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Die unternehmerische Krise – Strafverteidigung im Insolvenzstrafrecht

Rechtsanwalt Michael van Eckert aus Dresden berät und verteidigt Unternehmen, Unternehmensverantwortliche sowie deren Mitarbeiterinnen und Organe im Zuge insolvenzstrafrechtlicher Verfahren wegen Bankrott § 283 StGB und Insolvenzverschleppung § 15a InsO. Hinzu kommen gelegentlich Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, die mit der Insolvenz ihrer Mandanten ins Visier der Ermittler geraten sind.

Der Verfahrensbeginn im Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafrechtliche Strafverfahren beginnen meist damit, dass das Insolvenzgericht die Insolvenzakte zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. 

Die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) schreibt vor, dass die Staatsanwaltschaft über jedes Insolvenzverfahren in Deutschland unterrichtet wird. Es wird dann von Amts wegen geprüft, ob Insolvenzstraftaten wie Bankrott § 283 StGB oder Insolvenzverschleppung § 15a InsO vorliegen könnten. Häufig kommt es auch vor, dass enttäuschte Vertragspartner – meist Gläubiger – Strafantrag stellen und der Schuldner entweder eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen von der Polizei erhält.

Was es im Insolvenzstrafverfahren zu beachten gilt

Spätestens jetzt ist höchste Vorsicht geboten. Ein zivilrechtliches Insolvenzverfahren soll Ihnen oder Ihrem Unternehmen am besten über die Restschuldbefreiung den unternehmerischen Neuanfang ermöglichen und nicht zu Eintragungen im Bundeszentralregister (Vorstrafen) führen. § 6 GmbHG regelt zudem, dass Personen, die wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, für die Dauer von fünf Jahren keine Geschäftsführertätigkeit ausüben dürfen. Als wäre das nicht genug, gibt es Forderungen, die von der Restschuldbefreiung gleich gänzlich ausgenommen sind. 

Daneben existiert die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten wie Bankrott § 283 StGB oder Insolvenzverschleppung § 15a InsO zu versagen und den Verantwortlichen für die Außenstände des Unternehmens gegenüber dem Finanzamt nach der Abgabenordnung oder schlicht nach § 823 Abs. 2 BGB gegenüber Dritten in (Durchgriffs-)Haftung zu nehmen. 

Die Durchgriffshaftung ist in den letzten Jahren von den Zivilgerichten enorm ausgeweitet worden, was bei allem üblen Beigeschmack im Strafverfahren den Einstieg in eine schonende Erledigung bereiten kann, da die Gläubiger der GmbH nun nicht mehr gänzlich schutzlos gestellt sind. 

Das Insolvenzrecht geht im vorangegangenen oder häufig parallel laufenden Insolvenzverfahren mit zahlreichen – erzwingbaren – Mitwirkungspflichten des Schuldners bis hin zur Erzwingungshaft einher (vgl. § 98 InsO). Diese stehen im diametralen Widerspruch zum strafrechtlichen Gebot der Selbstbelastungsfreiheit, wonach niemand gezwungen werden darf, an seiner Verurteilung oder Überführung aktiv mitzuwirken (sog. nemo-tenetur-Grundsatz). 

Das Insolvenzstrafrecht bietet dem Beschuldigten zur Abwehr des Totalverlusts seiner persönlichen Stellung einiges an Verteidigungspotenzial. Hierzu zählt beispielsweise das Insolvenzgeheimnis aus § 97 InsO und damit einhergehend ein umfassendes Verwendungsverbot. Angaben, die der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter getätigt hat, dürfen hiernach nur mit seiner Zustimmung im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden. 

Als Verwendungsverbot gilt dieses umfassend und weitreichender als ein strafrechtliches Verwertungsverbot – einschließlich Fernwirkung (“fruit of the poisonous tree“), muss jedoch in der Regel aktiv gegenüber Gerichten und Staatsanwälten geltend gemacht werden, da es sonst in der Regel kontinuierlich von diesen missachtet wird (vgl.: BGH, Beschl. v. 26.07.2017 – 3 StR 52/17: Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot zwar kein Verfahrenshindernis begründet, aber im Rahmen einer Verfahrensrüge innerhalb der Revision geprüft wird (§344 Abs. 2 S. 2 StPO) und das Urteil, wenn es auf diesem Verstoß beruht, als rechtsfehlerhaft aufzuheben ist (§ 337 StPO). 

Auch hier hat sich über die Jahre eine Rechtsprechung verselbstständigt, welche versucht, diese Einschränkung der staatlichen Wahrheitstuche bei der Strafverfolgung zu umgehen, sofern dem nicht aktiv entgegengetreten wird.

Die wichtigsten Komplexe und Straftatbestände im Insolvenzstrafrecht

Wichtige strafrechtliche Themenfelder im Zusammenhang mit der Insolvenz von Einzelpersonen und Unternehmen sind

  • Insolvenzverschleppung § 15a InsO
  • Bankrott § 283 StGB
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen § 266a StGB
  • Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB
  • Betrug § 263 StGB
  • Untreue § 266 StGB
  • Steuerhinterziehung § 370 AO
  • Gläubigerbegünstigung § 283c StGB
  • Verletzen von Informationspflichten und unrichtige Darstellung der geschäftlichen Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft §§ 331 ff. HGB
  • Firmenbestattung
  • Schuldnerbegünstigung § 283d StGB
  • Subventionsbetrug § 264a StGB

Daneben meldet sich der Insolvenzverwalter meist frühzeitig bei den Vertragspartnern der Schuldnerin, um bestimmte Geschäfte nach den Regelungen des Anfechtungsgesetzes (AnfG) rückabzuwickeln

Seit langem entschieden ist zudem, dass nicht nur Unternehmen und Unternehmensverantwortliche Täter des Insolvenzstrafrechts sein können, sondern auch Einzelpersonen, etwa im Zuge der Privatinsolvenz, wenn diese nicht oder nur unzureichend oder wahrheitswidrig am Insolvenzverfahren mitwirken. 

Im Insolvenzrecht zeigt sich abermals die Tendenz der letzten Jahre und Jahrzehnte, dass der Staat mit den Mitteln des Gewaltmonopols mehr und mehr versucht, gesellschaftliche Entwicklungen mit seinem schärfsten Schwert – dem Strafrecht – einzuhegen und so geradezu ein Klima der Angst zu schaffen, in dem unternehmerische Tätigkeit insbesondere in schwierigen Zeiten kaum mehr möglich ist.

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