Allgemeines Strafrecht Dresden |
Allgemeines Strafrecht – Diebstähle, Beleidigung, Körperverletzung
Rechtsanwalt Michael van Eckert berät und verteidigt Unternehmen und Privatpersonen in allen Bereichen des allgemeinen Strafrechts.
Beleidigung, Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung – das „allgemeine Strafrecht“ umfasst solche Delikte, die einerseits im Strafgesetzbuch stehen (anders etwa das Arznei- und Betäubungsmittelstrafrecht) und zugleich in einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Auch die Delikte des Sexualstrafrechts werden hierzu gezählt.
Trotz Häufigkeit ist jeder Fall speziell und muss auf seine Besonderheit hin geprüft und gewürdigt werden, um Gerichte und Strafverfolgungsbehörden für die Argumente der Verteidigung zu gewinnen.
So ist nicht jede einbehaltene Sache gleich als Unterschlagung zu bewerten und nicht jede (vermeintliche) Manipulation eines Schriftstücks stellt eine Urkundenfälschung dar. Vielfach existieren Zurückbehaltungsrechte oder die vermeintliche Urkunenfälschung entpuppt sich als straflose Lüge. Im Sexualstrafrecht finden sich vielfach zudem enorm schwierige Beweislagen (Aussage-gegen-Aussage).
Aber auch dann, wenn es sich auf den ersten und vielleicht noch auf den zweiten Blick um einen vermeintlich einfachen Fall handelt und die Sach- und Rechtslage offensichtlich erscheint, muss der Verteidiger die individuellen und persönlichen Eigenheiten des Falles und der beschuldigten Person genau kennen und penibel herausarbeiten. So kann auch in schwierigen Fällen dennoch eine optimale Verteidigung gelingen und der Weg bis hin zu Verfahrenseinstellungen oder einem Absehen von Strafe geebnet werden.
Delikte des allgemeinen Strafrechts sind daneben Beleidigung (§ 185 StGB) Brandstiftung (§ 306 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Aussagedelikte einschließlich falsche uneidliche Aussage (§ 153 ff. StGB), Begünstigung (§ 257 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Körperverletzung (§ 223 ff. StGB), Nötigung (§ 240 StGB) sowie Raub (§ 249 StGB), Schachbeschädigung (§ 303 StGB), Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und Tötungsdelikte (§§ 222, 211 ff. StGB).
Die Grenzen zu anderen Bereichen des Strafrechts sind fließend und uneindeutig. Gerade die regelmäßige Tätigkeit in komplexen wirtschafts– und steuerstrafrechtlichen wie auch in medizinischen Sachverhalten, insbesondere aus dem Bereich des Arztstrafrechts ist es, was eine Spezialkanzlei hier vom Allgemeinverteidiger unterscheidet und dadurch überdurchschnittlich häufig zu Freispruch und Verfahrenseinstellung führt.
Lernen Sie die Kanzlei gern im Rahmen eines anwaltichen Erstgesprächs kennen.
Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragt Rechtsanwalt Michael van Eckert umgehend Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht wird gemeinsam mit dem Mandanten die tatsächliche und rechtliche Lage erörtert. Nur so kann sich der Strafverteidiger ein umfassendes Bild von den Vorwürfen machen und mit dem Mandanten eine für den jeweiligen Fall erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.
Der regelmäßige Kontakt zu Staatsanwaltschaft, Gericht und Polizei ist hier die Voraussetzung, um stets auf dem aktuellen Stand des Verfahrens zu sein und das weitere Vorgehen mit dem Mandanten abzustimmen.
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