Erfolgsaussichten Berufung Strafrecht | Dresden
Rechtsmittel – Chancen und Erfolgsaussichten von Berufung und Revision im Strafrecht
Die gerichtliche Hauptverhandlung endet entweder mit einer Einstellung des Verfahrens oder mit einem Urteil. Gegen Urteile besteht die Möglichkeit, Berufung oder Revision einzulegen. Das erstinstanzliche Urteil wird somit nicht rechtskräftig und der Mandant oder die Mandantin gilt weiterhin als unschuldig.
Zu unterscheiden sind dabei die Rechtsmittel der Berufung und der (Sprung-)Revision.
Berufung
Die Berufung kommt gegen sämtliche Urteile des Amtsgerichts in Betracht, wenn die Aussicht besteht, in einer neuen Tatsacheninstanz ein besseres Ergebnis wie beispielsweise einen Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens, aber auch eine mildere Strafe zu erwirken. In Einzelfällen kann es auch sinnvoll sein, dabei das Rechtsmittel auf die Rechtsfolge zu beschränken. Es kommt in beiden Fällen der Berufung zu erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 3 GVG).
Die Zahl der eingelegten Berufungen mag zwar eher gering sein, die Quote ganz oder teilweise erfolgreicher Berufungen ist dagegen aber erheblich und zudem deutlich höher als bei der Revision.
Legt nur die Verteidigung oder die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Berufung ein, besteht das sogenannte “Verschlechterungsverbot” (§ 331 StPO). Es kann dann sozusagen nicht noch schlimmer für die angeklagte Person kommen. Gleichwohl gelten hier Einschränkungen insbesondere im Unterbringungs- und Fahrerlaubnisrecht sowie im Jugendstrafrecht, die bei der Beratung beachtet werden müssen.
In der Berufungsinstanz vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts steigt in der Regel auch die Verständigungsbereitschaft seitens des Gerichts und damit die Erfolgsaussichten. Auch kann der Zeitraum zwischen den Instanzen für eine etwaige Schadenswiedergutmachung und sonstige Ausgleichsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von Therapieangeboten genutzt werden. Sollte es im Berufungsverfahren abermals zu einem unbefriedigenden Ergebnis kommen, steht noch der Gang in die Revision vor das Oberlandesgericht offen.
Revision
In der Revision wird das Urteil hingegen nur auf Rechtsfehler geprüft, ohne dass eine erneute Beweisaufnahme stattfindet. Gegen landgerichtliche Urteile und solche des Oberlandesgerichts steht nur dieses Rechtsmittel zur Verfügung. Der Begriff der Sprungrevision rührt daher, dass bei der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil genau genommen eine Instanz “übersprungen” wird, also über die Revision nicht das Landgericht, sondern das zuständige Oberlandesgericht entscheidet.
Die Revision gegen amtsgerichtliche Entscheidungen macht jedoch nur in Einzelfällen Sinn, etwa wenn aus dem Urteil eklatante Rechtsfehler ersichtlich sind, die zur Aufhebung und Zurückverweisung oder ohne weitere Beweisaufnahme zum Freispruch führen müssen. In Zweifelsfällen wird hier die Berufung das erfolgversprechendere Rechtsmittel darstellen.
Abwägung – Im Zweifel Berufung
Innerhalb der Frist zur Einlegung von Berufung und Revision kann zudem auch zunächst ganz allgemein “Rechtsmittel” eingelegt werden. Erst wenn nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils und erneuter Akteneinsicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Revisionsbegründung gegen das amtsgerichtliche Urteil bei Gericht eingeht, wird das Rechtsmittel als Berufung umgedeutet und so behandelt, als wäre von Anfang an Berufung eingelegt worden. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist kann aber auch von einer ausdrücklich erklärten Berufung zu einer Revision hinübergewechselt werden.
Wenn gegen Sie bereits ein Urteil ergangen ist, welches Sie überlegen, anzufechten und hierfür nach einem qualifizierten anwaltlichen Vertreter suchen, der mit Ihnen die jeweiligen Chancen und Risiken durchgeht, steht Ihnen Rechtsanwalt Michael van Eckert gern auch kurzfristig für eine Beratung zur Verfügung und prüft für Sie die Erfolgsaussichten und die möglichen Ziele des Rechtsmittels, um dann mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie zu entwerfen.
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