Anwalt Strafrecht Dresden | Strafverteidiger Dresden
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Auf einen Blick
Herzlich Willkommen! Sie haben das Recht zu schweigen
Sicher haben Sie bereits davon gehört, aber macht es wirklich Sinn zu schweigen oder lässt sich der Vorwurf leicht aus der Welt schaffen? Was kommt jetzt überhaupt? Was bedeutet ein Strafverfahren? Brauche ich einen Strafverteidiger und vor allem welchen? Was passiert in der Hauptverhandlung? Sehen Sie sich gern um und zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um offene Fragen zu klären oder einen Termin zur Erstberatung zu vereinbaren:
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Sollte Ihr Fall aus Kapazitätsgründen nicht übernommen werden können, empfehlen wir Ihnen gern einen ausgewiesenen Spezialisten aus unserem bundesweiten Kanzleinetzwerk.
In jedem Fall gilt es für Sie erst einmal Ruhe zu bewahren, vor allem dann, wenn Ihnen die Staatsanwaltschaft oder die Polizei “hochachtungsvoll” eine Frist zur Äußerung gesetzt hat.
Untersuchungshaft: Befindet sich ein Angehöriger von Ihnen in Untersuchungshaft, finden Sie hier einige wichtige Informationen für Sie zusammengestellt.
Schweigen und Ruhe bewahren sind in jedem Fall die Gebote der Stunde. Alles Weitere erklärt Ihnen Ihr Anwalt.
Wichtig: Kontaktieren Sie einen Strafrechtler. Ein Allgemeinanwalt kann Ihnen im Strafverfahren nicht helfen. Der Anwalt muss hier sein Geld verdienen und darf nicht nur gelegentlich als Pflichtverteidiger arbeiten.
Strafrecht und nichts als Strafrecht war in der Kanzlei von Anfang an die Devise. Im Laufe der Zeit kam über das Steuerstrafrecht das Steuerrecht als spannende zusätzliche Kompetenz hinzu. Hier verfügt die Kanzlei neben eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten zudem über gute Kontakte zu spezialisierten Steuerberatern und Fachanwälten, um eine selbstbewusste und erfolgversprechende Vorgehensweise zu garantieren.
Gerade die Denkweise und die Hartnäckigkeit eines Strafverteidigers fördern hier für den Mandanten regelmäßig die besten Ergebnisse zutage. In steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahren wird leider nach wie vor viel verschenkt, wenn das für die Veranlagung zuständige Steuerbüro die Würdigung der Finanzverwaltung unkritisch übernimmt.
Expertise und Erfahrung in beiden Rechtsgebieten sind für optimale Ergebnisse die notwendigen Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen zu guten Bedingungen für den Mandanten zu liefern, zählt zu den Kernkompetenzen der Kanzlei.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Michael van Eckert liefert diese Ergebnisse daher zuverlässig. Jahrelange Erfahrung als selbstständiger Rechtsanwalt und Kanzleigründer aber auch durch die Tätigkeit mit und in anderen Kanzleien bestätigen den eingeschlagenen Weg als Strafverteidiger jeden Tag (Vita). Rechtsanwalt Michael van Eckert ist bundesweit als Strafverteidiger tätig.
Als Strafrechtler kennt man Staatsanwälte und Gerichte und kann dem Mandanten meist schon im Erstgespräch eine realistische Einschätzung vermitteln.
Auf Schweigen & Ruhe bewahren muss daher der Kontakt zum Anwalt folgen. Es gibt im Strafrecht praktisch keine unverfängliche Kommunikation mit den Behörden. Das Erstgespräch beim Anwalt kostet dagegen nach dem Gesetz maximal 190 EUR plus Steuern und unterliegt bereits vollständig der anwaltlichen Schweigepflicht.
Lassen Sie sich daher auf gar keinen Fall zu irgendwelchen Äußerungen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft hinreißen, um den Sachverhalt geradezurücken. Auch den Entsperrcode Ihres Handys geben Sie nicht heraus.
Schweigen und der Kontakt zum Rechtsanwalt zählen zu Ihren elementaren Grundrechten. Nehmen Sie diese ernst. Im Nachhinein lassen sich einmal gemachte Äußerungen und einmal bei den Ermittlungsbehörden gesetzte Anker (vgl.: kognitive Verzerrungen) praktisch nicht mehr korrigieren. Auch Verwertungsverbote sind dem deutschen Strafrecht vergleichsweise fremd. Immer häufiger wird dem eine vermeintliche Effektivität der Strafrechtspflege entgegengehalten und erst einmal weiter ermittelt. Am Ende entscheidet dann in der Regel das Gericht, dass im vorliegenden Fall der staatliche Strafanspruch Ihr Interesse an einem regelkonformen und im Einklang mit der Menschenrechtskonvention stehenden Strafverfahren überwiegt, auch wenn der Kollege oder die Kollegin dem Angeklagten zuvor noch rosige Aussichten zur Unverwertbarkeit seiner Aussage gemacht hat.
Die Ausübung Ihrer Grundrechte darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten negative Schlüsse gezogen werden dürfen (BGH, Beschl. v. 27.04.2023 – 5 StR 52/23). Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts, so der Bundesgerichtshof, wäre nicht gewährleistet, wenn der Beschuldigte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Im konkreten Fall heißt das für Sie: Es gibt (zunächst) keine bessere Verteidigung als zu schweigen.
Eine schriftliche Stellungnahme kann danach immer noch nach Akteneinsicht eingereicht werden. Der Anwalt kann dabei gefahrlos für den Mandanten auf die tatsächlichen und rechtlichen Probleme des Falls hinweisen. So lassen sich die meisten Verfahren bereits frühzeitig einstellen, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.
Setzen Sie sich daher gern mit uns in Verbindung:
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Besonderheiten im (Wirtschafts-)Strafverfahren
Gerade bei Unregelmäßigkeiten im Wirtschaftsleben wurde noch vor wenigen Jahren kaum einmal ermittelt. Diese Zeiten sind vorbei. Einmal an der falschen Stelle im Antrag ein Kreuz oder eine versäumte Meldung bei der Behörde und schon folgt auf den Rückforderungsbescheid die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Ein polizeilicher Fragenkatalog wird dabei zur Beschleunigung des Verfahrens meist gleich mitübersandt.
Die zugrunde liegenden Umstände sind für den Einzelnen häufig kaum als strafwürdig erkennbar. Unklarheiten werden doch im Antragsverfahren von der Behörde geprüft. Deren Strafbarkeit ist seit einigen Jahren Gegenstand präventiver (Compliance-)Beratung von Unternehmen. Vielfach fehlt hier noch immer das entsprechende Problembewusstsein. Auch hier verfügt die Kanzlei über Erfahrung und Expertise. Dabei gilt: Das Strafrecht ist längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen.
Bei leichten wie bei schweren Straftaten ist das geschulte Auge eines Strafverteidigers daher unabdingbar. Eine mögliche Strafbarkeit setzt immer die Einbindung eines spezialisierten Verteidigers voraus.
Der Strafverteidiger schätzt Ihre Chancen sauber ein. Er steht Ihnen auch in schwierigen Zeiten bei und kämpft für Sie mit all seinem Wissen und setzt Know-how und Expertise gewinnbringend für Sie ein.
Ob Sie die Ihnen vorgeworfene Tat begangen haben ist dabei für das Gericht nicht ausschlaggebend. Es zählt dort einzig, was man glaubt, Ihnen nachweisen zu können. Die Auffassung, es könne nach Ermittlung der Wahrheit ja nichts anderes als ein Freispruch herauskommen, ist schlichtweg niav und in den allermeisten Fällen fatal. Nur wenn das Gericht Ihnen eine Tat nicht mit den Mitteln der Strafprozessordnung nachweisen kann, sind Sie freizusprechen.
Die Grundlage der Verteidigungsstrategie bildet dabei immer eine solide Aktenkenntnis. Erst dann kann die Frage zwischen streitiger und Strafmaßverteidigung entschieden werden.
Seit Juli 2017 haben zudem beschuldigte und ebenso geschädigte Personen im Strafverfahren ein eigenes Akteneinsichtsrecht. Anders als bei Rechtsanwälten dürfen die Akten dem Beschuldigten jedoch grundsätzlich nicht überlassen werden. Wenden Sie sich daher gern an die Kanzlei und wir beantragen die Übersendung der Akte in die Kanzlei, um sie anschließend zu digitalisieren.
In dringenden Fällen
Außerhalb der Bürozeiten erreichen Sie Rechtsanwalt van Eckert unter seiner Mobilnummer (0151 – 70 11 58 82). Die Kanzlei ist von Beginn an in überregionalen Mandaten tätig und entsprechend vernetzt. Dadurch können bei Bedarf Spezialisten am jeweiligen Ort und in angrenzenden Rechtsgebieten hinzugezogen werden. Gerade die Kollegialität in einer vernetzten Anwaltschaft sowie Verwurzelung am Kanzleistandort schaffen hier besondere Möglichkeiten für die Verteidigung.
Wer als Strafverteidiger Dresden und Sachsen einige Jahre kennengelernt hat und dabei regelmäßig im Wirtschafts– und Steuerstrafrecht unterwegs ist, kennt die örtlichen Verhältnisse gut und weiß, worauf es ankommt. Selbes gilt für andere Gerichtsbezirke. Hier können die jeweiligen örtlichen Verhältnisse ggf. durch kurzes Nachfragen bei den Kollegen vor Ort in Erfahrung gebracht und nutzbar gemacht werden.
Wichtig für Sie
Ein klarer Fokus, sehr gute Rechtskenntnisse und Spezialisierung von Anfang an sowie Erfahrung und Verhandlungsgeschick sind für den Verteidiger im Strafverfahren essenziell. Nur so können vermeintlich einfache wie komplexe Verfahren erfolgreich zu Ende geführt werden.
Ob es um den Verdacht einer Straftat oder Fragen zu Wiederaufnahme, Vollstreckung und Bewährungswiderruf geht – für den spezialisierten Strafverteidiger ist dies die tägliche Praxis. Für den Bürger ist die Konfrontation mit der (Straf-)Justiz aber meist völlig neu und erfordert vom Anwalt Fingerspitzengefühl.
Die Erfahrung lehrt dabei, dass frühzeitiges anwaltliches Engagement sich lohnt, sofern der Anwalt sein Handwerk beherrscht.
Setzen Sie sich daher gern mit uns in Verbindung und wir besprechen alles Weitere in einem persönlichen Gespräch:
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Sollten bereits Festnahmen, Beschlagnahmen oder Durchsuchungen stattgefunden haben oder unmittelbar bevorstehen, finden Sie im Download-Bereich aktuelle Checklisten, Formulare und Vollmachten.
In jedem Fall gilt: Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Die Polizei entscheidet nicht über den Ausgang Ihres Verfahrens. Lassen Sie sich daher zu keinen Erklärungen hinreißen, auch nicht unter dem Vorwand, die Sache könne schnell geklärt und Ihr Handy in den nächsten Tagen wieder herausgegeben werden. Hierüber entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft (in der Regel frühestens nach einigen Wochen) und nicht die Polizei. Derartige Erklärungen können sogar – in Ausnahmefällen dann doch – zu einem Verwertungsverbot nach § 136a StPO führen.
Erster Rat im Strafverfahren
Bei Vorladung und Anhörungsbogen (schriftliche Äußerung im Strafverfahren) gilt daher: Bewahren Sie Ruhe, machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und kontaktieren Sie einen Anwalt, idealerweise einen Strafverteidiger. Strafverfahren betreffen heute nicht mehr nur “die anderen”, sondern mehr und mehr Durchschnittsbürger, anständige Steuerzahler und Betriebsinhaber, die über Jahre hinweg alles richtig gemacht haben. Gerade hier ist die Bestrebung groß, die Sache schnell aufklären zu wollen.
Schweigen Sie an dieser Stelle auch wenn der Sachverhalt noch so einfach zu erklären scheint.
Dass gegen Sie ein Strafverfahren läuft, bedeutet erst einmal nur, dass die Möglichkeit besteht, dass Sie sich strafbar gemacht haben (vgl. § 152 Abs. 2 StPO). Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger in Dresden. Dieser beantwortet Ihre Fragen und erklärt Ihnen für Sie verständlich die wesentlichen Eckpunkte des Strafverfahrens. Unter Erstberatung finden Sie zudem alles Wissenswerte für ein erstes Beratungsgespräch übersichtlich zusammengestellt.
Wichtig ist: Keine Spontanäußerungen gegenüber Polizei, Zoll und Finanzamt oder gar Sachverständigen. Diese treten an die Beschuldigten oft mit kurzen Nachfragen heran oder konfrontieren sie mit vermeintlichen Ermittlungserkenntnissen und vagen Andeutungen. Hier lohnt es sich, standhaft zu sein und die Ermittler oder Sachverständigen an den Verteidiger zu verweisen. Angaben darüber hinaus sind weder notwendig noch vorteilhaft.
Anwalt Strafrecht, Verteidigung, Kosten
Strafverteidigung kostet. Vom Honorar muss der Strafverteidiger leben und die Ausgaben der Kanzlei finanzieren können. Je nach Ausstattung und Betätigungsfeld der Kanzlei können Letztere dabei stark variieren. Für den Gesetzgeber ist Strafverteidigung heute noch immer lediglich Teilbereich der anwaltlichen Berufsausübung. Spezialisten sind von der Gebührenordnung nach wie vor nicht vorgesehen. Eine Abrechnung nach Stundensätzen ist daher unter Strafverteidigern, vor allem bei komplexen Verfahren die Regel. Stundensatz und Zeitaufwand können dabei meist bereits frühzeitig im Gespräch mit dem Auftraggeber, spätestens nach Akteneinsicht, in etwa beziffert werden. In einfach gelagerten Fällen, kommt auch eine Verteidigung auf Basis der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Betracht.
In jedem Fall ist ein erstes Beratungsgespräch für Verbraucher gesetzlich auf maximal 190 EUR netto plus Umsatzsteuer taxiert. Soll danach Akteneinsicht beantragt und das Verteidigungsmandat übernommen werden, wird dies in der Regel durch Eingang des vereinbarten Kostenvorschusses beim Anwalt bedingt. In Ausnahmefällen kann daneben auch eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Einzelheiten zur Strafverteidigung einschließlich den zu erwartenden Kosten und Nebenfolgen im Strafrecht finden Sie hier. Unverbindliche Anfragen können zudem jederzeit per Kontaktformular oder auch telefonisch/per E-Mail gestellt werden.
Formulare, Checklisten, Hinweise
Die wichtigsten Formulare für die Mandatierung des Strafverteidigers, einen formularmäßigen Besuchsauftrag sowie ein Merkblatt über die Rechte des Beschuldigten und eine aktuelle Checkliste für den Fall einer Durchsuchung finden Sie im Menüpunkt Wissen.
Ein weitestgehend sicherer und vertrauensvoller Umgang mit sämtlichen Unterlagen kann on- wie offline DSGVO-zertifiziert und Ende-zu-Ende-verschlüsselt (Signal, TeamDrive) gewährleistet werden. Die Unterlagen können Sie zudem auch gern zum Termin mitbringen.
Da auch Telefonate mit dem Strafverteidiger abgehört werden können, empfiehlt es sich, sensible Themen vor Ort zu besprechen. Durch die Nutzung verschlüsselter Kommunikationswege kann dieses Risiko zwar verringert, aber nicht ausgeschlossen werden.
Effektive Strafverteidigung
Die Kanzlei verteidigt und vertritt bundesweit ausschließlich im Strafrecht und im streitigen Steuerrecht. Professionelle und unabhängige Vertretung Ihrer Interessen wurde dabei von Beginn an durch gezielte Fortbildung und kollegialen Austausch, insbesondere im Bereich der Schwerpunkte der Kanzlei, auch über Fachgrenzen hinweg sichergestellt. Was im Strafrecht insbesondere in Dresden und Sachsen sowie in anderen Bundesländern funktioniert, konnte dabei bereits frühzeitig von den “alten Hasen” abgeschaut und – soweit übertragbar – in die eigene Herangehensweise bei der Verteidigung als Anwalt strafrechtlicher Auftraggeber eingebaut werden.
Um für Sie von Anfang an als unabhängiger Strafverteidiger am Ball zu bleiben und dabei jede Verzettelung auszuschließen, beschränkt sich die Arbeit nach außen in der Regel auf die strafrechtliche Komponente. Ihre zivil- und steuerrechtlichen Belange sind dabei selbstverständlicher Bestandteil der Beratung und Verteidigung. In Einzelfällen können dabei auch steuerrechtliche Mandate übernommen betrieben werden. Sollte hier weitergehender Beratungsbedarf offenbar werden, kann an ebenfalls spezialisierte Adressen verwiesen und durch enge Abstimmung Zielkonflikten vorgebeugt werden.
Strafrecht in der täglichen Praxis muss immer auf aktuelle Gegebenheiten reagieren und die Verteidigungsstrategie entsprechend angepasst werden.
Von selbst verbietet sich in einem so dynamischen wie einschneidenden Rechtsgebiet der Rückgriff auf Routinen und altbewährte Verhaltens- und Vorgehensweisen. Fallbearbeitungs- und Recherchetools aktuellster Prägung komplettieren und vereinfachen dabei die tägliche Arbeit in der Kanzlei und bei Gericht. Hierdurch kann der Verteidiger auf jedes Manöver der Gegenseite sachgerecht reagieren und sich proaktiv aktuelle Entwicklungen zu Nutze machen, sobald dies dem Mandanten hilft.
Die Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) verlangt von ihm, die verfassungsmäßigen Rechte seiner Mandantschaft zu verteidigen und nichts anderes.
Wenn Sie daher einen verlässlichen Anwalt für Strafrecht in Dresden suchen, der Ihnen als
- kompetenter Partner sicher zur Seite steht,
- Ihr Problem (diskret) löst,
- juristisch überzeugt und für den
- Recht haben und Recht bekommen zusammen gehören, wie Anwalt und Robe,
dann hinterlassen Sie gern im Kontaktformular Ihre Handynummer und Rückrufbitte oder Sie wenden sich per E-Mail oder telefonisch an das Sekretariat, um bei Bedarf noch am selben Tag einen Termin zur Beratung zu vereinbaren.
Rechtsanwalt Michael van Eckert betreut als spezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dresden, Sachsen sowie regelmäßig überregionale Mandate im gesamten Strafrecht. Ob Sie sich wegen in Anspruch genommener Corona-Hilfen, Insolvenzverschleppung oder gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigen spielt hier keine Rolle. Besonderer Schwerpunkt liegt jedoch von Anfang an auf der Tätigkeit im Wirtschafts– und Steuerstrafrecht.
Wurde ein Strafverfahren eingeleitet und die Einleitung bekanntgegeben, befindet sich der (erstmals) Beschuldigte in der Regel in einem Informationsdefizit gegenüber Polizei, Gerichten und Staatsanwaltschaft. Um dem bestmöglich entgegenzuwirken, finden Sie auf den nachfolgenden Seiten die wichtigsten Antworten und Informationen für Sie zusammengestellt. Wurde bei Ihnen durchsucht oder haben Sie eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten? Wurde ein Angehöriger von Ihnen verhaftet? Lassen Sie sich in jedem Fall von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten:
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Eines noch: Erfolgreiche Strafverteidigung muss in den allermeisten Fällen weder Unsummen verschlingen, noch sich vermeintlicher Verfahrenstricks bedienen, die meist nur ahnungslose Mandanten beeindrucken, sondern vor allem eines sein: effektiv. Das erfordert engagierte und unabhängige, im Rahmen der Gesetze einzig ihren Auftraggebern gegenüber loyale Strafverteidiger sowie einen respektvollen Umgang mit den übrigen Verfahrensbeteiligten auf Augenhöhe, soweit es Ihrer Rechtsdurchsetzung nützt. Für den Rechtsanwalt strafrechtlicher Mandate sind hier Geschick und Augenmaß ebenso Voraussetzung, wie fachliche Kompetenz, Ausdauer und Durchsetzungskraft.
Ob der Beschuldigte am Ende verurteilt oder freigesprochen wird oder ob es überhaupt bis zur Hauptverhandlung kommt, hängt in der Regel vom erfolgreichen, professionellen Zusammenspiel aller Beteiligten ab. Für den Anwalt verbietet sich hier jede Passivität von selbst.
Verschaffen Sie sich gern einen Eindruck in einem persönlichen Gespräch mit Rechtsanwalt van Eckert.
Die Kanzlei erreichen Sie zu den Bürozeiten wie folgt:
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Aktuelles zum Strafrecht

- Sexualstrafrecht – Missbrauch, Vergewaltigung, sexueller Übergriff, RA Dr. Yves Georg gibt in einem kurzen Artikel auf lto einen Überblick über die wichtigsten Begriffe im Sexualstrafrecht.
- Entsperrung des Handys – auch die zwangsweise Entsperrung im Strafverfahren mittels Fingerabdruck sei zur Identifizierung oder um die Tat nachzuweisen als “ähnliche Maßnahme” von § 81b StPO gedeckt, entschied hierzulande erstmals ein Landgericht (Beschl. v. 14.02.2023 – 2 Qs 9/23). Bis zur höchstrichterlihen Klärung der Frage ist damit die Nutzung der achtstelligen Pin wohl derzeit alternativlos.
- Beleidigung – Mit Beschluss vom 05.12.2022 (1 OLG 22 Ss 550/22) entschied das Oberlandesgericht Dresden, dass die Äußerung “Zum Kotzen eure Scheiß-Arbeit, das alles wegen so einer Lappalie, was ist euer Scheiß-Problem” gegenüber Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle keine Beleidigung gemäß § 185 StGB darstellt. Nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts verlasse eine (auch polemische oder überzogene) Kritik erst dann den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Entscheidung des Amtsgerichts war daher aufzuheben.
- Steuerhinterziehung – Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV führt nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil die Regelung der steuerlichen Erklärungspflicht allein in § 15 Abs. 1 KraftStDV den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügt. Der Verordnungsgeber darf nämlich lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet wird, festlegen (BGH, Beschluss vom 15.12.2022 – 1 StR 295/22).
- Kein unrichtiges Gesundheitszeugnis – Mit Beschluss vom 08.09.2022 (22 Qs 55/22) hat das Landgericht Lüneburg bestätigt, dass der von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehl vom Amtsgericht zu recht abgelehnt wurde. Das Unterlassen einer Untersuchung, die eine zusätzliche Beurteilungsgrundlage ergeben hätte, mache ein Zeugnis noch nicht unrichtig im Sinne von § 278 StGB; es komme vielmehr darauf an, welches Maß an Genauigkeit im Einzelfall erforderlich gewesen wäre (vgl. Burhoff Online vom 07.11.2022).
- Steuerrecht – Nicht alles darf die Steuerfahndung. Erst recht nicht ohne Weiteres und unangekündigt zur Wohnungsbesichtigung erscheinen, um die Angaben einer steuerpflichtigen Person zu einem häuslichen Arbeitszimmer zu überprüfen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.07.2022 – VIII R 8/19). Wenn die Person bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt und die Unklarheiten durch andere Beweismittel sachgerecht aufgeklärt werden können, ist die Maßnahme rechtswidrig (hier gehts zur Pressemeldung vom 29.09.2022).
- Untreue – Auch der Vorstand einer Sparkasse leitet ein selbstständiges Wirtschaftsunternehmen (BGH, Beschl. v. 18.05.2021 – 1 StR 144/20). Gleich einem Geschäftsführer oder Vorstand in der Privatwirtschaft kommt diesem etwa bei Spenden, Werbeausgaben und anderen Zuwendungen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Ein strafrechtlich relevanter Pflichtenverstoß sei, so der BGH, erst dann anzunehmen, wenn die Entscheidung nicht mehr am Unternehmenswohl und am haushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit ausgerichtet ist.
- Nebenfolgen – in einem begrüßenswerten Beschluss hat der auch für Sachsen zuständige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (5 StR 497/21) bestätigt, dass bei einer Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung auch die dem Angeklagten drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen sind.
- Steuerrecht – Strafverteidigungskosten können als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden, wenn der strafrechtliche Vorwurf aus beruflichem Verhalten veranlasst ist (BFH, Beschluss vom 31.03.2022, VI B 88/21). Dies umfasst, so der Bundesfinanzhof, über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus, sämtliche Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind, also auch die Kosten der Strafverteidigung, welche durch die berufsgegenständliche Tat verursacht worden sind.
- Geldwäsche – Strafverteidigerprivileg auch für den Zivilanwalt? In einer bislang kaum beachteten, aber für den Strafverteidiger nicht zu unterschätzenden Entscheidung vom 13.02.2021 hat das Amtsgericht Charlottenburg (3 Cs 132/20) entschieden, dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze (sichere Kenntnis um die kriminelle Herkunft der Mittel) auch auf den zivilrechtlich tätigen Rechtsanwalt Anwendung finden sollen.
- Corona-Soforthilfen – Der BGH hat die Verurteilung wegen siebenfachen Subventionsbetruges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten bestätigt (BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – 6 StR 137/21).
- EncroChat IV – Kein “Befugnis-Shopping“, meint das OLG Schleswig (Beschl. v. 29.04.2021 – 2 Ws 47/21), da sich die Ermittlungen zunächst gegen die mutmaßlich nicht in Deutschland ansässigen Beschuldigten gerichtet haben und damit aus tatsächlichen, nicht nur aus taktischen Gründen erfolgt seien und ein kollusives Zusammenwirken der Verfolgungsbehörden somit nicht zu erkennen sei.
- EncroChat III – Auch das OLG Rostock (Beschl. v. 23.03.2021 – 20 Ws 70/21) hält die von ausländischen Ermittlungsbehörden gewonnenen Erkenntnisse und die darauf aufbauenden Beweisergebnisse in deutschen Strafverfahren für verwertbar. Die Nutzung sog. “Krypto-Handys” deute auf ein konspiratives Verhalten zur Begehung und Verdeckung von Straftaten hin. Anders als die Entscheidung im ersten Leitsatz verlautbaren lässt, begründet dies jedoch offenbar nach Auffassung des Gerichts – soweit der Strafverteidiger die Entscheidungsgründe bei der Auslegung heranzieht – lediglich einen (qualifizierten) Anfangsverdacht. Der dringende Tatverdacht scheint dagegen erst aus den hierauf eingeleiteten strafprozessualen Maßnahmen der deutschen Behörden hergeleitet.
- Geldwäsche – Einer Verfolgung wegen leichtfertiger Begehung steht der Strafklageverbrauch entgegen, wenn eine teils im Ausland, teils in Deutschland begangene Tat von der ausländischen Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, nachdem im ausländischen Staat nur die vorsätzliche Begehungsweise strafbewehrt ist und ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte (LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 06.11.2020 – 5/28 Qs 8/20).
- Nebenfolgen – Die Verurteilung einer Beamtin der Staatsanwaltschaft durch das Landgericht Leipzig wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe vom 19.11.2019 (6 KLs 500 Js 4259/16) ist rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 46/2021 v. 01.03.2021).
Heikel: Vielfach wird zwar § 24 BeamtStG gesehen, nicht aber die weit niederschwelligeren Regelungen der Disziplinargesetze nebst den dazugehörigen Judikaten (vgl. §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 SächsDG). Effektive Strafverteidigung muss stets beides im Blick haben. - EncroChat II – Eine wohl am Ergebnis orientierte und nur bedingt überzeugende Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 29.01.2021 – 1 Ws 2/21 – 7 OBL 3/21), da insbesondere der Vergleich mit sog. “Zufallsfunden” nach § 108 StPO aus mehreren Gesichtspunkten heraus nicht durchdringt. Gleichwohl eine lesenswerte Darstellung der Reichweite und Grenzen der Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse – jedenfalls nach Ansicht des Gerichts.
- EncroChat I – Eine recht abenteuerliche Begründung hat noch im alten Jahr das Oberlandesgericht Bremen (Beschl. v. 18.12.2020 – 1 Ws 166/20) in einer Haftsache zur Problematik der Verwertbarkeit von Erkenntnissen bei grenzüberschreitender Überwachung und Auswertung von Telekommunikationsvorgängen mit Hilfe sog. “Krypto-Handys” des Anbieters EncroChat geliefert. Insbesondere die nach deutschem Recht einzuhaltenden Anforderungen der §§ 100a ff. StPO würden durch einen zulässigen “spontanen Austausch” zwischen inländischen und ausländischen Behörden in derartigen Verfahren – jedenfalls bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – einem weitläufigen “Forum-Shopping” Tür und Tor geöffnet. Gleichwohl müssen die jüngeren Tendenzen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in die Verteidigungserwägungen frühzeitig einbezogen werden um eine effektive Verteidigung im jeweiligen Einzelfall zu gewährleisten.
- Keine Durchsuchung zur Ausforschung der wirtschaftlichen Verhältnisse – Die Durchsuchung einer Wohnung zur Aufklärung der persönlichen Verhältnisse für die Festsetzung der Höhe der Tagessätze ist im Hinblick auf § 40 Abs. 3 StGB und Art. 13 GG nur ausnahmsweise und nach Ausschöpfung anderer Erkenntnismöglichkeiten verhältnismäßig (LG Bonn, Beschl. v. 28.10.2020 – 50 Qs-857 Js 721/20-36/20).
- Tatprovokation – Mit Urteil vom 15.10.2020 (Application no. 40495/15) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zum Schadensersatz verurteilt. Dem vorangegangen war eine Verurteilung der seinerzeit Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge rechtstaatswidriger Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden
(Alle redaktionellen Beiträge: Rechtsanwalt Michael van Eckert – Strafrecht Dresden und bundesweit)
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