Einziehung | Vermögensabschöpfung
Einziehung | Vermögensabschöpfung
Die Einziehung wurde mit Gesetz vom 13.04.2017 neu geregelt und meint im weitesten Sinne Vermögensabschöpfung.
Dem verurteilten Täter oder der Täterin soll dabei möglichst nichts aus der begangenen Straftat in seinem oder ihrem Vermögen verbleiben. Dies gilt sowohl für die erlangte Tatbeute als auch für die Tatmittel, die für die Ausführung der Tat genutzt wurden. Zu Letzteren gehören beispielsweise Handys, Computer aber auch das Kraftfahrzeug eines Drogenkuriers.
Durch die Einziehung soll insbesondere in Kriminalitätsbereichen mit hoher Profitorientierung wie der Organisierten Kriminalität, der Wirtschaftskriminalität, der Umweltkriminalität und der Korruption verhindert werden, dass den Tätern trotz einer Verurteilung irgendwelche Gewinne aus der Tat verbleiben. Die praktische Relevanz der Gesetzesänderung ist dabei immens und wird von den Gerichten in den meisten Fällen nicht ausreichend beherrscht, was seit der Neuregelung zu zahlreichen Urteilsaufhebungen im Rechtsmittelverfahren in diesem Bereich führt.
In absoluten Zahlen gesprochen betrug der Wert eingezogener Vermögensgegenstände im Jahr 2019 796.255.000 EUR und im Jahr 2020 bereits 821.087.000 EUR (Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.6.2020). In Wirtschaftsstrafverfahren, aber auch mehr und mehr im Allgemeinen Strafrecht, insbesondere gegen natürliche Personen, kommen Einziehungsentscheidungen immer häufiger zum Tragen, um den vermeintlichen Tätern möglichst bereits im Ermittlungsverfahren die “Tatbeute” und alles mit der vermeintlichen Tat irgendwie im Zusammenhang stehende zu entziehen.
Dabei steht – von der erdrückenden, nicht selten existenzvernichtenden Wirkung einer Vermögensabschöpfungsmaßnahme im Vorverfahren als eklatante Missachtung der Unschuldsvermutung abgesehen – einer Einziehung im Strafurteil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht einmal die Verjährung oder das Rückwirkungsverbot entgegen, da dem Gericht zufolge ein Vertrauen in das Behaltendürfen rechtswidrig erlangter Vermögenswerte nicht schutzwürdig sein soll.
Dem Gesetz nach unterliegen der Einziehung
- Taterträge (im Wirtschaftsstrafrecht insbesondere Bruttomindestlohn nach MiLoG, AEntG, Erlöse aus Verstößen gegen das AWG)
- Tatprodukte (Urkunden, Produktimitationen, gefälschte Münzen)
- Tatmittel (ggf. Bankguthaben, Produktionsmittel etc.)
- Tatobjekte (Bezugsgegenstände, insbes. bei Hinterziehung von Verbrauchsteuern)
Hinzu kommt, dass gegen Unternehmen und juristische Personen über das Ordnungswidrigkeitenrecht die Abschöpfung des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG) angeordnet sowie eine Geldbuße (§ 30 OWiG) verhängt werden kann, ohne dass es dafür eines eigenen Unternehmenssanktionsrechts oder einer gerichtlich festgestellten Schuld des Unternehmens im strafrechtlichen Sinne bedarf. Hier gilt die Besonderheit, dass bei Erlass des Bußgeldbescheides der wirtschaftliche Vorteil bereits mit der Geldbuße abzuschöpfen ist. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße kann dabei überschritten werden, sofern es nicht ausreicht, um den erlangten Gewinn abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
Wichtig ist dabei stets, dass sich die Vermögensabschöpfung nicht auf den etwaigen Gewinn aus der Tat beschränkt. Vielmehr gilt als abschöpfungsfähiger Tatertrag alles, was dem Begünstigten in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist, wie etwa der gesamte Verkaufserlös nach dem Bruttoprinzip, ohne dass hierfür gezahlte Aufwendungen (Löhne, Produktions- und Erwerbskosten) ohne Weiteres betragsmindernd zu berücksichtigen sind.
Problematisch ist, dass die Ermittlungsbehörden mittels Beschlagnahme (§ 111b StPO) und Vermögensarrest (§ 111e StPO) bereits im Ermittlungsverfahren Vermögenswerte sichern und dem Zugriff sowie der wirtschaftlichen Verwendung durch den Betroffenen entziehen können. Da diese Maßnahmen rein vorläufigen Charakter haben, setzen diese keinen Schuldspruch durch ein Gericht voraus. Ausreichend sind vielmehr der Verdacht einer Straftat sowie eine Beziehung zu den Vermögenswerten. Auch spielt es grundsätzlich keine Rolle, auf welcher Ebene im Unternehmen rechtswidrig gehandelt wurde.
Entscheidend ist nur, ob der “Täter” als Organ oder in leitender Stellung (bspw. als Prokurist) für das Unternehmen gehandelt hat und dieses durch die Tat etwas erlangt hat. Bei einfachen Angestellten hingegen muss das Unternehmen die Tat wenigstens leichtfertig gefördert oder den Gegenstand nach der Tat in Kenntnis der Straftat und in verwerflicher Weise erworben haben.
Neben dem Unternehmen selbst drohen auch den handelnden Mitarbeitern Vermögensabschöpfungsmaßnahmen, sofern diese selbst etwas aus der Straftat erlangt haben (bspw. Lohnbestandteile als Gegenleistung für rechtswidriges Handeln).
Ziel der Verteidigung im Bereich Einziehung ist stets, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen weitestgehend zu erhalten und den Schaden aus der Ermittlungsmaßnahme so gering wie möglich zu halten.
Wichtig ist, dass eine etwaige Einziehung während des gesamten Strafverfahrens im Blick behalten wird, da diese auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Privatklägers selbstständig betrieben werden kann (§ 435 StPO).
Als im Strafprozessrecht erfahrener Rechtsanwalt kann Rechtsanwalt Michael van Eckert bereits zu Beginn des Verfahrens darauf hinwirken, dass dem Beschuldigten oder dessen Unternehmen ausreichendes Vermögen zum Bestreiten laufender Ausgaben verbleibt. Daneben besteht die Möglichkeit, gerichtliche Beschwerde gegen die vorläufige Entscheidung einzulegen und eine Reduzierung der Zwangsmaßnahme zu erreichen.
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