Ermittlungsverfahren| Dresden
Ermittlungsverfahren
Jedes Strafverfahren beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ermittlungen werden bei Strafanzeigen oder sonstigen Hinweisen auf eine Straftat aufgenommen. Häufig ist dabei zunächst zu klären, ob die Person als Beschuldigter oder Zeuge geführt wird.
In Ermittlungsverfahren mit wechselseitigen Beschuldigungen – hier liegen dann, um genau zu sein, zwei Ermittlungsverfahren vor – ist es seitens der Polizei weit verbreitet, dass die Person zunächst als Zeuge gehört wird und erst im Anschluss im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung im parallel laufenden Verfahren auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen wird. Das Auskunftsverweigerungsrecht gilt jedoch unbeschränkt und setzt keine formelle Beschuldigtenstellung im jeweiligen Verfahren voraus.
Derartigen “taktischen” Manövern kann in der Regel mittels eines kurzen anwaltlichen Schriftsatzes frühzeitig entgegengewirkt werden. Sollte der Mandant dennoch auf Geheiß der Staatsanwaltschaft als Zeuge geladen werden, muss er zwar zum Termin erscheinen. Als anwaltlicher Beistand hierbei wird man dann den Vernehmungsbeamten jedoch darauf hinweisen, dass der Mandant hier und heute keine Aussage machen wird und die Vernehmung freundlich, aber dezidiert für beendet erklären. Dies kann und darf dem Mandanten in keiner Weise negativ angelastet werden.
Neben der Ladung zur Vernehmung oder der Zusendung eines Anhörungsschreibens erfährt der Betroffene regelmäßig kurz vor einer Durchsuchung davon, dass gegen ihn und/oder andere Personen ein Strafverfahren geführt wird. Bei Durchsuchungen sind einige wichtige Verhaltensweisen zu beachten, welche als Checkliste zum Download bereitstehen. Die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung und/oder Beschlagnahme kann zudem bereits im Ermittlungsverfahren gerichtlich festgestellt und der Verwertung etwaiger erlangter Erkenntnisse vorgebeugt werden.
Der stärkste Einschnitt im Ermittlungsverfahren ist daneben die Anordnung der Untersuchungshaft. Diese dient der Sicherung des Strafverfahrens und kann etwa bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angeordnet werden.
Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist stets, das Verfahren möglichst bereits in diesem Stadium durch Einstellung zu beenden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO und einer Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß §§ 153, 153a StPO. Bei Letzterer kann das öffentliche Interesse an einer Sachaufklärung und etwaigen Strafverfolgung mit einer geeigneten Auflage wie der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Organisation oder die Staatskasse ausgeglichen werden. Das Leisten der Auflage stellt dabei kein Schuldeingeständnis dar, führt aber zum sog. Strafklageverbrauch. Die erneute Strafverfolgung in derselben Sache wegen eines Vergehens ist dann ausgeschlossen.
Am Ende des Ermittlungsverfahrens steht die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft. Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin entscheidet dabei, ob er oder sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt.
Rechtsanwalt Michael van Eckert beendet jedes Jahr unzählige Ermittlungsverfahren frühzeitig durch eine gute Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. Sei es durch entlastenden sachlich/rechtlichen Vortrag oder durch “aushandeln” einer geeigneten Auflage zur Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung. Am wichtigsten ist hier neben sehr guten Rechtskenntnissen der genaue Blick in die Ermittlungsakte und die Kenntnis sowohl des Tatvorwurfs und worauf dieser sich gründet als auch etwaiger be- und entlastender Beweismittel sowie Auslassungen in polizeilichen Zwischen- und Schlussberichten.
Nach Beauftragung beantragt Rechtsanwalt Michael van Eckert umgehend Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht wird gemeinsam mit dem Mandanten die tatsächliche und rechtliche Lage erörtert. Nur so kann sich der Strafverteidiger ein umfassendes Bild von den Vorwürfen machen und mit dem Mandanten eine für den jeweiligen Fall erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.
Der regelmäßige Kontakt zu Staatsanwaltschaft, Gericht und Polizei ist hier die Voraussetzung, um stets auf dem aktuellen Stand des Verfahrens zu sein und das weitere Vorgehen mit dem Mandanten abzustimmen.
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