Kooperation Strafrecht | Steuerstrafrecht
Auf einen Blick
Kooperation
Sowohl die fallweise als auch die längerfristige Kooperation mit Kollegen auf dem Gebiet des Strafrechts, des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts einschließlich des Steuerrechts gehört als Strafverteidiger zur anwaltlichen Tätigkeit. Ob es sich dabei um Zuarbeit in Form von Gutachten oder Stellungnahmen oder das kurzfristige Wahrnehmen von Vertretungsterminen in Untervollmacht, insbesondere bei Durchsuchungen, Haftbefehlseröffnungen etc. handelt, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die räumliche Distanz zum jeweiligen Kooperationspartner und dessen Mandantschaft.
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – Steuerstrafrecht
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind in der Regel Profis ihres Fachs. Droht der Mandantschaft doch einmal ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, so muss – nicht zuletzt auch, um etwaige Haftungsfälle zu vermeiden – frühzeitig weiterer Sachverstand dringend einbezogen werden.
Durch das Ineinandergreifen von Steuer, Betriebswirtschaft und Recht, speziell Straf- und Strafverfahrensrecht lässt sich eine breite Basis an Know-how und Erfahrung aus allen relevanten Bereichen schaffen. Erst hierdurch können die mandantschaftlichen Interessen umfassend gewürdigt und berücksichtigt werden. Gute Ergebnisse lassen sich so deutlich einfacher realisieren und verbleibende Restrisiken deutlich minimieren.

Auch in der Finanzverwaltung sitzen heute gutausgestattete Profis. Das dem Steuervollzug klassischerweise innewohnende Informationsdefizit der Finanzverwaltung ist über die vergangenen Jahre – vor allem durch den Ausbau der Kontenabfrage sowie die Ausweitung und Automatisierung des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs – durch ein System neuer Ermittlungsbefugnisse verschoben worden, das es der Finanzverwaltung erlaubt, Angaben der steuerpflichtigen Person mit einer wachsenden Masse an Kontrollmaterial abzugleichen.
Betriebsprüfungen erweisen sich so für den Steuerpflichtigen zunehmend als steuerstrafrechtliche Risikofelder, in denen Betriebsprüfer mehr und mehr dazu angehalten werden, auch schon bei relativ geringen Mehrergebnissen Meldung an die Bußgeld- und Strafsachenstelle zu machen.
Angesichts der wachsenden Komplexität und Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts wächst dabei auch die Fehleranfälligkeit auf allen Seiten. Steuerliche Fehler werden dabei immer häufiger als strafrechtliche Verfehlungen der steuerpflichtigen Person beziehungsweise ihrer Organe gewertet und die Möglichkeit einer Berichtigung von Rechtsprechung und Gesetzgebung massiv eingeschränkt.
Diese Verschiebung hin zu einem Strafrechtsautomatismus erfordert im Sinne der Waffengleichheit flexible Handlungsmöglichkeiten auf Seiten des vermeintlichen Steuerstraftäters, dessen vorsätzliches Verhalten bislang meist aus der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes abgeleitet oder – wie dieser selbst – schlicht behauptet wird.
Die Kanzlei ist seit Jahren insbesondere in den Bereichen der Einkommens-, Gewerbe- und Grunderwerbsteuer sowie im Zusammenhang mit den sog. “Goldfinger-Fällen” steuerstrafrechtlich tätig und versteht es stets als sportliche Herausforderung, vom Gesetzgeber angedachte oder übersehene Möglichkeiten der Steueroptimierung auch konsequent steuerstrafrechtlich abzusichern.
Rechtsanwälte
Regelmäßig stellen sich im Zivilrecht und im öffentlichen Recht und insbesondere bei der Begleitung von Unternehmen zahlreiche strafrechtlich relevante Vorfragen bis hin zu möglichen Strafbarkeiten der eigenen Mandantschaft einschließlich ihrer Mitarbeiter oder des Prozessgegners. Hierfür sind fundierte Kenntnisse in der aktuellen wirtschaftsstrafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung essenziell.
Um dabei nicht die eigentliche Baustelle, die zivil- oder verwaltungsrechtliche Angelegenheit aus den Augen zu verlieren und vor allem Haftungsfälle zu vermeiden, bietet sich auch hier eine interdisziplinäre Zusammenarbeit an.
Häufig stellt sich – etwa im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften – die Frage, ob die Gegenpartei womöglich nicht nur zivilrechtlich relevante falsche Angaben gemacht, sondern sich hierdurch womöglich sogar wegen Betruges strafbar gemacht haben könnte. Gelegentlich werden Strafanzeigen in derartigen Zusammenhängen von Seiten der Strafverfolger als Mittel gesehen, den eigentlichen Zivilrechtsstreit im Sinne etwa des klägerischen Interesses oder aus vermeintlicher Beweisnot voranzutreiben und nicht mit dem notwendigen Nachdruck verfolgt.
Einstellungen von Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO sind dann keine Seltenheit. Der Antragsteller wird dann womöglich erst im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gehört. Dessen Hürden sind jedoch nicht nur aus dem Gesetzestext und der einschlägigen Kommentarliteratur kaum absehbar, sondern, bedenkt man die allgemeine Erfolglosigkeit der größten Zahl der Verfahren (vgl. Zöller, StV 2018, 274), auf den ersten Blick auch nahezu unüberwindbar. Bereits die Erstattung der Strafanzeige muss daher eine Punktlandung sein, um jegliche Annahmen im obigen Sinne zu vermeiden.

Ist die Einstellung des Strafverfahrens bereits verfügt worden, sollte ein Klageerzwingungsverfahren mindestens in enger Abstimmung mit einem Strafrechtler betrieben werden. Dieses nur als “Annex” zum Zivilverfahren zu sehen, wäre ein schwerer Fehler und durchweg fatal – auch und vor allem wegen der Auswirkungen auf den Zivilrechtstreit und etwaige Haftungsfragen.
Rechtsanwalt Michael van Eckert ist mit den Besonderheiten und den speziellen Hürden des Klageerzwingungsverfahrens vertraut und übernimmt für Sie und Ihre Mandantschaft bei Bedarf gern die kurzfristige Durchsicht und gegebenenfalls Überarbeitung Ihres bereits gefertigten Antrags oder übernimmt, sofern von der Mandantschaft gewünscht, gleich gänzlich die strafrechtliche Seite Ihres Falles.
Ganz gleich ob Sie Kläger- oder Beklagtenvertreter oder im Bereich des Strafrechts, des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts tätig sind und Verstärkung für Ihr Team suchen, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gern jederzeit an die Kanzlei unter
Unternehmen
Zu Fragen der wirtschaftsstrafrechtlichen Beratung von Unternehmen und Selbstständigen, auch in Bezug auf Compliance, kann auf die Ausführungen zum Wirtschaftsstrafrecht verwiesen werden.
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