Medizinstrafrecht Rechtsanwalt Dresden |
Medizinstrafrecht – Behandlungsfehler, Abrechnungsbetrug und Sponsoring
Rechtsanwalt Michael van Eckert aus Dresden verteidigt regelmäßig Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte und andere Angehörige der Heilberufe einschließlich Apothekerinnen und Apotheker über alle Stadien eines Strafverfahrens hinweg. Aus dem beruflichen, aber auch aus dem familiären Umfeld bestehen seit jeher gute Kontakte in den ambulanten und in den stationären Bereich des Gesundheitswesen sowie zur pharmazeutischen Industrie.
Referententätigkeiten Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für niedergelassene Ärzte und pharmazeutische Industrie zu Themen wie Abrechnungsbetrug und Kooperation im Gesundheitswesen komplementieren dabei die ansonsten überwiegend forensische anwaltliche Tätigkeit in diesem Bereich, um strafrechtlich relevante oder fragwürdige Sachverhalte idealerweise gar nicht erst entstehen zu lassen.
In diesem Spezialgebiet der Strafverteidigung sind Spezialisten gefragt, wie in kaum einem anderen Bereich. Als Medizinstrafrechtler sind dabei nicht nur die klassischen Deliktsfelder aus dem Behandlungsalltag wie fahrlässige Körperverletzung und Tötung in all ihren Facetten relevant, sondern viel mehr noch das Medizinwirtschaftsstrafrecht, also die bereits angeschnittenen Themenkomplexe Abrechnung (nach GOÄ oder EBM oder DRG-Fallpauschalen), Kooperation, Regress und Untreue.
Zu den häufigsten Tatbeständen gehören im Medizinstrafrecht
- Körperverletzung § 223 StGB
- Fahrlässige Tötung § 222 StGB
- (Abrechnungs-)Betrug § 263 StGB
- Untreue § 266 StGB
- Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen § 299a ff. StGB
- Vorteilsannahme § 331 StGB
- Herstellung, Bezug und Inverkehrbringen oder Abgabe von sowie Handeltreiben mit Arzneimitteln § 95 AMG und § 29 BtMG.
- Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 278 StGB und Urkundenfälschung § 267 StGB
- Schwangerschaftsabbruch § 218 ff. StGB
- Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht § 203 StGB
- Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB

Da medizinische Sachverhalte in der Regel hohe Ansprüche an alle Beteiligten stellen, ist es besonders essenziell, dem bei den Strafverfolgungsbehörden meist überhaupt nicht oder allenfalls rudimentär vorhandenen Wissen und den fehlenden Einblicken in das komplexe System Gesundheitswesen durch eigenen und gegebenenfalls beigezogenen Sachverstand in Gestalt eines Netzwerks aus Anwaltskollegen, Ärzten und Sachverständigen zu begegnen.
Wichtig ist hier: Wenden Sie sich auf jeden Fall an einen Strafrechtler bzw. gleich an einen Medizinstrafrechtler. Nicht selten wird man im Medizinstrafrecht als Anwalt erst spät zum Fall hinzugezogen, nämlich wenn ein Kollege und anderweitig Bekannter des Beschuldigten nicht mehr weiter weiß, da er den Beschuldigten Arzt zwar sehr gut persönlich kennt, aber als Anwalt in einem völlig anderen Rechtsgebiet tätig ist.
In die Zeitungen schaffen es dann meist auch genau diese Fälle, in denen Ärzte von Allgemeinanwälten oder Angehörigen anderer Disziplinen verteidigt werden, denen die Expertise und das nötige Fingerspitzengefühl fehlen. Im Strafverfahren, vor allem im Medizinstrafrecht geht es für den Beschuldigten Arzt meist um alles von der Reputation bis zur Approbation (§ 5 Abs. 2 BÄO) und zum Kassensitz, kurz: die finanzielle und gesellschaftliche Existenz und in jedem Fall die Vermeidung eines berufsrechtlichen Überhangs einschließlich Nachverfahren.
Durch die entsprechendes Vorgehen können hier die Weichen für einen bestmöglichen Ausgang des Verfahrens idealerweise bereits früh und ohne den Pranger einer öffentlichen Hauptverhandlung gestellt werden und so gutachterliche Fehler und Widersprüche zügig bereits im Ermittlungsverfahren aufgespürt und mittels erfahrener Gutachter der Sachverhalt neu aufgerollt und anders beurteilt werden.
Hier geht es darum, die Ermittlungsbehörden überhaupt erst einmal für die Situation und das Arbeitsumfeld Krankenhaus bzw. ärztliche Versorgung zu sensibilisieren. Aber auch Schwerpunktabteilungen der Staatsanwaltschaften sind hier häufig unzureichend aufgestellt.
Wenn es zu strafrechtlich relevanten Vorwürfen im Zusammenhang mit der Abrechnung ärztlicher Leistungen gekommen ist (Abrechnungsbetrug § 263 StGB), muss der Rechtsanwalt die Besonderheiten und Unterschiede zwischen EBM, GOÄ und DRG ebenso wie die Fragen der medizinischen Indikation für bestimmte Medikamente sowie die diesbezügliche Rechtsprechung der vergangenen Jahr(zehnt)e kennen, nachvollziehen und erklären können, um den Vorwurf der Anklagebehörde, der meist 1:1 nahezu blind von der Krankenkasse übernommen wird, zu entkräften.
Das Handbuch für die staatsanwaltliche Tätigkeit beginnt im Kapitel zum Fehlverhalten im Gesundheitssektor mit den Zeilen:
“Die in den Gesundheitssektor fließenden Summen, wecken Begehrlichkeiten und schaffen auch Gelegenheiten für die schwarzen Schafe der Branche. Wie hoch der mutmaßliche Schaden durch Betrug für unser Gesundheitswesen ist, kann aktuell niemand sagen.”
Hier wird kein Sinn für komplexe Zahlenwerke und die dahinter stehenden Mechanismen und Systeme geschärft, sondern der Jagdeifer des Strafverfolgers geweckt. Ziel der Verteidigung muss es hier sein, den Staatsanwalt zum Weiterlesen zu bewegen und ihn durch akribisches Vorgehen die Gegenposition näherzubringen. Ist das Interesse für den Fall und die Sichtweise der Verteidigung einmal geweckt, können Mandate häufig schon im Vorverfahren zu einer Einstellung gebracht werden, sei es gegen eine Auflage in Form einer Spende an die örtliche Krebshilfe oder andere gemeinnützige Organisationen.
Die in diesem Zusammenhang immer häufiger relevant werdenden, im Jahr 2016 eingeführten Tatbestände zur Korruption im Gesundheitswesen (insbes. §§ 299a, 331 StGB) wurden von Rechtsanwalt Michael van Eckert seinerzeit an der Universität Leipzig am Lehrstuhl von Prof. Dr. Hendrik Schneider in ihrer Genese begleitet und im Rahmen einer Examensarbeit eingehend und erschöpfend behandelt.
Das Medizinstrafrecht zieht sich seither wie ein roter Faden durch Ausbildung und berufliche Praxis in Leipzig und Dresden. Hier konnten in der Vergangenheit bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren erfolgreich zum Abschluss und zur Einstellung gebracht werden. Häufig lässt sich hier bereits durch die Reduktion des Tatvorwurfs das Ausmaß der vorgeworfenen Verfehlung so deutlich reduzieren, dass sich das Verfahren ohne Hauptverhandlung abschließen, idealerweise einstellen lässt.
Setzen Sie sich daher gern mit uns in Verbindung, wenn wegen einem der genannten Straftatbestände gegen Sie ermittelt wird, Ihre Räumlichkeiten bereits durchsucht wurden oder Sie wegen der immer engmaschigeren Pflichten mögliche Ermittlungen fürchten und mit einem Anwalt Rücksprache nehmen möchten. Rechtsanwalt Michael van Eckert steht hierfür gern persönlich zur Verfügung, um Sie bestmöglich bereits präventiv abzusichern.
Tel.: 0351 – 309 345 70 Signal: 0151 – 7011 5882 E-Mail: info@ve-strafrecht.de
Da es im Medizinstrafrecht über die letzten Jahre immer häufiger zu Praxisdurchsuchungen kommt, sei an dieser Stelle noch einmal ganz besonders auf die zu diesem Bereich erstellte Checkliste Durchsuchung hingewiesen. In der Situation einer Durchsuchung auf Checklisten zurückgreifen zu können, ist heute wichtiger denn je, nicht zuletzt, um unvorsichtige Äußerungen im Rahmen von Zeugenvernehmungen in der Praxis zu verhindern. Wie überall gilt auch hier: Der Durchsuchungsbeschluss suspendiert Ihr Hausrecht nur so weit, dass Sie die Durchsuchung zu dulden haben und macht Ihre Praxis nicht zur Ermittlungszentrale. Spontanen Ansinnen der Behörden, Zeugenvernehmungen vor Ort durchzuführen, ist daher entschieden – am besten durch den Anwalt – zu widersprechen.
Wenden Sie sich bei jeder Durchsuchung daher umgehend an einen Strafverteidiger.
So erreichen Sie uns:
Tel: +49 (0) 351 – 309 345 70
Fax: +49 (0) 351 – 309 345 71
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