Anwalt Steuerstrafrecht Dresden |
Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Michael van Eckert berät und verteidigt als Anwalt steuerstrafrechtliche Interessen von Unternehmen und Privatpersonen in allen Bereichen des Steuerstrafrechts.
Steuerstraftaten sind neben Steuerhinterziehung (§ 370 AO) die Straftatbestände des Bannbruchs (§ 372 AO), des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO), sowie der Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 AO).
Daneben existieren reine Steuerordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können, wozu die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379-382 AO) und der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen (§ 383 AO) zu zählen sind. Die Tatbestände des Steuerstrafrechts und des Steuerordnungswidrigkeitenrechts sind dabei sehr weit gefasst, sodass beispielsweise auch das Hinterziehen von Zöllen (vgl. § 3 Abs. 3 Sat 1 AO) oder der ungerechtfertigte Kindergeldbezug als Steuerstraftaten gelten.
Die Familienkassen sind seit dem Jahr 1996 als Finanzbehörden im Sinne von § 6 AO für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld zuständig.
Zu den Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens finden Sie zudem hier eine kurze Darstellung.
Entwicklung
Im Steuerstrafrecht kann man sowohl beim Gesetzgeber als auch bei der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine ebenso stetige wie massive Verschärfung beobachten. Steuerhinterziehung gilt heute als in hohem Maße sozialschädliches Verhalten, das vom Staat mit nahezu allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft wird.
Auch Rentner, Kleingewerbetreibene und Freiberufler geraten dabei vermehrt ins Visier steuerstrafrechtlicher Ermittlungen. Die jüngste Einführung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) im Jahr 2023 fügt sich in diese Entwicklung nahtlos ein, die im Wesentlichen mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 begann und durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung im Jahr 2014 sowie das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017 schrittweise fortgeschrieben wurde. Seit dem 01.01.2015 soll zudem Straffreiheit bei der Selbstanzeige nicht mehr eintreten, wenn der nicht gerechtfertigte Steuervorteil 25.000 EUR (je Tat) übersteigt. Sofern beim Steuerpflichtigen entsprechende Mittel vorhanden sind, kann hier nur noch über § 398a AO ein Absehen von Strafe erreicht werden.
Hinzu kommt aufseiten der Finanzbehörden meist ein Informationsvorsprung in tatsächlicher Hinsicht durch Etablierung und Vernetzung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Spezialfinanzämtern sowie die Übermittlung von Kontrollmitteilungen und weiteren Erkenntnissen aus anderen Verfahren. Gefährlich ist insbesondere die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, wenn die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis gelangt, dass Einkäufe nicht zu den erklärten Umsätzen passen.
Rechtsstaatliche Bedenken interessieren hier aufseiten der Behörde meist erst einmal niemanden. Beschuldigte und deren Verteidiger, die sich auf die Einhaltung straf- und verfassungsrechtlicher Grundprinzipien fixieren, erben seitens der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) oft Unverständnis. Der verfassungsrechtlich umstrittene Ankauf sogenannter “Steuer-CDs” tut hier sein Übriges und auch neuerdings vermehrt genutzte Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sind Teil einer immer ambitionierter voranschreitenden Finanzverwaltung auf der Suche nach Einnahmen.
Doch genau dort muss der Rechtsanwalt einschreiten und Sattelfeste beweisen. Dafür muss er die Komplexität und das Ineinandergreifen der unterschiedlichen Materien als persönlichen Ansporn betrachten, um zu optimalen Ergebnissen zu gelangen.
Strategie und Chancen
Für die Verteidigung bietet sich im Steuerstrafrecht oft ungenutztes Potenzial. So kann gegebenenfalls ein eingeleitetes steuerstrafrechtliches Verfahren unter Verweis auf die Unverwertbarkeit gewonnener Erkenntnisse nach StPO und EMRK im Wege einer tatsächlichen Verständigung zu Ende gebracht werden. Auch leuchtet das staatliche Interesse, einmal entdeckte Steuerquellen am Leben zu halten, nicht jedem Beamten der Bußgeld- und Strafsachenstelle, noch weniger dem Staatsanwalt sofort ein. Gleichwohl erfordert jeder Fall eine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Ausmaß steuerliche Mittel hinterzogen bzw. verkürzt wurden.
Bei Verständigungsgesprächen argumentiert das Veranlagungsfinanzamt in der Regel nach dem Bruttoprinzip und veruscht, die Besteuerungsgrundlagen möglichst weit zu fassen. Dies kann für den Mandanten einen gangbaren Einstieg in die steuerstrafrechtliche Verständigung darstellen und eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 153a StPO herbeiführen. Gleichwohl ist für Zugeständnisse in diesem Bereich kein Raum, wenn bereits offensichtlich ist, dass die Besteuerungsgrundlagen hier nach dem wünsch-dir-was-Prinzip festgelegt wurden und gar kein steuerbarer Sachverhalt vorliegt.
Im schwierigen Fahrwasser der Steuerstrafverteidigung ist es daher eine besondere Herausforderung, für die Rechte des Beschuldigten zu streiten und den Ermittlungsbehörden klar zu machen, dass nicht immer der fiskalische Zweck die Mittel heiligt. Die Besonderheiten von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren müssen dabei vom Steuerstrafverteidiger sicher beherrscht und für den Mandanten gewinnbringend eingesetzt werden.
Wer als Anwalt steuerstrafrechtliche Mandate übernimmt, muss sich über die Vielseitigkeit und Komplexität des Steuerstrafrechts ebenso im Bilde sein wie über die teils existenzbedrohenden Folgen für die Mandantschaft, wenn plötzlich sechs- oder siebenstellige Summen fällig zu werden drohen.
Neben Kenntnissen im Straf- und Strafverfahrensrecht sind hier gute steuerliche und steuerrechtliche Kenntnisse unumgänglich, um mit den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe zu streiten und adäquate Lösungen zu entwickeln.
Verfehlt wäre es, ohne die Steuerbarkeit eines Sachverhalts dem Grunde nach genauestens geprüft und diese gegebenenfalls unter Rückgriff auf divergierende Rechtsansichten aus Literatur und Rechtsprechung verneint zu haben, sich vorschnell auf die reine Sanktionsebene zu begeben, also zu versuchen, einen “milden” Strafbefehl oder eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) auszuhandeln, wo nach näherem Hinsehen überhaupt keine Steuer oder sonstige Abgabe verkürzt wurde.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen stellt der Einstieg über die Steuerbarkeit aussichtsreiches Potenzial für die Verteidigung dar. In Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liest man häufig, der Angeklagte habe “jedenfalls nicht vorsätzlich” gehandelt, wo man der finanzgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs augenscheinlich nicht vorgreifen will (so jedenfalls ein langjähriger Vorsitzender des für Steuerstrafsachen zuständigen ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs bei einer Fortbildungsveranstaltung zum Steuerstrafrecht im Jahr 2022). Dieses teils divergierende Nebeneinander aus finanz- und strafrechtlicher Rechtsprechung muss sich der Anwalt im Steuerstrafrecht zunutze machen. Dafür ist Expertise in beiden Rechtsbereichen die Voraussetzung.
Erstes Tätigwerden als Anwalt steuerstrafrechtlicher Mandate:
Ist ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet und Ihnen gegenüber bekannt gegeben worden, beantragt Rechtsanwalt Michael van Eckert unmittelbar nach Beauftragung Akteneinsicht, um das weitere Vorgehen und die Verteidigungsstrategie mit Ihnen zu entwickeln. Hier kann steuerrechtliches Spezialwissen eingebracht und bei Bedarf auf spezialisierte Steuerrechtskanzleien zurückgegriffen werden. Sollten darüber hinaus Durchsuchungen oder Arrestierungen erfolgt sein, verfügt Rechtsanwalt Michael van Eckert über die notwendige Erfahrung und Expertise im Strafprozessrecht, um hiergegen im Rechtsmittelverfahren vorzugehen und die zügige Freigabe arrestierter Vermögenswerte zu erreichen.
Die Verteidigung im Steuerstrafrecht wird von Rechtsanwalt Michael van Eckert seit jeher ebenso allein wie im Team mit Leidenschaft, Akribie und Durchhaltevermögen betrieben und konnte bereits in einigen vermeintlich aussichtslosen Verfahren bis zum Maximalgewinn betrieben werden. Kontaktieren Sie uns daher gern jederzeit, um Ihren Fall in vertraulicher Atmosphäre zu besprechen.
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