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Anwalt im Betäubungsmittelstrafrecht und KCanG

Rechtsanwalt Michael van Eckert aus Dresden verteidigt mit Beschuldigte, denen Besitz oder Handeltreiben mit Drogen jeglicher Art und in jeglicher Menge vorgeworfen wird. 

Strafbarer Umgang mit Betäubungsmitteln, drohende Konsequenzen

Der Umgang mit Betäubungsmitteln bedarf einer Erlaubnis. Wenn diese Erlaubnis nicht vorliegt, kann dies eine Bestrafung nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nach sich ziehen. Dabei sind hier neben Ausländer- und Fahrerlaubnisrecht (drohende Ausweisung oder Führerscheinentzug) auch berufsrechtliche Folgen eines Strafverfahrens im Blick zu behalten. Nicht erst seit den Encrochat– und SkyECC-Verfahren nimmt die Zahl der Straftaten im Betäubungsmittelstrafrecht stetig zu.

Das zum 01.01.2024 eingeführte Konsumcannabisgesetz wird von den Behörden nach wie vor vielfach blind und zu restriktiv angewendet, insbesondere was den Anbau, Ernte und Herstellung betrifft. Es ist eine besondere Aufgabe, als Strafverteidiger, daran mitzuwirken, dass nicht alte Definitionen aus dem Betäubungsmittelgesetz blind von der Rechtsprechung ins KCanG übernommen werden, sondern der gesetzgeberische Wille – die Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten und dadurch mittelbar auch die Entlastung der Behörden vor einer Vielzahl unsinniger Strafverfahren – zu erreichen. 

Cannabis ist aus dem Alltag vieler Menschen nicht mehr wegzudenken und die Entkriminalisierung ein voller Erfolg in die Richtung Eigenverantwortung der Konsumenten. Das Betäubungsmittelstrafrecht passt hier einfach nicht mehr in unsere Zeit. 

Die Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht sollen dagegen mehr noch als in anderen Bereichen des Strafrechts vor allem die Allgemeinheit vor Konsum, Besitz, Einfuhr und Handeltreiben, sprich jeglichem Umgang mit Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis abschrecken und sind dementsprechend hoch. Wo das Strafrecht einen nach Aktenlage abgeschlossenen Sachverhalt aus der Vergangenheit zum Gegenstand hat, ist es in diesem Bereich des Strafrechts besonders wichtig, das Verfahren proaktiv zu betreiben, um dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bereits frühzeitig eine straffreie Perspektive der beschuldigten Person aufzuzeigen. 

Hierzu zählen etwa der Wechsel des Umfeldes und gegebenenfalls des Arbeitgebers, eine nachgewiesene Abstinenz sowie eine idealerweise bereits begonnene Entwöhnungstherapie (Therapie statt Strafe).

In diesem Feld verwischen regelmäßig die Grenzen zwischen streitiger Verteidigung und Strafmaßverteidigung, wenn auch bei geringer Mengen von Betäubungsmitteln die Staatsanwaltschaft sich einer Einstellung des Strafverfahrens entgegenstellt, weil es sich etwa um eine harte Droge wie Crystal Meth oder Heroin handelt oder bereits in der Vergangenheit Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurden. Gerade auf diesem Gebiet lohnt es sich aber, nicht einen der örtlichen Pflichtverteidiger, sondern jemanden, der sich auch wirklich leisten kann, mit Gerichten und Staatsanwaltschaft streitig zu diskutieren, zu mandatieren.

Hier müssen dann konsequent Beweis- und Befangenheitsanträge, Verwertungswidersprüche und Verteidigererklärungen nach § 257 StPO folgen, um deutlich zu machen, dass Fehler des Gerichts im Fall einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung des Schuldspruchs im Rechtsmittelverfahren führen und das Verfahren in die Länge ziehen werden.

Auch staatsanwaltschaftliche Einstellungen wegen Geringfügigkeit befinden sich zwar weder im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis, sind aber für zwei Jahre im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§ 492 ff. StPO) gespeichert und können bei erneuter Straffälligkeit der Person einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§§ 153 ff. StPO) entgegenstehen.

Wenn bei gravierenden Vorwürfen aufgrund der Erwartungshaltung der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist und Untersuchungshaft angeordnet wird, gilt es, mit harten Bandagen zu kämpfen und zugleich für den Mandanten das beste Strafmaß im Fall einer Verurteilung herauszuholen, vor allem aber, den Mandanten aus der Untersuchungshaft durch Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls schnellstmöglich freizubekommen und, falls dies nicht erreicht werden kann, sofern vom Mandanten gewünscht, als wichtigste Kontaktperson für die Angehörigen da zu sein.

Im Betäubungsmittelstrafrecht sind Kriterien wie Menge, Eigenbedarf oder Gewinnerzielungsabsicht relevant. Die Verteidigungsstrategien sind für den Anwalt im Betäubungsmittelstrafrecht vielfältig. So kann von einer von Anfang an streitigen Verteidigung (beispielsweise wegen Belehrungs- und sonstigen Fehlern der Ermittlungsbehörden) bis zu einer reinen Strafmaßverteidigung das Fingerspitzengefühl des Verteidigers ganz wesentliche Weichenstellungen veranlassen. Die Erfahrung lehrt aber leider, dass dieses Potenzial von Verteidigerseite nicht immer optimal ausgeschöpft wird und vielfach zu hohe Strafen verhängt werden.

Primärziel ist daher immer, das Verfahren bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens, also ohne gerichtliche Hauptverhandlung zu beenden. Lässt sich die Hauptverhandlung nicht vermeiden, was häufig aufgrund der schieren Menge der sichergestellten Betäubungsmittel der Fall ist, muss auf Gelerntes zurückgegriffen werden und der effektivste Weg für den Mandanten herausgearbeitet und mit ihm gemeinsam gegangen werden. Hierbei ist dem Gericht auch regelmäßig klarzumachen, dass ein Verraten von Bezugsquellen und Abnehmern eben nicht in Betracht kommt und gleichwohl eine Strafmilderung geboten ist.

Im Betäubungsmittelstrafrecht raten wir bislang uneingeschränkt von der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG ab. Sollten Sie dennoch Zweifel haben, ob es in Ihrem Fall nicht sinnvoll wäre, stehen wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch Rede und Antwort; besonders wenn Ihr Anwalt Ihnen hierzu bereits eine Empfehlung gegeben haben sollte.

Rechtsanwalt van Eckert aus Dresden garantiert mit seiner jahrelangen Erfahrung im Umgang mit Justiz und Polizei in diesem sensiblen Bereich des Strafrechts, stets für den bestmöglichen Verfahrensausgang für seine Mandanten zu kämpfen und kann dabei mittlerweile auf ein großes, über die Jahre hinweg stetig angewachsenes Repertoire an Erfahrung in bundesweit verteidigten Fällen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht zurückgreifen.

Besonderheiten als Anwalt im Betäubungsmittelstrafrecht:

Was sind überhaupt Betäubungsmittel?

Was Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind, findet sich in dessen Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) bzw. Anlage II (verkehrsfähige aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel).

Hierzu zählen derzeit:
– Amphetamin
– Buprenorphin
– Ecstasy (MDMA)
– Fentanyl
– Khat
– Kokain
– Lysergid (LSD)
– Meskalin
– Methamphetamin (Crystal Meth, besonders in Dresden und Sachsen nicht selten herausfordernd zu verteidigen)
– Methadon
– Morphin (Morphium, Codein, Opium, Heroin)
– Spice
sowie zahlreiche weitere in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgelistete Stoffe. 

Unerlaubtes Anbauen von Betäubungsmitteln

Der Anbau von Betäubungsmitteln ist gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar. Anbau bedeutet Aufzucht von Pflanzen. Dabei kommt es für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob sich der erwartete Wirkstoff überhaupt entwickelt bzw. entwickeln kann. Dies kann sich aber strafmildernd auswirken. 

Wenden Sie sich unbedingt einen Anwalt, der sich im Betäubungsmittelstrafrecht auskennt und nicht nur die (häufig falsche) Auffassung des örtlichen Gerichts hierzu parat hat und Ihnen ein frühes Geständnis zur Strafmilderung entlockt.

Unerlaubtes Herstellen von Betäubungsmitteln

Herstellen von Betäubungsmitteln ist in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG geregelt, wonach Herstellen das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln, nicht aber das bloße Verpacken oder das Ab- oder Umfüllen von Betäubungsmitteln ist. Für das Herstellen von sogenannten “Designer-Drogen” ist finden sich zudem im Arzneimittelgesetz (§§ 2, 95 ff. AMG) sowie im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) strafbegründende Regeln.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Handeltreiben wird dabei von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt und bereits sehr früh angenommen, sobald ein eigennütziges Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu fördern oder zu ermöglichen, unterstellt werden kann. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn lediglich gelegentliche, vermittelnde oder auch nur einmalige Tätigkeiten vorliegen. 

Zum Handeltreiben zählen auch Zahlungsvorgänge oder unterstützende Finanzaktionen sowie sämtliche Hilfstätigkeiten wie Transport, Portionieren, das Lagern oder Strecken von Drogen oder das bloße Anbieten (verbales Handeltreiben), das jedoch hinreichend konkretisiert sein muss, um ein Strafverfahren zu begründen. Hier gilt es, kein Verteidigungspotenzial zu verschenken.

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln

Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist ebenfalls in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geregelt.

Einfuhr von Betäubungsmitteln liegt vor, wenn Drogen über die Außengrenzen in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, also in die Bundesrepublik Deutschland, eingeführt werden. Ausfuhr ist das Verbringen von Drogen aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes. Hier trifft es häufig auch den Beifahrer, beispielsweise wenn er den Drogenkurier begleitet oder ihn bei der Lieferung unterstützt. Ein Einfuhrversuch am Flughafen beginnt bereits mit dem Einchecken des Reisegepäcks.

Mengenbegriffe im Betäubungsmittelstrafrecht

Geringe Menge: Wie bereits oben ausgeführt, ist auch der Umgang mit einer kleinen Menge von Betäubungsmitteln strafbar, sofern ein Wirkstoffgehalt feststellbar ist. Bei geringen Mengen kommt es häufig, vor allem bei Ersttätern zu einer Einstellung des Strafverfahrens. Daneben kann auch das Gericht gemäß § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe absehen.

Normale Menge: Darüber liegt die sogenannte normale Menge, in deren Bereich Strafverfahren in der Regel nicht nach den Bagatellvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes eingestellt werden, jedoch noch keine nicht geringe Menge vorliegt. Von Verfahrenseinstellungen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen ist hier alles möglich.

Nicht geringe Menge: Die nicht geringe Menge richtet sich nach der Wirkstoffkonzentration, der Reinheit und der Qualität der Drogen. Für die Grenzwerte ist die gefährliche Dosis der Droge oder die durchschnittliche Konsumeinheit zur Erzielung eines Rauschzustandes maßgeblich. Die Rechtsprechung hat dabei für zahlreiche Betäubungsmittel Grenzwerte entwickelt. Bei Cannabis regt sich diesbezüglich der Widerstand einzelner Gerichte (beispielsweise AG Aschersleben (lto) in Sachsen-Anhalt) gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, diesbezüglich am Mengenbegriff des Betäubungsmittelgesetzes festzuhalten. Dieser erkannte auf eine nicht geringe Menge bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 g THC. Vereinfacht kann gesagt werden, dass, je gefährlicher die Droge, desto niedriger der Grenzwert zur nicht geringen Menge anzusetzen ist.

Kronzeugenregelung

Das Betäubungsmittelstrafrecht sieht in § 31 BtMG mit einer eigenen Kronzeugenregelung gegenüber § 46 StGB eine Bestimmung vor, wonach das Gericht sogar von einer Strafe absehen kann, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren von Wissen wesentlich zur Aufdeckung einer Straftat beitragen kann. Die Anforderungen an eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe sind jedoch – ebenso wie die damit verbundenen Risiken – extrem hoch. 

Die Angaben des Kronzeugen müssen zum einen erfolgversprechende Ansätze für die Ermittlung von Mittätern oder Hintermännern liefern und dürfen den Ermittlungsbehörden zudem noch nicht bekannt sein. Der Zeitpunkt der Angaben muss für die Anwendung von § 31 BtMG vor der Eröffnung des Hauptverfahrens liegen und diese dürfen nicht erst in der Hauptverhandlung erfolgen. 

Die Hürden, einen “31er” zu bekommen und nicht wieder aus ihm herauszufliegen, weil man beispielsweise als Retourkutsche selbst von jemand anderem hingehängt wird, sind hoch und wiegen die versprochenen Vorteile gegenüber den zu erwartenden Nachteilen in aller Regel nicht auf.

Wegen der Gefahren für die Gesellschaft, die in den in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Stoffen gesehen werden, ist der Staat hier oft bestrebt, Beschuldigte mit allen zulässigen Mitteln und teilweise darüber hinaus für einen “31er” zu gewinnen und sorgt am Ende einerseits weder hinreichend für dessen Schutz gegenüber Repressalien aus der Szene, noch für den versprochenen Verfahrensausgang. Hier gilt der Satz: Man liebt den Verrat, nicht den Verräter.

Therapie statt Strafe

Wichtiger als der “31er” ist daher bei der täglichen Arbeit als Anwalt im Betäubungsmittelstrafrecht der “35er”: 

§ 35 BtMG sieht in bestimmten Fällen ein Zurückstellen der Strafe vor. Die Vollstreckung der Strafe in einer Vollzugsanstalt (JVA) wird dann durch eine therapeutische Behandlung ersetzt. Damit die Strafvollstreckung in einer Vollzugsanstalt durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden kann, ist erforderlich, dass dies gegenüber der Vollstreckungsbehörde beantragt wird. Voraussetzung für eine therapeutische Behandlung statt Strafe sind:

– ein rechtskräftiges Strafurteil,
– die Tatbegehung wegen Betäubungsmittelabhängigkeit (hierzu zählen auch Eigentums- und Vermögensdelikte zur Finanzierung der Abhängigkeit),
– eine Strafobergrenze von maximal zwei Jahren,
– die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges,
– eine Therapiebereitschaft des Beschuldigten.

Drohende weitere Konsequenzen

Wie bereits angedeutet, bringt das Drogenstrafrecht stets zahlreiche Nebenfolgen mit sich. Zu den wichtigsten zählen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (bereits im Ermittlungsverfahren zur Gefahrenabwehr), aber auch der Entzug durch das Gericht, etwa bei Verurteilung wegen einer Drogenfahrt gemäß § 316 StGB. 

Daneben spielen bei Ausländern aufenthaltsrechtliche Regelungen eine wichtige Rolle. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse und wiegt beide gegeneinander ab. Letzteres wiegt beispielsweise bei gelungener Integration und familiärer Verwurzelung schwer. Demgegenüber unterscheidet das Aufenthaltsgesetz bei der Frage des Ausweisungsinteresse zwischen einem bloß schwerwiegenden und einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse.

Das Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG besonders schwer, wenn jemand wegen einer Betäubungsmittelstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und auch darunter gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG immer noch schwer, wenn die Person wegen einzelner Delikte des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verurteilt wurde. 

Explizit nicht berührt wird das Ausweisungsinteresse bei einer Verurteilung wegen Verschaffens einer Gelegenheit zum unbefugten Erwerb von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG. Die Abgrenzung zum Handeltreiben ist hier wegen der aufenthaltsrechtlichen (Neben-)Folgen besonders wichtig. 

Strafverfolgungsbehörden unterstellen in diesen Fällen praktisch immer ein Handeltreiben. Aufgabe der Strafverteidigung ist es hier meist, penibel herauszuarbeiten, dass ein etwaiges “Verkaufsgespräch” noch gar nicht hinreichend konkretisiert war, weil beispielsweise über Menge und Preis gar nicht gesprochen wurde.

Daneben existieren zahlreiche weitere sogenannte Nebenfolgen einer Verurteilung, die stets beim Strafverteidiger auf dem Schirm sein müssen.

Für die Angehörigen von Kammerberufen (insbesondere Heilberufe) und bei Pflegekräften und Flughafenpersonal (§ 7 LuftSiG) gibt es beispielsweise einschlägige Regelungen. Hier kann das Ziel sein, eine Verurteilung zu 59 Tagessätzen zu erreichen, um die Zuverlässigkeit nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu erhalten. Ein Fehler wäre es hier, sich vorschnell auf einen “Deal” mit der Staatsanwaltschaft einzulassen und einen Strafbefehl über 90 Tagessätze zu akzeptieren, um eine Vorstrafe im Sinne des Vorstrafenregisters (kein Eintrag im Führungszeugnis) abzuwenden. 

Es ist daher enorm wichtig, eine häufig bereits unzulässiger Weise insbesondere von den Polizeikräften in Aussicht gestellte Strafmilderung sorgfältig mit einem in BtM-Verfahren versierten Rechtsanwalt zu prüfen, ehe irgendwelche Sachverhalte offengelegt werden, die einem womöglich zu einem späteren Zeitpunkt auf die Füße fallen.

Setzen Sie sich daher gern mit uns in Verbindung, um Ihren Fall in vertrauter und diskreter Atmosphäre zu besprechen und eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie zu entwickeln. 

So erreichen Sie uns:

Tel: +49 (0) 351 – 309 345 70
Fax: +49 (0) 351 – 309 345 71
E-Mail: info@ve-strafrecht.de
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