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Auf einen Blick

Corona-Pandemie und Subventionsbetrug

Seit einiger Zeit rollt die Welle der Ermittlungsverfahren wegen wegen vermeintlich unberechtigt ausgezahlter Corona-Soforthilfen. Wenn Sie Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, zählt jede Stunde. 

Rufen Sie uns an (0351-30934570) oder schreiben Sie uns bei Signal (015170115882). 

Für Sie als Empfänger oder Antragsteller vermeintlich unberechtigt gezahlter Corona-Hilfen stehen die Türen der Kanzlei für eine strafrechtliche Beratung weit offen. Die Unterlagen einschließlich Vorladung oder Strafbefehl haben Sie dabei idealerweise vorab per Mail oder via Signal in die Kanzlei übersandt. Sie können diese aber auch gern im Original vorbeibringen oder zum Termin mitbringen. Alles unterliegt dabei strengster Vertraulichkeit. Die anwaltliche Schweigepflicht gilt bereits ab dem ersten Kontakt. 

Rechtsanwalt Michael van Eckert ist seit Jahren im Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Verfahren wegen Subventionsbetrug sind dabei ein großer Teil der täglichen Arbeit. Gerade hier ist es wichtig, einen Wirtschaftsstrafrechtler zu beauftragen. Bei Corona-Hilfen wird der Tatbestand des Subventionsbetrugs und seine Erleichterungen gegenüber dem normalen Betrug nur allzu schnell herangezogen. Bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vertraut man hier auf die Auslegung der Anzeigenerstatter, die meist selbst keine Strafrechtler sind und noch weniger über wirtschaftsstrafrechtliche Expertise verfügen. Hier wird passend gemacht, was passen soll; meist sind die Anzeigenerstatter die Förderinstitute (SABIBB etc.). 

Gerade im Zusammenhang mit Corona-Hilfen werden Anzeigen aber auch vermehrt durch Privatleute erstattet. Hier muss die anwachsende wirtschaftsstrafrechtliche Literatur der letzten Jahre im Hinterkopf des Verteidigers präsent sein. Ein Allgemeinanwalt oder ein nur gelegentlich im Wirtschaftsstrafrecht tätiger Strafverteidiger oder gar Steuerberater übersieht hier vermeidbare Versäumnisse sowohl bei der Auslegung als auch bei den außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen für den Beschuldigten. Hierzu zählen Registereintragungen und Mitteilungen an andere Stellen (Nebenfolgen des Strafverfahrens).

Rechtspolitischer Hintergrund

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden von Bund und Ländern immer neue Maßnahmenpakete geschnürt. Die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen sollten ihre maßnahmenbedingten Umsatzeinbußen zumindest in Teilen vom Staat ersetzt oder durch Erleichterungen im Steuerrecht und den vereinfachten Zugang zu Krediten aufgewogen bekommen.

Wie bei Subventionen aufgrund von Naturereignissen wie Hochwasser warb die Politik von Anfang an mit schneller und unbürokratischer Hilfe für die gebeutelten Unternehmen.

Die Auszahlung der Hilfen und die Gewährung steuerlicher Erleichterungen erfolgten tatsächlich meist unbürokratisch und ohne besondere Prüfung. Die eigenen Versäumnisse aufseiten der Behörden wirft man im Nachhinein dem Antragsteller vor. Dieser habe getäuscht und falsche Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht. Die eingeleiteten Strafverfahren beschränken sich dabei nicht auf den Tatbestand des § 264 StGB. Zu den häufigsten Verfahren zählen derzeit insbesondere

  • Betrug gemäß § 263 StGB
  • Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB
  • Abgabe falscher Versicherungen an Eides statt gemäß § 156 StGB
  • Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO

Besonderheiten im Wirtschaftsstrafverfahren wegen Subventionsbetruges

Für eine im Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei sind die hier einschlägigen Tatbestände alltägliche Begleiter bei der Arbeit. Ob es sich um die Beseitigung von Hochwasserschäden oder der negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie handelt, macht von der Rechtsmaterie her betrachtet wenig Unterschied. Gleichwohl sind die tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall völlig anders. 

Im Zusammenhang mit der Gewährung von Hochwasserhilfen kam es häufig ganz wesentlich auf den Begriff der Subvention aus § 264 StGB an. Dieser umfasst beispielsweise in den meisten Fällen bereits nicht die Leistung an Privathaushalte. 

Seitens der Förderbank und wortgleich in der jeweiligen Anklageschrift wurde dann gleichwohl auf die Subventionserheblichkeit der Angaben hingewiesen. Der Tatbestand des Subventionsbetruges ist jedoch in solchen Fällen gar nicht eröffnet und eine Strafbarkeit wegen “einfachen” Betruges scheitert meist an der zweckentsprechenden Mittelverwendung und damit am fehlenden Schaden. Die seinerzeitigen Antragsteller haben die Summen schließlich zum Ausgleich von Hochwasserschäden verwendet oder jedenfalls kann dies nicht widerlegt werden. Für eine Bestrafung bleibt dann kein Raum.

In Strafverfahren wegen Corona-Hilfen konzentriert sich die Verteidigung dagegen auf andere Gesichtspunkte. Mittelempfänger sind hier praktisch immer Unternehmen oder Selbstständige und die Förderung der Wirtschaft liegt in diesem Zusammenhang auf der Hand. 

Beim Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB die Strafbarkeit sehr weit vorverlagert, sodass es überhaupt nicht darauf ankommt, ob ein Schaden entstanden ist. Auch ob ein Anspruch auch ohne die falschen Angaben bestanden hätte oder ob die antragstellende oder eine dritte Person dadurch in irgendeiner Weise bereichert wurde, ist für die Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges nicht von Belang. Die Bezeichnung als Betrug ist letztlich irreführend. Hier genügen bereits falsche (vorteilhafte) Angaben bei der Antragstellung. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 264 StGB sind jedoch im Einzelnen nicht weniger komplex als bei § 263 StGB.

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Spezialfragen bei der Gewährung von Corona-Soforthilfe

Im Zusammenhang mit Corona-Hilfen sind meist die nachfolgenden Punkte relevant: 

  • Inwieweit wurde (wirksam) auf Subventionserheblichkeit einer Tatsache hingewiesen?
  • War die (Falsch-)Angabe für den Antragsteller vorteilhaft?
  • War dies für den Antragsteller ersichtlich?
  • Welche Verantwortung trifft die seinerzeit beteiligten Personen jeweils individuell?
  • Was am Vortrag gegenüber der Behörde ist Rechtsansicht und was Tatsachenbehauptung?

Verteidigungsstrategie

Verteidiger und Angeklagter dürfen sich hier nicht vorschnell auf die reine Strafmaßverteidigung verweisen lassen und dadurch Verteidigungsmaterial verschenken. Sie müssen vielmehr auf die Einhaltung des Rechts vor allem wegen der zahlreichen Nebenfolgen einer Verurteilung nur umso dringender hinwirken.

Vielfach kann hier bereits im Vorfeld auf die wesentlichen kritischen Gesichtspunkte in der Ermittlungs- und Förderakte aufmerksam gemacht und die öffentliche Hauptverhandlung abgewendet werden, sei dies auch gegen eine gemeinnützige Spende nach § 153a StPO. Dies erfordert jedoch meist besonderes Geschick und Augenmaß. Nicht selten wird von Gericht und Staatsanwaltschaft versucht, die aufgezeigten rechtlichen Probleme “über das Tatsächliche” zu lösen und zur Not eine Verurteilung nach einem anderen Tatbestand zu erreichen. 

Im Wirtschaftsstrafrecht sind dies meist die ausufernden Tatbestände der Untreue und neuerdings der Geldwäsche. Häufig werden diese jedoch auf staatlicher Seite ebenso wenig beherrscht und dienen überwiegend der Einschüchterung und der Verfahrensabkürzung. Wenn Mandant und Anwalt hier schmerzfrei sind, dann gehen die richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Nebelkerzen in der Regel ins Leere. 

Dass Gerichte und Staatsanwaltschaften bei den Tatbeständen des materiellen Wirtschaftsstrafrechts häufig auf die Auslegung durch die jeweilige Behörde vertrauen, muss sich die Verteidigung gezielt zunutze machen und im Idealfall eine konstruktive und dennoch möglichst kollegiale Gesprächsatmosphäre schaffen und aufrechterhalten. Gleichwohl darf der Verteidiger den Konflikt mit diesen nicht scheuen. Das alleinige und ausschließliche Verfahrensziel ist immer der bestmögliche Ausgang für den Mandanten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Michael van Eckert mit Sitz in Dresden berät bundesweit Unternehmen und Selbstständige zu allen (strafrechtlichen) Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Soforthilfen sowie Förderkrediten für mittelständische Unternehmen. Bei Fragen zu Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit Subventionen, Krediten oder speziellen Soforthilfen und Förderkrediten erreichen Sie die Kanzlei wie eingangs aufgeführt telefonisch unter der Nummer 0351 – 309 345 70 sowie per E-Mail unter info@ve-strafrecht.de. Wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, steht Ihnen Rechtsanwalt Michael van Eckert als kompetenter Verteidiger Ihrer Interessen jederzeit zur Seite.

Hinsichtlich außerstrafrechtlicher Rechtsfragen rund um Corona-Hilfen und die Corona-Pandemie im Allgemeinen kann zudem auf die mittlerweile recht umfangreiche Sammlung auf der Website des Dresdner Notariats Heckschen & van de Loo hingewiesen werden. Wurde bei Ihnen durchsucht oder rechnen Sie mit einer Hausdurchsuchung, sei an dieser Stelle noch einmal dringendst auf unsere Checkliste-Durchsuchung aus dem Download-Bereich hingewiesen.

Für alles Weitere erreichen Sie uns wie folgt:

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