Corona-Soforthilfe Subventionsbetrug Anwalt |
Kurzübersicht: Rechtspolitischer Hintergrund | Besonderheiten | Spezialfragen | Verteidigungsstrategie
Corona-Pandemie und Subventionsbetrug
Seit geraumer Zeit werden mehr und mehr Strafverfahren wegen tatsächlich oder vermeintlich unberechtigt ausgezahlter Corona-Soforthilfen und anderer Maßnahmen eingeleitet. Wenn Sie in diesem Zusammenhang bereits eine Vorladung oder sogar einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie sich gern für ein erstes Beratungsgespräch an die Kanzlei wenden und die Unterlagen dabei idealerweise vorab per Mail oder via Signal in die Kanzlei hereinreichen. Alles, was Sie hereinreichen, unterliegt dabei strengster Vertraulichkeit.
Rechtsanwalt Michael van Eckert ist seit Jahren im Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere in Verfahren wegen Subventionsbetrugs tätig und kennt die Besonderheiten und worauf dabei gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft zu achten ist.
Rechtspolitischer Hintergrund:
Innerhalb der vergangenen Jahre wurden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von Bund und Ländern immer neue Maßnahmenpakete geschnürt, um den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Selbstständigen und Angehörigen freier Berufe die pandemie- und maßnahmenbedingten Umsatzeinbußen zumindest in Teilen zu ersetzen oder durch staatliche Garantien, steuerliche Erleichterungen sowie den vereinfachten Zugang zur Kreditvergabe abzufedern.
Erfolgte die Auszahlung und die Gewährung steuerlicher Erleichterungen seinerzeit noch „schnell, unbürokratisch und ohne besondere Prüfung“, mehren sich seither in diesem Zusammenhang Strafverfahren wegen Betrugs, Subventionsbetrugs und Abgabe falscher Versicherungen an Eides statt und künftig wohl auch wegen Steuerhinterziehung.
Besonderheiten im Wirtschaftsstrafverfahren wegen Subventionsbetrug:
Für eine im Wirtschaftsstrafrecht operierende Kanzlei sind die hier im Wesentlichen einschlägigen Tatbestände tägliche Begleiter bei der Arbeit, ob es sich dabei um die Beseitigung von Hochwasserschäden oder der negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie handelt.
Kam es im Zusammenhang mit der Gewährung von Hochwasserhilfen häufig noch ganz wesentlich darauf an, Behörden und Gerichten zu vermitteln, dass beispielsweise Leistungen an Privatleute schon vom Subventionsbegriff des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB in den meisten Fällen ausgenommen sind – egal wie häufig in den Antragsunterlagen der Förderbank auf den Tatbestand und die Subventionserheblichkeit einer Tatsache hingewiesen wurde – und ein Betrug nicht in Frage kommt, wenn die gewährten Mittel dem Subventionszweck entsprechend verwendet wurden, konzentriert sich die Verteidigung im Bereich der Corona-Hilfen auf andere Gesichtspunkte.

Anders, als beim Betrug gem. § 263 StGB ist beim Subventionsbetrug gem. § 264 StGB die Strafbarkeit sehr weit vorverlagert, so dass es überhaupt nicht darauf ankommt, ob ein Schaden entstanden ist, ein Anspruch auch ohne die falschen Angaben bestanden hätte oder ob die antragstellende oder eine dritte Person dadurch in irgend einer Weise bereichert wurde. Die Bezeichnung als Betrug ist daher letztlich irreführend. Hier genügen bereits falsche (vorteilhafte) Angaben bei der Antragstellung. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 264 StGB sind jedoch im Einzelnen nicht weniger komplex, als beim Betrug.
Spezialfragen bei der Gewährung von Corona-Soforthilfe:
- Inwieweit wurde (wirksam) auf Subventionserheblichkeit einer Tatsache hingewiesen?
- War die (Falsch-)Angabe für den Antragsteller vorteilhaft?
- War dies für den Antragsteller ersichtlich?
- Welche Verantwortung trifft die seinerzeit beteiligten Personen jeweils individuell?
- Was am seinerzeitigen Vortrag gegenüber der Behörde ist Rechtsansicht und was Tatsachenbehauptung?
Verteidigungsstrategie:
Verteidiger und Angeklagter dürfen sich hier nicht vorschnell auf die reine Strafmaßverteidigung verweisen lassen und müssen auf die Einhaltung des Rechts – insbesondere wegen der zahlreichen Nebenfolgen einer Verurteilung (etwa ein Verbot an der Teilnahme öffentlicher Ausschreibungen, Entzug der Konzession, etc.) – nur umso dringlicher hinwirken.
Vielfach kann hier bereits im Vorfeld auf die wesentlichen kritischen Gesichtspunkte hingewiesen und die öffentliche Hauptverhandlung abgewendet werden, wenngleich dies besonderes diplomatisches Geschick und Augenmaß erfordert, um nicht die Verschiebung von Rechtsproblemen hinein ins Tatsächliche zu provozieren und so das gewünschte Ergebnis einer Verurteilung – „dann eben wegen Untreue“ oder Ähnlichem – doch noch zu ermöglichen.
Die Erfahrung zeigt hier, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften bei den Tatbeständen des materiellen Wirtschaftsstrafrechts nur allzu häufig auf die Auslegung der jeweiligen Behörde vertrauen. Dies muss sich die Verteidigung zu Nutze machen und im Idealfall eine konstruktive und kollegiale Gesprächsatmosphäre schaffen und erhalten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Michael van Eckert mit Sitz in Dresden berät bundesweit Unternehmen und Selbstständige zu allen (strafrechtlichen) Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Soforthilfen sowie Förderkrediten für mittelständische Unternehmen. Bei Fragen zu Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit Subventionen, Krediten oder speziellen Soforthilfen und Förderkrediten erreichen Sie die Kanzlei wie eingangs aufgeführt telefonisch unter der Nummer 0351 – 309 345 70 sowie per E-Mail unter info@ve-strafrecht.de. Wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, steht Ihnen Rechtsanwalt Michael van Eckert als kompetenter Verteidiger Ihrer Interessen zur Seite.
Hinsichtlich außerstrafrechtlicher Rechtsfragen rund um Corona-Hilfen und die Corona-Pandemie im Allgemeinen kann zudem auf die mittlerweile recht umfangreiche Sammlung auf der Website des Dresdner Notariats Heckschen & van de Loo verwiesen werden.
Tel: +49 (0) 351 – 309 345 70
Fax: +49 (0) 351 – 309 345 71
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Rechtsanwaltskanzlei Michael van Eckert | Kanzlei für Strafrecht Dresden
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