§ 266a StGB Strafrecht Dresden | Sozialversicherungsbetrug
Wer ist Arbeitgeber und wer Arbeitnehmer bei § 266a StGB und im Lohnsteuerrecht?
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Juni 2023 – 1 StR 74/22 (LG Aachen):
§ 266a StGB: Der vorliegende Fall betrifft die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur hoch relevante Definition des Begriffs “Arbeitgeber” sowohl im Hinblick auf § 266a StGB als auch auf die lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen. An der Subsumtion hängt schließlich die Frage, wer die bei § 266a StGB hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge und die etwaig verkürzte Lohnsteuer schuldet.
Der BGH meint hierzu in ständiger Rechtsprechung:
1. Arbeitgeber bei § 266a StGB ist derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt. Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten.
2. Arbeitgeber im Sinne des Lohnsteuerrechts ist grundsätzlich derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisung er zu befolgen hat. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag.
Hintergrund der Entscheidung:
Der Angeklagte hatte rumänische Arbeitnehmer für ein bundesweit tätiges Unternehmen (E. GmbH) beschäftigt, dabei aber nach Auffassung des Gerichts Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern nicht ordnungsgemäß abgeführt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ließen der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte (G) beginnend im Jahr 2016 rumänische Arbeitnehmer zu festen Stundenverrechnungssätzen von 13 EUR bis 15 EUR oder gegen auf dieser Basis berechnete Pauschalen für die E. GmbH arbeiten. Bei dieser handelt es sich um ein Unternehmen für Schadstoffsanierung und Gebäudeabbruch. Die Arbeiter wurden entweder gar nicht oder nur in Teilzeit zur Sozialversicherung angemeldet. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren diese jedoch allesamt in Vollzeit für die E. GmbH tätig. Die für die in Teilzeit angemeldeten Arbeiter fälligen Beiträge wurden nur teilweise abgeführt. Die Meldungen bei den zuständigen Finanzbehörden unterblieben jeweils ganz oder teilweise.
Die erstinstanzliche Verurteilung:
Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 54 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Zudem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge mit einem Betrag von 604.233,56 EUR sowie in Höhe der verkürzten Lohnsteuer mit einem Betrag von 131.014,86 EUR an.
Die Rüge des Angeklagten auf die Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg, ebenso wie die Revision der Staatsanwaltschaft. Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwies die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück.
Zur Begründung führte der BGH aus:
Beitragsvorenthaltung § 266a StGB:
Ob eine Person Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB sei, richte sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits diesbezüglich auf das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB abstelle. Arbeitgeber sei demnach derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt verpflichtet sei und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehe, das sich vor allem durch Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrücke. Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimme sich dabei nach den tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten. Hierzu habe das Landgericht keine tragfähigen Feststellungen getroffen.
Rechtsfehlerhaft habe dieses weder bestimmt, auf welche Weise der Angeklagte monatlich zur Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse beigetragen habe, noch überhaupt dargelegt, weshalb hiernach in der Gesamtschau der Angeklagte gegenüber den rumänischen Arbeitern als Dienstberechtigter erscheine.
Die Urteilsgründe ließen bereits grundlegende Feststellungen dazu vermissen, wer die rumänischen Arbeiter im Einzelnen angestellt habe, wer ihnen gegenüber in welchem Umfang weisungsbefugt gewesen sei und von wem sie ihre Gehaltszahlungen erhalten hatten, ferner, wer sie (teilweise) zur Sozialversicherung angemeldet und die hieraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen (teilweise) erfüllt habe.
Entsprechendes gelte hinsichtlich des Verweises der Strafkammer auf die Bereitstellung der rumänischen Arbeiter bei der E. GmbH durch eine Reihe von nicht näher spezifizierten, allein namentlich benannten “(Einzel-)Unternehmen” sowie auf deren – mit der Rechtsform des Einzelunternehmens nicht ohne weiteres in Einklang stehenden – “gemeinsamen Betrieb” durch den Angeklagten, den früheren Mitangeklagten und eine weitere Person (S). Die Verweise im Urteil, so der BGH, würden vielmehr auf S als wirtschaftlich Berechtigten, der (weiterhin) die Verantwortung trug, hinweisen. Diesem sei die Rolle als “formaler Firmeninhaber” zugekommen und er habe offenbar eine zentrale Position auch im Verhältnis zum Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten bekleidet.
Eine mittäterschaftliche Zurechnung zu Lasten des Angeklagten komme diesbezüglich bei § 266a StGB nicht in Betracht, da es sich dabei um ein Sonderdelikt handle, welches nur vom Arbeitgeber selbst verwirklicht werden kann. Die gesellschaftsrechtliche Einbindung des Angeklagten erhelle sich aus der Entscheidung ebenso wenig wie dessen Stellung als Arbeitgeber.
Eine Korrektur des Schuldspruchs auf Beihilfe (§ 27 StGB) komme nicht in Betracht, da sich aus dem Urteil nicht ergebe, auf welche Weise der Angeklagte zu jeder einzelnen der insgesamt 54 Vergehen des § 266a StGB einen (monatlichen) Tatbeitrag geleistet habe.
Hinterziehung der Lohnsteuer (§ 370 AO):
Entsprechendes gelte für die Hinterziehung von Lohnsteuer in 28 Fällen gemäß § 370 AO. Täter – auch Mittäter – einer solchen Steuerhinterziehung durch Unterlassen könne nur sein, wer selbst zur Aufklärung der steuerlich erheblichen Tatsachen besonders verpflichtet sei. Die Pflicht zur Abgabe einer Lohnsteueranmeldung treffe nach § 149 AO in Verbindung mit § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG den Arbeitgeber. Arbeitgeber im Sinne des Lohnsteuerrechts sei grundsätzlich derjenige, dem der Arbeitgeber die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisung er zu befolgen hat. Dies sei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag.
Hierzu liefere das Landgericht keine tragfähigen Feststellungen. Eine Stellung des Angeklagten als Arbeitgeber der rumänischen Arbeiter sei damit nicht belegt.
Da es nach den Ausführungen des Landgerichts an Feststellungen für die Einbindung des Angeklagten in den Betrieb der (Einzel-)Unternehmen insbesondere zur täterschaftlichen Mitwirkung bei der Erstellung der jeweiligen Lohnsteueranmeldungen fehle, komme auch eine Bestrafung über § 25 Abs. 2 StGB nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht.
Fazit und Resümee:
Der Fall zeigt, dass die sozialversicherungsrechtliche Einordnung den Instanzengerichten nach wie vor große Schwierigkeiten bereitet und Verteidigungspotenzial bietet. In dem Zusammenhang müssen die Anforderungen an die Feststellungen im Strafurteil (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) sowie die für die Anklageschrift geforderte Bezeichnung der Tat (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) genau geprüft werden.
Neben dem Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sind im Arbeitsstrafrecht weitere Delikte aus sozialrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten. Hierunter zählen insbesondere die illegale Arbeitnehmerentsendung (§ 23 AEntG), die illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 AÜG), die illegale Beschäftigung von Ausländern (§ 404 SGB III) sowie Schwarzarbeit (§§ 8 ff SchwarArbG).
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