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Rechtsmittel – Chancen und Erfolgsaussichten von Berufung und Revision im Strafrecht

Die gerichtliche Hauptverhandlung endet entweder mit einer Einstellung des Verfahrens oder mit einem Urteil. Gegen Urteile besteht die Möglichkeit, binnen Wochenfrist Berufung oder Revision einzulegen. Das erstinstanzliche Urteil wird somit nicht rechtskräftig und der oder die Angeklagte gilt weiterhin als unschuldig.

Zu unterscheiden sind dabei die Rechtsmittel der Berufung und der (Sprung-)Revision.

Ist die erste Instanz einmal verloren, kommt es jetzt darauf an, keine Fehler zu machen. Wenden Sie sich daher an einen echten Profi, der die StPO kennt und auch anzuwenden weiß. Ihr Anwalt in der ersten Instanz las sich vielleicht noch ganz gut im Internet und konnte sich in der Beratung verkaufen. Vor Gericht dann die Ernüchterung: Keine einzige kritische Frage an den Zeugen, keine Beweis- geschweige denn Befangenheitsanträge, eher ein gewohntes Miteinander mit dem Gericht, eben nicht das, was man sich unter einem engagierten Verteidiger vorstellt.

Am wichtigsten ist jetzt die Rechtsmittelfrist von einer Woche.

Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an und wir loten gemeinsam Ihre Chancen und Möglichkeiten für Ihr weiteres Verfahren aus:

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Berufung – Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten der Berufung sind meist größer als diejenigen der Revision. Berufung kommt gegen sämtliche Urteile des Amtsgerichts einschließlich des Schöffengerichts in Betracht, wenn die Aussicht besteht, in einer neuen Tatsacheninstanz ein besseres Ergebnis zu erzielen. 

Hierzu zählen Freispruch und die Einstellung des Verfahrens, aber auch eine mildere Strafe einschließlich Nebenstrafen und Nebenfolgen einer Verurteilung. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, das Rechtsmittel der Berufung auf einzelne Teile des Vorwurfs oder auf die Rechtsfolge zu beschränken.

Die Beschränkung der Berufung

Dem Gericht wird im Rahmen der Beschränkung auf die Rechtsfolge Arbeit in Form einer erneuten Beweisaufnahme erspart und dies häufig ähnlich einem Geständnis mit Strafmilderung belohnt. So lässt sich die “strafmildernde Wirkung eines Geständnisses” erzielen, ohne dass ein solches tatsächlich abgegeben werden muss.

Wenig bekannt ist in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht auch bei einer Beschränkung auf die Rechtsfolge, jedoch bevor diese erklärt wird, Teile des Verfahrens als neben dem Hauptvorwurf unwesentlich einstellen bzw. von deren Verfolgung absehen kann. Hierfür ist bei selbstständigen Taten ein Antrag, bei Tateinheit die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich. Dies muss – darauf muss die Verteidigung achten – unbedingt vor Erklärung einer Rechtsmittelbeschränkung gegenüber dem Gericht erfolgen, da es im Anschluss daran unzulässig wäre.

Häufig sind Gerichte und Staatsanwaltschaften hier zu teils erheblichen Zugeständnissen bereit, wenn Ihnen dadurch die Arbeit einer erneuten umfangreichen Beweisaufnahme und deren kritische Würdigung im Urteil erspart wird. Hier macht es sich durchaus bezahlt, wenn der Anwalt bereits in erster Instanz durch Prozesserklärungen und Beweisanträge klar gemacht hat, dass er die Möglichkeiten der Strafprozessordnung zu nutzen weiß und diese auch in zweiter Instanz nutzen wird.

Die unbeschränkte Berufung

Gleichwohl macht die Beschränkung der Berufung nur dann Sinn, wenn aus einer erneuten Beweisaufnahme über den angeklagten Sachverhalt keine Verbesserungen für die Mandantschaft erzielt werden können. Die weit überwiegende Zahl der Fälle machen daher unbeschränkte Berufungen mit erneuter Tatsachenfeststellung und Beweisaufnahme aus. Hier kann es bereits vorteilhaft sein, dass Erinnerungen mit fortgeschrittenem Zeitablauf bei Zeugen weniger präsent sind oder der Sachverhalt sich anderweitig nicht mehr “revisionssicher” feststellen lässt. In solchen Fällen ist entweder ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens naheliegend. In jedem Fall ist hier die Verhandlungsmasse am größten. 

Das Berufungsverfahren und seine Kosten

Es kommt in beiden Fällen der Berufung, also mit und ohne deren Beschränkung, zu erneuter Verhandlung vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 3 GVG). Diese besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei Schöffen.

Der Angeklagte kann sich in der Berufungsinstanz zudem (wie im Strafbefehlsverfahren) von seinem Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen und muss nicht persönlich anwesend sein.

Dass die Zahl der eingelegten Berufungen gleichwohl eher gering ausfällt, überrascht sogleich, ist die Quote ganz oder teilweise erfolgreicher Berufungen doch erheblich und zudem deutlich höher als bei der Revision. Auch die Kosten des Verfahrens sind in der Berufungsinstanz vergleichsweise überschaubar und können mitunter erheblich beeinflusst werden.

Wird beispielsweise die Berufung binnen Wochenfrist ab Verkündung des Urteils eingelegt und später nach eingängiger Prüfung zurückgenommen oder anderweitig ohne erneute Hauptverhandlung erledigt, reduziert sich die Gerichtsgebühr um zwei Drittel, je nach Höhe der erstinstanzlich ausgeurteilten Strafe. 

Auch bei einem lediglich teilweise erfolgreichen Rechtsmittel reduzieren sich die Kosten teils in beträchtlichem Umfang.

Verschlechterungsverbot

Legt nur die Verteidigung Berufung ein, besteht das sogenannte “Verschlechterungsverbot” (§ 331 StPO). Selbiges gilt, wenn die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Berufung einlegt. Es kann dann sozusagen nicht noch schlimmer für die angeklagte Person kommen. Gleichwohl gelten hier einige Einschränkungen.

Dass die Staatsanwaltschaft die Berufung zugunsten des Angeklagten einlegt, kommt praktisch so gut wie nie vor. Häufiger sind dagegen Fälle, in denen das erstinstanzliche Gericht trotz sich aufdrängender Zweifel zunächst einmal verurteilt, um einer etwaigen Berufung der Staatsanwaltschaft zuvorzukommen. Das sind dann die Fälle, bei denen mit der unbeschränkten Berufung am meisten gewonnen werden kann.

Fragen hierzu? Kontaktieren Sie uns:

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In der Berufungsinstanz vor einer der Kleinen Strafkammern des Landgerichts steigt, wie dargelegt, zudem häufig auch die Verständigungsbereitschaft des Gerichts und damit die Erfolgsaussichten, das Verfahren womöglich sogar ganz ohne Urteil zu beenden.

Zwischen den Instanzen

Auch kann der Zeitraum zwischen den Instanzen für eine etwaige Schadenswiedergutmachung und sonstige Ausgleichsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von Therapieangeboten etc. genutzt werden, aber auch negative Auswirkungen eines erstinstanzlichen Urteils können die Berufung als neue zu berücksichtigende Tatsachen begründen und die verhängte Rechtsfolge bis hin zu einer Einstellung des Verfahrens mildern. Eine Eintragung im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis erfolgt zudem nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

Sind Sie erstinstanzlich verurteilt worden und erwägen gegebenenfalls einen Verteidigerwechsel, dann setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

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Sollte es im Berufungsverfahren abermals zu einem unbefriedigenden Ergebnis kommen, steht noch der Gang in die Revision vor das Oberlandesgericht offen.

Revision

In der Revision wird das Urteil jedoch nur auf Rechtsfehler hin geprüft, ohne dass eine erneute Beweisaufnahme stattfindet. Gegen landgerichtliche Urteile und erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts steht nur dieses Rechtsmittel zur Verfügung. Letzteres gilt nur für Fälle, in denen dort als “Tatsacheninstanz” verhandelt wurde (vgl. § 333 StPO). Das ist beispielsweise bei Terrorismus- und teilweise bei sogenannten Staatsschutzsachen der Fall. Weitere Fälle, in denen das Oberlandesgericht erstinstanzlich als Tatsacheninstanz zuständig ist, sind in § 120 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) geregelt.

Eine Revision gegen ein Revisionsurteil des Oberlandesgerichts existiert nicht. Der Instanzenzug ist dann erschöpft und es steht allenfalls noch der Gang vor das Bundes- oder eines der Landesverfassungsgerichte zur Verfügung.

Revision und Sprungrevision

Der Begriff der Sprungrevision rührt daher, dass bei der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil genau genommen eine Instanz “übersprungen” wird, also über die Revision nicht das Landgericht, sondern das zuständige Oberlandesgericht entscheidet.

Gegenstand der Revision ist immer das Urteil der letzten Tatsacheninstanz. Dieses kann formell (auf dem Weg zum Schuld- und Strafausspruch) und materiell (innerhalb des Schuld- und Strafausspruchs) fehlerhaft sein und vom Revisionsführer angegriffen werden. Die Instrumente hierfür sind die Verfahrensrüge und die Sachrüge. Letztere braucht nicht, sollte aber stets näher ausgeführt werden.

Gern beraten wir Sie auch zum Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof oder einem der Oberlandesgerichte. 

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Gang des Revisionsverfahrens

Gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte besteht als idR letzter Rettungsanker die Revision zum Bundesgerichtshof, was sich durch die je nach Dauer der Hauptverhandlung entsprechend lange Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO) und den Gang über die Bundesanwaltschaft für deren Gegenerklärung und Erwiderungsmöglichkeit der Verteidigung mitunter zeitaufwendig gestalten kann.

Gegenerklärungen des Generalbundesanwalts (analog der Generalstaatsanwaltschaft bei der “kleinen” Revision) monieren zudem meist nur allzu floskelhaft, dass erhobene Verfahrensrügen bereits unzulässig seien. Dies hat den Hintergrund, dass der Revisionsführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) so genau vortragen muss, dass dem Revisionsgericht die Prüfung allein anhand des Revisionsvortrags möglich ist. 

Dem diesbezüglichen Überbietungswettbewerb der Revisionssenate hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung in Teilen bereits Einhalt bieten müssen. Hierauf ist bei der anschließenden Gegenerklärung praktisch immer einzugehen, um eine allzu unkritische Übernahme der Ausführungen des Generalbundesanwalts und damit einer verfassungswidrigen Verkürzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz entgegenzuwirken.

Die Sachrüge kann dagegen allgemein durch den Hinweis auf die Verletzung materiellen Rechts durch das Gericht erhoben werden, sollte jedoch stets näher und präzise ausgeführt werden. Hier kann und sollte gegebenenfalls im Unterschied zu etwaig erhobenen Verfahrensrügen noch bis zur Entscheidung durch das Gericht weiter vorgetragen werden.

Revision und “Sperrberufung”

Die Revision gegen amtsgerichtliche Entscheidungen macht nur in Einzelfällen Sinn, etwa wenn aus dem Urteil eklatante Rechtsfehler ersichtlich sind, die zur Aufhebung und Zurückverweisung oder ohne weitere Beweisaufnahme zum Freispruch führen müssen. In Zweifelsfällen wird hier die Berufung das erfolgversprechendere Rechtsmittel darstellen. Auch besteht bei der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil immer die Gefahr der sogenannten “Sperrberufung” durch die Staatsanwaltschaft. Hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Staatsanwaltschaft Berufung, so wird die Revision einheitlich als Berufung behandelt (§ 335 Abs. 3 StPO). Dasselbe gilt und kann strategisch sinnvoll sein, wenn die Staatsanwaltschaft Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts eingelegt hat.

Abwägung – Im Zweifel Berufung 

Innerhalb der Frist zur Einlegung von Berufung und Revision kann zunächst ganz allgemein “Rechtsmittel” eingelegt werden. Erst wenn nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils und erneuter Akteneinsicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Revisionsbegründung gegen das amtsgerichtliche Urteil bei Gericht eingeht, wird das Rechtsmittel als Berufung umgedeutet und so behandelt, als wäre von Anfang an Berufung eingelegt worden. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist kann aber auch von einer ausdrücklich erklärten Berufung zu einer Revision hinübergewechselt werden.

Wenn gegen Sie bereits ein Urteil ergangen ist, welches Sie überlegen, anzufechten und hierfür nach einem qualifizierten anwaltlichen Vertreter suchen, der mit Ihnen die jeweiligen Chancen und Risiken durchgeht, steht Ihnen Rechtsanwalt Michael van Eckert gern auch kurzfristig für eine Beratung zur Verfügung und prüft für Sie die Erfolgsaussichten und die möglichen Ziele des Rechtsmittels, um dann mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie zu entwerfen.

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