Hauptverfahren Strafrecht | Dresden
Das strafrechtliche Hauptverfahren – vom Eröffnungsbeschluss bis zum Urteil
An das strafrechtliche Zwischenverfahren schließt sich mit dessen Eröffnung das Hauptverfahren an.
Dem Mandanten muss man in diesem Verfahrensstadium meist zuerst den Zahn ziehen, dass er es mit einem Richter bzw. einem Gericht zu tun hat, das ergebnisoffen die Standpunkte von Staatsanwaltschaft und Verteidigung anhört. Der Richter, der über den Fall in der Hauptverhandlung zu entscheiden hat, ist derselbe, der die Anklage im Zwischenverfahren unter der Prämisse “Verurteilung wahrscheinlich” zugelassen hat. Dieser Systemfehler des Zwischenverfahrens im deutschen Strafprozess wird seit jeher kritisiert. Der Richter ist dann eben nicht mehr objektiv, wenn er bereits die innere Haltung einer wahrscheinlichen Verurteilung eingenommen hat.
Dem Mandanten ebenso zu vermitteln ist, dass Richter und Staatsanwalt – in nicht wenigen Amtsgerichten sitzt der Staatsanwalt sogar mit am Richterpult – nicht selten die Rollen tauschen und der einstige Strafkammervorsitzende heute Leiter der Staatsanwaltschaft ist und umgekehrt.
Offensichtlich begründete Befangenheitsanträge wie Beweisanträge der Verteidigung werden meist routiniert unter dem Gesichtspunkt einer gefühlten “Störung der Hauptverhandlung” fehlerhaft abgelehnt und beim späteren Lesen des Hauptverhandlungsprotokolls fragt sich der Verteidiger nicht selten, in welcher Hauptverhandlung er eigentlich verteidigt hat.
Ziel der Verteidigung, allem voran in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ist es für seinen Mandanten mit allen legalen Mitteln das Beste herauszuholen. Der Verteidiger muss gestalten, manipulieren, insistieren getreu dem Motto: Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt und damit zulässig.
Selbst unter Strafverteidigern wenig bekannt zu sein scheint dabei, dass sogar das Mitschneiden des öffentlichen Teils der Hauptverhandlung mittels Aufnahmegerät durch den Verteidiger (auch, wenn der von einem Strafrichter verfasste Standardkommentar zu Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz etwas anderes statuiert) zulässig ist und vom Gericht nicht unterbunden werden darf. Der Strafverteidiger kann sich so intensiv auf die Befragung von Zeugen und den Verlauf der Hauptverhandlung konzentrieren, ohne sich in seinen eigenen Notizen zu verlieren und kann sich im Anschluss jeden Teil des Sitzungstages beliebig oft in Erinnerung rufen und einer fehlerhaften Protokollierung so insbesondere durch gezielte Beweisanträge im nächsten Sitzungstermin, frühzeitig vorbeugen.
Häufig wird von Richtern auch der vermeintliche Kniff angewandt, dem schweigenden Angeklagten über die Äußerung zu seinen persönlichen Verhältnissen doch eine zumindest teilweise Einlassung zur Sache zu entlocken. Dies kann, muss aber nicht immer vom Verteidiger vollständig unterbunden werden. Denn der Richter, der den Angeklagten eingängig zu dessen beruflichem Werdegang befragt hat und die Äußerungen kommentarlos entgegengenommen hat, macht sich erklärungspflichtig, wenn er im weiteren Verlauf vom Sachverständigen als “jedenfalls nicht fachgerecht” festgestellte Bauausführungen als gänzlich nicht erfolgt werten will, wenn doch im vorangegangenen Termin bereits festgestellt wurde, dass der Angeklagte keinerlei berufliche Qualifikation in diesem Bereich hat.
Das Hauptverfahren endet mit der Verkündung des Urteils oder der Einstellung des Verfahrens. Nach Urteilsverkündung können sich Rechtsmittelverfahren sowie Vollstreckungsverfahren anschließen.
Wenn Sie bereits einen Eröffnungsbeschluss oder die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten haben, prüft Rechtsanwalt Michael van Eckert gern für Sie, ob das Mandat kurzfristig übernommen werden kann und/oder eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins in Betracht kommt. In seltenen Ausnahmefällen lässt sich sogar in diesem Stadium noch eine Einstellung des Verfahrens erzielen.
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