Beratung Wirtschaftsstrafrecht | Geschädigte

Beratung

Bei und neben der Strafverteidigung im Einzelfall (Individualverteidigung) berät Rechtsanwalt Michael van Eckert in nahezu allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts, des Unternehmens- sowie des allgemeinen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowohl im Hinblick auf zutage getretenes Fehlverhalten im eigenen Unternehmen als auch präventiv zur bestmöglichen Vermeidung straf- und bußgeldrechtlicher Verfahren (Compliance).

Beratungsschwerpunkte

  • präventive und forensische anwaltliche Beratung von Unternehmen sowie deren Leitungs- und Aufsichtsorganen
  • Beratung von Privatpersonen und Selbstständigen in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts
  • Vertretung und Begleitung als Zeugenbeistand (§ 68b StPO) gegenüber allen Behörden und Gerichten
  • Vertretung der Interessen von Geschädigten einschließlich des Klageerzwingungsverfahrens (§§ 172 ff. StPO).

Auf einen Blick

Prävention

Werden Ermittlungen bereits geführt oder ist mit solchen zu rechnen, kann und muss von Unternehmensseite bei Auftreten von Verdachtsmomenten bereits über eine frühzeitige proaktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden nachgedacht werden. Da für die Durchsuchung von Unternehmen keine anderen Maßstäbe gelten als für Privathaushalte, ein einfacher Anfangsverdacht bereits genügt, gilt es hier, besondere Vorsicht walten zu lassen. Auf eine staatliche Ermittlungshandlung vorbereitet zu sein und im Falle etwa einer Durchsuchung den Überblick und die Kontrolle zu behalten, kann durch Checklisten und Einzelanweisungen weitestgehend, wenigstens bis zum Eintreffen des spezialisierten Strafverteidigers, sichergestellt werden (vgl. Checkliste Durchsuchung unter Mandanten). 

Auslöser eines Ermittlungsverfahrens im Wirtschaftsstrafrecht sind vielfältig. Zu den häufigsten zählen:

  • Strafanzeigen durch (vermeintliche) Geschädigte, insbesondere entlassene Arbeitnehmer
  • anonyme Anzeige(n)
  • Insolvenzverfahren
  • Betriebsprüfung (steuerliche Außenprüfung), Lohn- und Umsatzsteuerprüfung
  • Kontrollmitteilungen (aus Steuerprüfungen bei Dritten)
  • abgaberechtliche Prüfungen, etwa der Deutschen Rentenversicherung
  • sonstige behördliche Prüfungen (insbesondere bei Subventionen)
  • Ermittlungsverfahren gegen Dritte
  • Zufallsfunde
  • Vorlage der Akten durch Gerichte und Behörden
  • betriebliche Revisionen (z. B. einer Bank durch einen Prüfungsverband)
  • Presseveröffentlichungen

Sollte es bereits zu einer Durchsuchung im Unternehmen gekommen sein, gilt es, zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten und darin befindliche Protokolle und Aktenvermerke, insbesondere zu dem durchsuchten Objekt zu nehmen. Nicht selten findet sich in den Ermittlungsakten eine umfangreiche fotografische Dokumentation der Wohn- und Betriebssituation vor Ort sowie Vermerke über die Angaben von Betroffenen bis hin zu ausführlichen Vernehmungsprotokollen. Ohne Kenntnis hiervon etwas Eigenes vorzutragen, um den Tatverdacht und das Ermittlungsverfahren zügig aus der Welt zu schaffen verbietet sich hier ohne Aktenkenntnis von selbst.

Zu beachten ist dabei, dass das Hausrecht des Firmen- oder Wohnungsinhabers durch den Durchsuchungsbeschlusses nur insoweit suspendiert, als dieser die Durchsuchung zum Auffinden von beschlagnahmefähigen Beweismitteln (z. B. Buchhaltungsunterlagen, Protokolle, E-Mail-Verkehr, Anweisungen und Kompetenzregelungen, Verträge und Besprechungsnotizen) sowie zur Ergreifung des Beschuldigten schlicht zu dulden hat. Etwaige Zeugen sind während etwaiger Durchsuchungsmaßnahmen zu Angaben gegenüber Polizeibeamten nicht verpflichtet. Ein Anwesenheitsrecht der Presse besteht nicht. Eine fotografische Dokumentation des Zustands der durchsuchten Wohnung oder der durchsuchten Geschäftsräume ist in der Regel nur gestattet, wenn die Bilder als Beweismittel oder Spurensicherung in Betracht kommen (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 19.03.2004 – 622 Qs 11/04). 

Beratung Wirtschaftsstrafrecht, Compliance

Damit es idealerweise gar nicht erst zu Durchsuchungsmaßnahmen, beziehungsweise der Einleitung von Ermittlungsverfahren kommt, erfordern auch die immer engmaschigeren Geflechte des Wirtschaftsstrafrechts mehr und mehr nach einer gesondert strafrechtlichen Beratung auch für kleine und mittelständische Unternehmen im Vorfeld, insbesondere bei (drohender) Krise und Insolvenz. Naturgemäß verfügen diese nicht über ähnlich detaillierte Compliance-Management-Systeme, wie diese von großen Konzerne vorgehalten werden können.

Vorsicht ist zudem bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen geboten. Nach § 149 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Ähnliche Vorlageregelungen sind in § 6 SubvG sowie § 4 Abs. 5 Ziff. 10 EStG geregelt.

Gerade die jüngeren gesetzgeberischen Entwicklungen im Bereich etwa der Verbandssanktionen führen hierbei derzeit zu massiven Rechtsunsicherheiten auf Seiten der Unternehmen, die auch durch die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Ministerien nur unzureichend berücksichtigt und Fragen hierzu beantwortet werden. Daneben wiegen die bestehenden strafbewehrten Anforderungen an die am Wirtschaftsleben Beteiligten jedoch nicht minder schwer. So schwingt etwa bei der Beschäftigung von Subunternehmern im Baugewerbe oder dem Einsatz freier Mitarbeiter im redaktionellen oder IT-Bereich – neben zahlreichen ordnungswidrigkeitenrechtlichen Regelungen – auch immer die Gefahr einer Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) nebst einer damit einhergehenden Inhabilität, also dem Verbot, Geschäftsführer- oder Vorstandsämter zu bekleiden (§§ 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, 76 Abs. 3 Satz 2 AktG) mit. Im Zusammenhang mit der Beantragung staatlicher Beihilfen hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 264 StGB auf Beweisschwierigkeiten innerhalb des Betrugstatbestandes reagiert. Eine sich anbahnende Unternehmenskrise – durch Corona bedingt oder nicht – führt trotz ausgesetzter Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG auch immer die insolvenzrechtlichen Risiken des Kernstrafrechts (insbes. §§ 263, 266, 283 ff. StGB) sowie eine womöglich trotz Aussetzung fortbestehende Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO mit sich.

Die große Anzahl bestehender straf- und bußgeldbewehrter Anforderungen an konkrete Leitungspersonen und Aufsichtsräte wird für den Einzelnen dabei immer weniger klar ersichtlich und muss der individuellen Beratungssituation vorbehalten bleiben. Der Rechtsgrundsatz “ultra posse nemo obligatur” besagt, dass niemand über das Können hinaus verpflichtet wird, einem Geschäftsherren also – insbesondere zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht aus § 130 Abs. 1 OWiG – nur das abverlangt werden darf, was für ihn möglich, erforderlich und zumutbar ist. Gerichte schließen hierbei nur allzu häufig aus einem nachträglich festgestellten Verstoß auf die Unzulänglichkeit der getroffenen präventiven Maßnahmen (sog. Rückschaufehler oder Hindsight Bias). Eine qualifizierte strafrechtliche anwaltliche Beratung im Vorfeld markiert dabei – auch angesichts einer gesetzgeberischen Tendenz zur Verstrafrechtlichung von Aufsichtspflichtverletzungen, vgl. § 54a KWG – zunächst zwar einen weiteren Kostenfaktor neben bestehenden Belastungen durch Steuerberater und Hausanwalt und wird, nicht zuletzt, um nicht in Rückschau einen Verdacht gegen die Leitungspersonen eines Unternehmens gerade erst zu begründen oder zu festigen, gelegentlich mit Argwohn begegnet. Eine kompetente präventive anwaltliche Beratung fernab von reinen Gefälligkeitsgutachten kann jedoch für sich genommen niemals einen Verdacht gegen den Beratenen begründen und wird bei einer immer komplexer werdenden Rechtslage und auch bei Annahme eines Regelverstoßes durch die Ermittlungsbehörden, mindestens ein klares Indiz für ein gewollt regelkonformes Verhalten darstellen. So kann je nach Art und Schwere eines möglichen Verstoßes noch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§§ 153, 153a StPO) oder ein Strafbefehl wegen bloß fahrlässiger Begehung insbesondere die außerstrafrechtlichen Folgen für Unternehmen und Leitungspersonen teils erheblich abmildern.

Bei der Verteidigung gegen einen entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorwurf lassen sich durch die frühzeitige Einbindung qualifizierter anwaltlicher Berater die entscheidenden Argumente in der Regel überzeugender vorbringen und eine “geräuschlose” Verfahrenserledigung erreichen, als wenn nach Aktenlage der Rückschluss jedenfalls auf ein billigendes Inkaufnehmen entsprechender Verstöße naheliegt (vgl. hierzu etwa auch den Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen, Ziff. 2.6 vom 23.05.2015, wonach die Errichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, als Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder einer Leichtfertigkeit gewertet werden kann). 

Durch die bereits frühzeitig ergriffene Spezialisierung sowie die stetige Fort- und Weiterbildung in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts und letztlich vor allem durch die Mitwirkung an zahlreichen überregionalen Mandaten ist es der Kanzlei heute möglich, bei vergleichsweise überschaubaren Kosten, ein sehr hohes Maß an wirtschaftsstrafrechtlicher Expertise an den Tag zu legen und dabei im Bedarfsfall zugleich auf ein breites Netzwerk aus Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zurückgreifen zu können. Dieser Trend hin zur Spezialisierung der Anwaltschaft ist in den allermeisten Fällen schlichtweg der steigenden Komplexität einzelner Teilbereiche geschuldet und ermöglicht durch deren Vernetzung eine starke interdisziplinäre Zusammenarbeit bei gleichzeitig verringerter Kostenstruktur.

Eine Abrechnung auf Stundenbasis sowie eine detaillierte Auflistung der geleisteten Tätigkeiten stellt dabei neben einer Abrechnung nach monatlichem Festpreis den Regelfall dar und verschafft Ihnen nicht nur Transparenz und Kalkulationssicherheit für Ihr unternehmerisches Handeln, sondern sichert dieses auch weitestgehend (straf-)rechtlich ab, um so langwierigen Streitigkeiten mit Staatsanwaltschaft(en), Zoll, Rentenversicherung und Finanzverwaltung vorzubeugen.

Überlassen Sie daher komplexe Fragen der Criminal-Compliance nicht Ihrem Hausanwalt, sondern holen Sie sich gleich eine qualifizierte Einschätzung für Ihr Unternehmen, indem Sie sich am besten direkt telefonisch oder per E-Mail an die Kanzlei wenden.

Kanzlei: 0351 – 309 345 70 Eilfälle: 0151 – 7011 5882

Zeugenbeistand

Daneben begleitet und vertritt Sie Rechtsanwalt Michael van Eckert zudem als Zeugenbeistand gegenüber sämtlichen Ermittlungsbehörden und Gerichten. Das Recht zur Beiziehung eines anwaltlichen Zeugenbeistandes befindet sich seit dem Jahr 2009 in § 68b Abs. 1 StPO geregelt und wurde bereits im Jahr 1974 vom Bundesverfassungsgericht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet (BVerfGE 38, 105). Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Zeuge gemäß § 68b Abs. 2 StPO zudem einen Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts als Zeugenbeistand.

Die Zeugenbeistandschaft ist ein prozessuales Recht des Zeugen, das keinerlei Rechtfertigung bedarf und aus welchem weder für den Zeugen selbst noch für den Beschuldigten nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Die mitunter beiläufig geäußerte Frage, ob der Zeuge denn einen Anwalt „brauche“, verdient daher keinerlei Beachtung. In der Hauptverhandlung wäre jeder Versuch des Vorsitzenden, nach den Gründen für die Zeugnisverweigerung eines Zeugen, der erkennbar unter dem Schutz des § 52 StPO fällt, zu forschen, unzulässig und zu beanstanden.

Überdies besteht für jeden Zeugen die Pflicht, auf Geheiß der Staatsanwaltschaft vor den Ermittlungspersonen zu erscheinen und Angaben auch zur Sache zu machen (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO). Da der Zeuge eine Abschrift seiner Vernehmung in aller Regel nicht erhält, ihm die protokollierten Angaben jedoch bei einer späteren richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vorgehalten werden, empfiehlt es sich gleichwohl, nicht ohne anwaltlichen Beistand zur Vernehmung zu erscheinen. Dem Zeugenbeistand kann es dabei nicht verwehrt werden, sich eigene Notizen und Mitschriften zur Vernehmung zu fertigen, Fragen zu beanstanden und auch einer fehlerhaften Protokollierung der Zeugenaussage durch den Vernehmungsbeamten entgegenzuwirken (BVerfG, StraFo 2010, 243). Eine Pflicht zur Beantwortung eines schriftlichen Zeugenfragebogens existiert im deutschen Strafprozess nicht, kann sich jedoch im Einzelnen als sinnvoll erweisen, um etwaigen Ladungen auf Geheiß der Staatsanwaltschaft zur nächstgelegenen Polizeiinspektion vorzugreifen. Da der Übergang von einer Zeugen- zur Beschuldigtenstellung in der Regel fließend ist (vgl. LG Köln, Beschl. v. 16.04.2020 – 101 Qs 26/20) und auch das Bestehen von etwaigen Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten für den Zeugen häufig nicht klar erkennbar ist, sollte auch in dieser Situation nicht ohne anwaltlichen Rat vorgegangen werden. Auch darf die Geltendmachung eines Auskunftsverweigerungsrechts gem. § 55 StPO nicht als alleinige Grundlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen herangezogen werden (LG Mannheim, Beschl. v. 15.09.2020 – 7 Qs 20/20).

Letztlich gebietet es bereits die allgemeine Vorausschau, auf das verfassungsmäßige Recht zur Hinzuziehung eines anwaltlichen Zeugenbeistands nicht blindlings zu verzichten und eine anstehende Zeugenvernehmung mindestens sorgsam vorzubereiten. Der Anwalt kann, wenn er den Zeugen anschließend zu dieser begleitet, blitzschnell auf etwaige Suggestiv- oder Fangfragen seitens der geschulten Vernehmungsbeamten reagieren und auch auf die korrekte Protokollierung der Zeugenaussage hinwirken. Damit ist nicht nur dem Zeugen und der Achtung seiner prozessualen Rechte, sondern nicht weniger auch dem staatlichen Interesse an der Ermittlung der Wahrheit gedient.

Opfervertretung, Klageerzwingungsverfahren & Nebenklage

Anders als im Zivilrecht werden die meisten Strafverfahren weder durch förmlichen Strafantrag des Opfers eingeleitet, noch deren Verlauf vom Willen und den Interessen des Opfers abhängig gemacht. Die Anklage wird zu Beginn der Hauptverhandlung durch die Staatsanwaltschaft verlesen. Im Beweismittelverzeichnis findet sich die Zeugenaussage des Tatopfers gleichrangig und unter Verweis auf die jeweiligen Blattzahlen der Ermittlungsakte neben den übrigen Zeugenaussagen. Die Aussagen des Opfers sind dabei lediglich Beweismittel wie andere Zeugenaussagen auch.

Dass darüber hinaus auch ein persönliches Interesse des durch die Tat Geschädigten am Ausgang des Strafverfahrens bestehen kann, wurde zwischenzeitlich vom Gesetzgeber erkannt und durch die Schaffung der Nebenklage nach § 395 StPO sowie durch weitreichende Auskunfts- und Unterrichtungsrechte des Verletzten umgesetzt. Durch Anschlusserklärung nach § 395 StPO – idealerweise durch einen Rechtsanwalt – kann sich das Opfer seither aktiv am Strafverfahren beteiligen. Die psychosoziale Prozessbegleitung gem. § 406g StPO ergänzt dabei die rein rechtlich geprägte Nebenklagevertretung. Der Nebenkläger hat dabei – anders als der geschädigte Zeuge – ein eigenes Fragerecht, kann Beweisanträge stellen aber auch Richter und Sachverständige ablehnen.

Im Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) kann zudem der Verletzte oder sein Erbe ausnahmsweise Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz direkt vor dem Strafgericht geltend machen (§ 403 StPO), wenn diese noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht wurden. Die Höhe des Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruchs wird dabei direkt vom Strafgericht bestimmt, wodurch ein gesonderter Zivilprozess vermieden werden kann.

Rechtsanwalt Michael van Eckert berät und vertritt Sie, wenn Sie Geschädigte oder Geschädigter einer Straftat sind und betreibt für Sie im Bedarfsfall das in den §§ 172 ff. StPO geregelte Klageerzwingungsverfahren. Dieses gilt als effektives Werkzeug gegen die mangelnde Ermittlungsbereitschaft der zuständigen Staatsanwaltschaft und dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren noch vor Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eingestellt hat. Angesichts hoher formaler Anforderungen einerseits sowie unterlassener Hinzuziehung qualifizierten strafprozessualen Sachverstandes andererseits, scheitern entsprechende Anträge jedoch meist schon an der Zulässigkeit. Dieses Risiko lässt sich durch zeitnahe Beauftragung eines Spezialisten in den allermeisten Fällen erheblich reduzieren.

Weiterführende Informationen für Betroffene von Straftaten finden Sie zudem auf dem Portal hilfe-info des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

So erreichen Sie uns:

Tel: +49 (0) 351 – 309 345 70
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Rechtsanwaltskanzlei Michael van Eckert | Kanzlei für Strafrecht Dresden

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