Beratungshilfe Strafrecht Dresden |
Beratungshilfe
Beratungshilfe erhalten Rechtssuchende, die die erforderlichen Mittel für eine Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit der Rechtsberatung zur Verfügung steht.
Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot aus Art. 3 Grundgesetz, wonach niemand aus finanziellen Gründen gezwungen sein soll, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten.
Der Umfang von Beratungshilfe strafrechtlicher Angelegenheiten beschränkt sich jedoch, wie im Ordnungswidrigkeitenrecht, auf die reine anwaltliche Beratung selbst, umfasst also kein Tätigwerden nach außen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 BerHG). Sofern ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinnve von § 140 StPO vorliegt, greift hierfür das Institut der Pflichtverteidigung (siehe Verteidigung).
Steht man im Verdacht, eine strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, kann man sich im Rahmen der Beratungshilfe zumindest beraten lassen. Dies gilt erst Recht, wenn man eine Vorladung zur Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung erhalten hat.
Den Antrag auf Bewilligung kann dabei jeder Ratsuchende bei dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht stellen (für Dresden etwa die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Dresden). Wird der Antrag bewilligt, stellt der Rechtspfleger den Beratungsschein aus. Mit diesem Beratungsschein kann man sich von einem Rechtsanwalt seiner Wahl beraten lassen.
Ob überhaupt ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ratsuchenden ab. Genauer gesagt, ob dieser in einem Zivil- oder Verwaltungsrechtsstreit Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil hätte. Dies kann bereits online vorab geprüft werden. Eine detaillierte Broschüre sowie ein Muster für die Beantragung von Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht stellt zudem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Website zur Verfügung.
Wenn der Antrag bewilligt wurde, erhält der Rechtsanwalt die Gebühr für die Beratung ausschließlich aus der Staatskasse, kann daneben aber vom Ratsuchenden eine zusätzliche Gebühr in Höhe von maximal 15 EUR (vgl. Nr. 2500 VV RVG) verlangen.
Neben der Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail oder Signal kann auch einfach der Beratungsschein mit der Bitte um Kontaktaufnahme (ggf. Telefonnummer und Erreichbarkeit angeben) sowie einer kurzen Schilderung des Sachverhalts in den Kanzleibriefkasten eingeworfen werden. Auf diese Weise lässt sich das Beratungsgespräch hinreichend vorbereiten und dessen Qualität steigern, da der Anwalt bereits vor dem Beratungsgespräch in etwa weiß, worum es geht. Das Gespräch selbst kann dann, unabhängig von etwaigen Beschränkungen, telefonisch, per E-Mail, über Signal, oder auch weiterhin vor Ort erfolgen. Selbstverständlich unterliegt dabei die gesamte Kommunikation der anwaltlichen Verschwiegenheit.
Sofern Sie bereits durchgerechnet haben und keine Aussicht auf Beratungshilfe in Strafsachen besteht, finden Sie unter Verteidigung eine grobe Zusammenstellung, welche Kosten für ein erstes Beratungsgespräch sowie eine etwaige Mandatierung in etwa anfallen können.

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