Die Polizei im Strafverfahren | Dresden

Die Polizei im Strafverfahren – Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Die Polizeibeamten sind im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich zu keiner verfahrenswesentlichen Entscheidung befugt, sondern fungieren gemäß § 152 Abs. 1 GVG als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Von Gesetzes wegen sind sie dabei verpflichtet, Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. Die früher geläufige Bezeichnung als “Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft” wird heute nicht mehr gebraucht.

Im Ermittlungsverfahren sind sie gemäß § 163 StPO dazu verpflichtet, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Hierzu zählen beispielsweise die Anordnung einer Durchsuchung, wenn kein Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt zu erreichen ist und ein Aufschub der Maßnahme einen Beweismittelverlust befürchten lassen würde (Gefahr im Verzug) oder die Anordnung einer Blutentnahme gem. § 81a StPO im Bereich bestimmter Straßenverkehrsdelikte.

Zu beachten ist, dass Polizeibeamte darüber hinaus, auch wenn häufig ein anderer Eindruck vermittelt wird, zu keinerlei Entscheidungen befugt sind. Als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft müssen sie belastendes wie entlastendes Material dem dortigen Dezernenten oder der Dezernentin zur weiteren Veranlassung zuleiten. In der Regel geschieht dies mit einem entsprechenden Aktenvermerk, welcher eine vorläufige Würdigung des übermittelten Sachverhalts durch den übermittelnden Beamten sowie Ausführungen zu tatsächlich oder vermeintlich gemachten meist “spontanen” Äußerungen des Beschuldigten enthält. Es kann daher nur dringend davon abgeraten werden, beschlagnahmte Gegenstände wie Handys, Führerscheine oder Geschäftsunterlagen selbst bei der Polizei abzuholen. Hierfür können entweder unbeteiligte Dritte oder besser Kurierdienste gesondert und zu überschaubaren Preisen bevollmächtigt und beauftragt werden.

Im späteren Verfahren wechseln die einstigen Ermittlungspersonen dann in die Rolle der Zeugen und gegebenenfalls Sachverständigen. Der Verteidiger muss bei Anberaumen der Hauptverhandlung dezidiert darauf hinwirken, dass nicht routinemäßig der Leiter der polizeilichen Ermittlungen den Sachverhalt für das Gericht zusammenfasst, sondern zunächst das sachnächste Beweismittel zeugenschaftlich angehört wird.

In der Hauptverhandlung müssen Polizeibeamte ebenso wie alle anderen Zeugen auch, dem Gericht sowie Staatsanwalt und Verteidiger Rede und Antwort stehen. Mit der entsprechenden Fragetechnik kann es sich dabei entgegen der landläufigen Meinung durchaus um wertvolle Beweismittel gerade für die Verteidigung handeln. In der Regel sollen die einstigen Ermittlungspersonen aber im Rahmen der Hauptverhandlung bei der “Überführung” des Angeklagten mithelfen und eine Verurteilung aus dem “Inbegriff der Hauptverhandlung” (vgl. § 261 StPO) erleichtern. Der Verteidiger muss hier besonders auf der Hut sein und strafverfahrensrechtliche Grundsätze, Erhebungs- und Verwertungsverbote nicht nur kennen, sondern durchsetzen.

Rechtsanwalt Michael van Eckert hat durch seine Tätigkeit als Strafverteidiger bundesweit Erfahrung mit Polizeibeamten als Zeugen auch in umfangreichen Strafverfahren mit mehreren polizeilichen Belastungszeugen und weiß, worauf bei der jeweiligen Aussage besonders zu achten ist.

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