Anwalt Steuerstrafrecht Dresden |
Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Michael van Eckert berät und verteidigt als Anwalt steuerstrafrechtliche Interessen von Unternehmen und Privatpersonen in allen Bereichen des Steuerstrafrechts.
Zu diesem zählen neben Steuerhinterziehung (§ 370 AO) die Straftatbestände des Bannbruchs (§ 372 AO), des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO), sowie der Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 AO).
Daneben existieren reine Steuerordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können, wozu die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379-382 AO) und der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen (§ 383 AO) zu zählen sind.
Zu den Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens finden Sie zudem hier eine kurze Darstellung.
Entwicklung:
Im Steuerstrafrecht kann man sowohl beim Gesetzgeber als auch bei der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine massive Verschärfung beobachten. Steuerhinterziehung gilt heute als in hohem Maße sozialschädliches Verhalten, das vom Staat mit nahezu allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft wird.
Auch Rentner, Kleingewerbetreibene und Freiberufler geraten dabei zunehmend ins Visier steuerstrafrechtlicher Ermittlungen. Die Einführung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) im Jahr 2023 fügt sich in diese Entwicklung nahtlos ein.
Hinzu kommt meist ohnehin bereits ein Informationsvorsprung in tatsächlicher Hinsicht durch Etablierung und Vernetzung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Spezialfinanzämtern sowie die Übermittlung von Kontrollmitteilungen und weiteren Erkenntnissen aus anderen Verfahren.
Rechtsstaatliche Bedenken interessieren hier meist erst mal nicht. Beschuldigte und Verteidiger, die sich auf die Einhaltung straf- und verfassungsrechtlicher Grundprinzipien fixieren, erben seitens der Bußgeld- und Strafsachenstelle oft Unverständnis. Der verfassungsrechtlich umstrittene Ankauf sogenannter “Steuer-CDs” tut hier sein Übriges und auch neuerdings vermehrt genutzte Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sind dabei Teil einer immer ambitionierter voranschreitenden Finanzverwaltung auf der Suche nach Einnahmequellen.
Doch genau dort muss der Rechtsanwalt Sattelfeste beweisen.
Strategie und Chancen:
Für die Verteidigung bietet sich hier oft ungenutztes Potenzial. So kann gegebenenfalls ein eingeleitetes steuerstrafrechtliches Verfahren auch unter Verweis auf die Unverwertbarkeit gewonnener Erkenntnisse im Wege einer tatsächlichen Verständigung zu Ende gebracht werden. Auch leuchtet das staatliche Interesse, einmal entdeckte Steuerquellen am Leben zu halten, nicht jedem Beamten der Bußgeld- und Strafsachenstelle sofort ein. Gleichwohl erfordert jeder Fall eine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Ausmaß steuerliche Mittel hinterzogen bzw. verkürzt wurden.
Bei Verständigungsgesprächen argumentiert das Veranlagungsfinanzamt in der Regel nach dem Bruttoprinzip und veruscht, die Besteuerungsgrundlagen möglichst weit zu fassen. Dies kann für den Mandanten einen gangbaren Einstieg in die steuerstrafrechtliche Verständigung herbeiführen. Gleichwohl ist für Zugeständnisse in diesem Bereich kein Raum, wenn bereits offensichtlich ist, dass die Besteuerungsgrundlagen hier nach dem wünsch-dir-was-Prinzip festgelegt wurden und gar kein steuerbarer Sachverhalt vorliegt.
Im schwierigen Fahrwasser der Steuerstrafverteidigung ist es daher eine besondere Herausforderung, für die Rechte des Beschuldigten zu streiten und den Ermittlungsbehörden klar zu machen, dass nicht immer der fiskalische Zweck die Mittel heiligt. Die Besonderheiten von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren müssen dabei vom Steuerstrafverteidiger sicher beherrscht und für den Mandanten gewinnbringend eingesetzt werden.
Wer als Anwalt steuerstrafrechtliche Mandate übernimmt, muss sich über die Vielseitigkeit und Komplexität des Steuerstrafrechts ebenso im Bilde sein wie über die teils existenzbedrohenden Folgen für die Mandantschaft, wenn plötzlich sechs- oder siebenstellige Summen fällig zu werden drohen.
Neben Kenntnissen im Straf- und Strafverfahrensrecht sind hier gute steuerliche und steuerrechtliche Kenntnisse unumgänglich, um mit den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe zu streiten und adäquate Lösungen zu entwickeln.
Verfehlt wäre es hier, ohne die Steuerbarkeit eines Sachverhalts dem Grunde nach genauestens geprüft und diese gegebenenfalls unter Rückgriff auf divergierende Rechtsansichten aus Literatur und Rechtsprechung verneint zu haben, sich vorschnell auf die reine Sanktionsebene zu begeben.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen stellt der Einstieg über die Steuerbarkeit nicht selten aussichtsreiches Potenzial für die Verteidigung dar. In Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liest man regelmäßig, der Angeklagte habe “jedenfalls nicht vorsätzlich” gehandelt, wo man der finanzgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs augenscheinlich nicht vorgreifen will. Dieses teils divergierende Nebeneinander aus finanz- und strafrechtlicher Rechtsprechung muss sich der Anwalt im Steuerstrafrecht zunutze machen.
Erstes Tätigwerden als Anwalt steuerstrafrechtlicher Mandate:
Ist ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet und Ihnen gegenüber bekannt gegeben worden, beantragt Rechtsanwalt Michael van Eckert unmittelbar nach Beauftragung Akteneinsicht, um das weitere Vorgehen und die Verteidigungsstrategie mit Ihnen zu entwickeln. Hier kann steuerrechtliches Spezialwissen eingebracht und bei Bedarf auf spezialisierte Steuerrechtskanzleien zurückgegriffen werden. Sollten darüber hinaus Durchsuchungen oder Arrestierungen erfolgt sein, verfügt Rechtsanwalt Michael van Eckert über die notwendige Erfahrung und Expertise im Strafprozessrecht, um hiergegen im Rechtsmittelverfahren vorzugehen und die zügige Freigabe arrestierter Vermögenswerte zu erreichen.
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