. Vor Gericht ist es meist sinnvoll, wenn Anwalt und Steuerberater als eingespieltes Team erscheinen und der Finanzbehörde mit schlagkräftigen Argumenten entgegentreten.
Gerade in Dresden ist die Verflechtung von Steuerrecht und Strafrecht auf Beraterseite nach wie vor ausbaufähig und viele mitunter hoch qualifizierte Steurrechtler scheuen aus nachvollziehbaren Gründen die Auseinandersetzung mit der Strafjustiz und umgekehrt.
Dadurch wird auf diesem hochinteressanten Feld nach wie vor sehr viel verschenkt. Zwar gilt, anders als im Zivilrecht, der Amtsermittlungsgrundsatz im Steuerrecht grundsätzlich ähnlich wie im Strafrecht (§ 88 AO), jedoch wird die Behörde im Zweifel immer die für den Fiskus günstigere Variante annehmen und zu einem Verkürzungserfolg gelangen. Hier müssen Anwalt und Steuerberater qualifiziert gegensteuern.
Ob beispielsweiese gewerbliche Tätigkeit vorliegt oder nicht, kann nicht davon abhängen, ob Gewinne zu versteuern oder Verluste zu verrechnen sind. Die Finanzbehörde argumentiert aber meist genau in diesem Sinne in die eine oder in die andere Richtung.
Auch ein einvernehmlich beendetes Steuerstrafverfahren führt zudem für den Betroffenen über § 71 AO häufig dennoch zu einem oft existenzbedrohenden Haftungsbescheid, wenn nicht der Steueranspruch dem Grunde nach bereits verneint wurde oder wenigstens deutlich herabgesetzt werden konnte.
Das Steuerrecht stellt eine interessante, auch in intellektueller Hinsicht äußerst spannende Abwechslung zur oftmals von politischen Zwängen getriebenen “Strafpraxis” der Gerichte und Staatsanwaltschaften dar.
Im Steuerrecht dauern die Verfahren länger und die Gegenseite ist trotz allem offener für rechtliche Auseinandersetzungen als im Strafverfahren, wo die Einwände der Verteidigung mitunter erst einmal kommentarlos zur Akte genommen werden und eine inhaltliche Befassung erst auf vehementes Nachbohren durch den Anwalt stattfindet.
Viele Berater und Verteidiger verschenken hier ungenutztes Potential, indem sie die steuerrechtliche Beurteilung des Falles der Finanzbehörde und gegebenenfalls dem Finanzgericht überlassen.
In Zeiten, in denen Strafrechtspolitik immer weiter in die Bereiche des formellen und materiellen Steuerrechts hineingreift und Korrekturen und Nachmeldungen nicht nur zu Haftungsbescheiden und Vollstreckungsmaßnahmen, sondern immer häufiger auch zur Einleitung von Steuerstrafverfahren führen, ist es daher angezeigt, dass auch steuerrechtliche und strafrechtliche Beratung und Vertretung die Scheu voreinander verlieren und gegenseitig voneinander profitieren.
Die Kanzlei und ihre Partner liefern höchste Kompetenz in beiden Bereichen.
Qualitätsmerkmal in der steuerstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung ist hier unter anderem, auf steuerrechtliche Expertise von außen nicht einfach blind zu vertrauen, sondern steuerliche Gutachten – auch wenn diese von namhaften Großkanzleien verfasst sind – genauestens auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, nachzurecherchieren und falls erforderlich in angepasster Form oder überhaupt nicht in den Prozess einzuführen, wo der Vorwurf der Auftragsarbeit nicht abwendbar erscheint.
Das Beratungsspektrum der Kanzlei in steuerrechtlicher Hinsicht soll daher nicht Ihren steuerlichen Berater ersetzen, sondern wo möglich und nötig ergänzen und die interdisziplinäre Zusammenarbeit fördern.
In beiden Verfahrensarten verteidigt und vertritt der Berater den Bürger gegenüber einem schier übermächtigen Staat, auf dessen Seite durch die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Spezialfinanzämtern und künftig womöglich ein Bundesfinanzkriminalamt, aber auch allgemein durch Vernetzung der Behörden in horizontaler und vertikaler Hinsicht eine für den Bürger nie dagewesene Bündelung von Kompetenzen entsteht, welche durch immer neue straf- und bußgeldbewehrte Meldepflichten neben schnell erhobenen Vorwürfen der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung kein Stück ihrer einschüchternden Wirkung verlieren.
Lassen Sie sich daher in steuerlichen Fragen von Anfang an kompetent beraten und gehen Sie keine vermeidbaren Risiken ein. Die Kanzlei unterstützt Sie dabei mit Ihrem Anliegen ganzheitlich, bis der Fall für Sie endgültig in straf- wie in steuerrechtlicher Hinsicht abgeschlossen ist.
Beratungsschwerpunkte und Erfahrung der Kanzlei und ihrer Partner bestehen insbesondere in den Bereichen:
- steuerliche Betriebsprüfungen
- finanzgerichtliche Verfahren bis zum Bundesfinanzhof
- Steuerstrafrecht
- Verfassen von Gutachten und Stellungnahmen insbesondere zu komplexen Bilanzierungsfragen nach HGB/RechKredV, IFRS, UK- und US-GAAP
- internationales Steuerrecht
- Unternehmensbesteuerung
- eBay, Gastronomie und E-Commerce
Zu den bisherigen Erfolgen zählen hier die vollumfängliche bzw. teilweise Niederschlagung von Steuerforderungen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Kassenführung in der Gastronomie, Hinzuschätzungen wegen Aufzeichnungs- und Inventurmängeln (2% statt ursprünglich 8%), verdeckte Gewinnausschüttungen, 8c und 8d KStG, umsatzsteuerliche Qualifizierung von Umsatzerlösen, auch über erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof, behördliche und gerichtliche AdV-Verfahren sowie die Einstellung zahlreicher Steuerstrafverfahren nach § 153a StPO und die Reduzierung von Zollforderungen um bis zu 50%.
Überlassen Sie daher nichts dem Zufall oder der Laune Ihrer Finanzverwaltung, sondern lassen Sie uns Ihren Fall gemeinsam prüfen und gegebenenfalls eine Strategie erstellen, wie für Sie das Beste herausgeholt werden kann.
So erreichen Sie uns:
Tel: +49 (0) 351 – 309 345 70
Fax: +49 (0) 351 – 309 345 71
E-Mail: info@ve-strafrecht.de
Signal: +49 (0) 151 70115882

Rechtsanwaltskanzlei Michael van Eckert | Kanzlei für Strafrecht Dresden
Förstereistraße 25
01099 Dresden
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